Artikel 3 VO (EU) 2020/723

Anerkennung von Drittlandlizenzen

Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach der Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten

a)
nach dem Recht eines Drittlands erteilte Pilotenlizenzen und entsprechende Berechtigungen, Rechte oder Zertifizierungen sowie die damit verbundenen Tauglichkeitszeugnisse nach Abschnitt 2 anerkennen;
b)
nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Artikel 3a der Verordnung (EU) 2018/395 oder gegebenenfalls Artikel 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 Antragstellern, die bereits Inhaber einer gleichwertigen Lizenz, Berechtigung oder Zertifizierung sind, die von einem Drittland nach Anhang 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago” ) erteilt wurde, gleichwertige Lizenzen erteilen, sofern diese Antragsteller den Anforderungen von Abschnitt 3 genügen, wobei sie etwaige Anrechnungen berücksichtigen, die von einer zugelassenen oder erklärten Ausbildungsorganisation empfohlen wurden;
c)
Inhabern einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), die von einem Drittland oder im Namen eines Drittlands nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde, hinsichtlich der Verpflichtung dieser Inhaber, vor der Theorie- und Praxisprüfung einen Lehrgang zu absolvieren, Kenntnisse vollständig anrechnen, sofern diese die Anforderungen an die Erfahrung erfüllen, die für die Erteilung einer ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I Abschnitt F festgelegt sind, und sofern die Drittlandlizenz eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfasst, das für die ATPL-Praxisprüfung verwendet wird;
d)
Inhabern von Lizenzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurden, Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber erteilen, die den von einem Drittland festgelegten Anforderungen an die Erteilung dieser Berechtigungen genügen. Diese Berechtigungen sind auf die in jenem Drittland eingetragenen Luftfahrzeuge beschränkt, wobei diese Beschränkung aufgehoben werden kann, sobald der Pilot die Anforderungen von Artikel 10 dieser Verordnung erfüllt.

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