Artikel 9 VO (EU) 2020/723
Bedingungen für die Umwandlung von Lizenzen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann eine Lizenz für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie in eine PPL nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten, eine BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder eine SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 umwandeln, sofern die ursprüngliche Lizenz von einem Drittland im Einklang mit Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde und es sich um eine der folgenden Lizenzen handelt:
- a)
- eine Lizenz, die den in Absatz 1 genannten Lizenzen gleichwertig ist;
- b)
- eine CPL oder ATPL.
(2) Der Inhaber der Lizenz, die umgewandelt werden soll, muss die folgenden Mindestanforderungen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie erfüllen:
- a)
- eine schriftliche Prüfung über Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen bestehen;
- b)
- die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL, BPL bzw. SPL nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 bestehen;
- c)
- die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nach Abschnitt H erfüllen;
- d)
- Inhaber eines gültigen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein;
- e)
- Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;
- f)
- mindestens 100 Flugstunden als Pilot absolviert haben.
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