Artikel 4 VO (EU) 2020/723

Allgemeine Bestimmungen für die Validierung von Lizenzen

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann eine von einem Drittland im Einklang mit den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz validieren.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats:

a)
Im Falle von Piloten mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Union: die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Pilot wohnhaft oder niedergelassen ist.
b)
Im Falle von Piloten ohne Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber, für den der Pilot fliegt oder zu fliegen beabsichtigt, seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in dem das Luftfahrzeug, mit dem der Pilot fliegt oder zu fliegen beabsichtigt, eingetragen ist.

(3) Die Validierung einer Lizenz gilt für einen Validierungszeitraum, dessen Dauer ein Jahr nicht überschreiten darf, wobei die mit der Lizenz verbundenen Rechte nur für die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ausgeübt werden dürfen.

Die zuständige Behörde, die die Lizenz validiert hat, kann die Gültigkeit nur einmal und höchstens um ein Jahr verlängern, sofern der Pilot während der Gültigkeitsdauer eine Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) beantragt hat oder einen Lehrgang für die Erteilung dieser Lizenz absolviert. In letzterem Fall muss die Verlängerung den Zeitraum abdecken, der für die Erteilung der Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) benötigt wird.

(4) Die Inhaber einer von einem Mitgliedstaat validierten Lizenz müssen ihre Rechte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) ausüben.

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