Artikel 12 VO (EU) 2020/741
Bewertung und Überprüfung
(1) Die Kommission führt bis 26. Juni 2028 eine Bewertung dieser Verordnung durch. Die Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:
- a)
- die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen;
- b)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Datensätze und die von der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellte unionsweite Übersicht;
- c)
- die relevanten wissenschaftlichen, analytischen und epidemiologischen Daten;
- d)
- die technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse:
- e)
- die Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden, oder sonstige internationale Leitlinien oder ISO-Normen.
(2) Bei der Bewertung achtet die Kommission besonders auf die folgenden Aspekte:
- a)
- die Mindestanforderungen gemäß Anhang I;
- b)
- die wesentlichen Elemente des Risikomanagements gemäß Anhang II;
- c)
- die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d festgelegten zusätzlichen Anforderungen;
- d)
- die Auswirkung der Wasserwiederverwendung auf die Umwelt und auf die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich der Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
(3) Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission, ob es durchführbar ist,
- a)
- den Geltungsbereich dieser Verordnung auf aufbereitetes Wasser für weitere spezielle Zwecke, einschließlich der Wiederverwendung für industrielle Zwecke, auszudehnen;
- b)
- die Anforderungen dieser Verordnung auf die indirekte Nutzung von behandeltem Abwasser auszudehnen.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung, oder wann immer neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse es erfordern, kann die Kommission prüfen, ob die Mindestanforderungen in Anhang I Abschnitt 2 überarbeitet werden müssen.
(5) Die Kommission schlägt gegebenenfalls Rechtsvorschriften zur Änderung dieser Verordnung vor.
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