ANHANG VO (EU) 2020/735
In Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Buchstabe D angefügt:
- D.
-
Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird
- 1.
-
Art der Anlage:
Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.
- 2.
-
Ausgangsmaterial:
Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und 2 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den unter Nummer 3 genannten Anforderungen, entweder allein oder als Mischung aus Fleisch- und Knochenmehl, ausgeschmolzenem Fett und Gülle.
- 3.
-
Besondere Anforderungen an Fleisch- und Knochenmehl, das als Brennstoff verwendet wird:
- a)
- Das Fleisch- und Knochenmehl muss in der Verbrennungsanlage in einem geschlossenen, für Tiere nicht zugänglichen Lager sicher gelagert werden und darf nicht an einen anderen Ort versandt werden, es sei denn, dies wird bei einem Betriebsausfall oder im Fall anormaler Betriebsbedingungen von der zuständigen Behörde erlaubt;
- b)
-
die Verbrennungsanlage muss über die folgende Ausrüstung verfügen:
- i)
- ein automatisches oder kontinuierliches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
- ii)
- einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.
- 4.
-
Methodik:
Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 als Brennstoff verwendet wird, müssen den allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel IV und den spezifischen Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieses Kapitels entsprechen.
- 5.
-
Ausnahme und Übergangszeitraum:
Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann abweichend von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii für Verbrennungsanlagen, die am 3. Juni 2020 in Betrieb sind, eine zusätzliche Frist von höchstens 4 Jahren gewähren, um den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 zu entsprechen.
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