Artikel 8 VO (EU) 2020/723

Validierung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der obigen Artikel kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Fall von Herstellerflügen eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilte Lizenz für höchstens 12 Monate für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben wie z. B. Schulungsflüge für die erstmalige Inbetriebnahme, Vorführungen, Überführungs- oder Testflüge anerkennen, sofern der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.
b)
Der Antragsteller ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt.

In diesem Fall muss die zuständige Behörde die Rechte des Lizenzinhabers auf die Durchführung von Flugunterricht und von Testflügen für die Ersterteilung von Musterberechtigungen, die Aufsicht über den ersten regelmäßigen Einsatz durch Piloten des Betreibers, auf Ausliefer- und Überführungsflüge sowie auf den ersten regelmäßigen Einsatz sowie auf Vorführ- und Testflüge in dem Umfang beschränken, wie er für die in diesem Absatz vorgesehenen Aufgaben notwendig ist.

(2) Abweichend von den Artikeln 4 bis 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Wettbewerbsflüge oder Schauflüge begrenzter Dauer eine von einem Drittland erteilte Lizenz validieren, die den Inhaber berechtigt, die Rechte auszuüben, die mit einer PPL nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), einer Ballonpilotenlizenz (BPL) nach der Verordnung (EU) 2018/395 Anhang III (Teil-BFCL) oder einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 Anhang III (Teil-SFCL) verbunden sind, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge legt der zuständigen Behörde vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vor, wie er sicherstellt, dass der Pilot mit den einschlägigen Sicherheitsinformationen vertraut ist und allen Risiken im Zusammenhang mit den Flügen begegnen kann.
b)
Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

(3) Abweichend von den Artikeln 4 bis 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Lizenz, die einer der in Absatz 2 genannten Lizenzen gleichwertig ist und durch ein Drittland in Einklang mit den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde, für eine Höchstdauer von 28 Tagen je Kalenderjahr für bestimmte nichtgewerbliche Tätigkeiten validieren, sofern der Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.
b)
Der Antragsteller hat vor Durchführung der bestimmten Tätigkeiten von begrenzter Dauer mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert.

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