Artikel 10 VO (EU) 2020/723

Bedingungen für die Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen

Eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung, die in einer von einem Drittland erteilten Lizenz enthalten ist, kann in eine Lizenz eingefügt werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) erteilt wurde, sofern der Antragsteller

a)
die Anforderungen an die Erfahrung und die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung nach Teil-FCL erfüllt;
b)
die entsprechende praktische Prüfung für die Erteilung der jeweiligen Muster- oder Klassenberechtigung nach Teil-FCL besteht;
c)
derzeit aktiv fliegt;
d)
mindestens die folgende Erfahrung besitzt:

i)
für Flugzeug-Klassenberechtigungen 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse;
ii)
für Flugzeug-Musterberechtigungen 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;
iii)
für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3175 kg 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;
iv)
für alle sonstigen Hubschrauber 350 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.