Artikel 10 VO (EU) 2020/741

Information der Öffentlichkeit

(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder auf anderem Wege zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

a)
Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das gemäß dieser Verordnung geliefert wird;
b)
prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung geliefert wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers, sofern entsprechende Daten vorliegen;
c)
gemäß dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen;
d)
Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen;
e)
die gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden alle zwei Jahre aktualisiert.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 getroffener Beschluss der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

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