Artikel 10 VO (EU) 2020/723
Bedingungen für die Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen
Eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung, die in einer von einem Drittland erteilten Lizenz enthalten ist, kann in eine Lizenz eingefügt werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) erteilt wurde, sofern der Antragsteller
- a)
- die Anforderungen an die Erfahrung und die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung nach Teil-FCL erfüllt;
- b)
- die entsprechende praktische Prüfung für die Erteilung der jeweiligen Muster- oder Klassenberechtigung nach Teil-FCL besteht;
- c)
- derzeit aktiv fliegt;
- d)
-
mindestens die folgende Erfahrung besitzt:
- i)
- für Flugzeug-Klassenberechtigungen 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse;
- ii)
- für Flugzeug-Musterberechtigungen 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;
- iii)
- für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3175 kg 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;
- iv)
- für alle sonstigen Hubschrauber 350 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster.
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