Artikel 2 VO (EU) 2020/741

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung, wenn behandeltes kommunales Abwasser gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung wiederverwendet wird.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in einer oder mehreren seiner Flussgebietseinheiten oder Teilen davon unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien nicht angebracht ist:

a)
geografische und klimatische Gegebenheiten in der Einheit oder Teilen davon;
b)
Druck auf andere Wasserressourcen und deren Zustand, einschließlich des quantitativen Zustands der Grundwasserkörper nach der Richtlinie 2000/60/EG;
c)
Druck auf die und Zustand der Oberflächenwasserkörper, in die behandeltes kommunales Abwasser eingeleitet wird;
d)
Umwelt- und Ressourcenkosten von aufbereitetem Wasser und anderen Wasserressourcen.

Ein Beschluss nach Unterabsatz 1 wird anhand der Kriterien jenes Unterabsatzes entsprechend begründet und der Kommission mitgeteilt. Er wird bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen zum Klimawandel und der nationalen Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, zumindest aber alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete überprüft, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellt wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 können für Forschungs- oder Pilotprojekte mit Bezug auf Aufbereitungseinrichtungen Ausnahmen von der vorliegenden Verordnung erteilt werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Das Forschungs- oder Pilotprojekt wird nicht in einem Wasserkörper, aus dem Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, oder in einem relevanten, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen Schutzgebiet durchgeführt;
b)
das Forschungs- oder Pilotprojekt wird angemessen überwacht.

Jede Ausnahme gemäß diesem Absatz ist auf höchstens fünf Jahre befristet.

Alle Kulturen, die aus Forschungs- oder Pilotprojekten stammen, für die eine Ausnahme gemäß diesem Absatz gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und hindert die Lebensmittelunternehmer nicht daran, die zur Einhaltung jener Verordnung erforderliche Wasserqualität zu erreichen, indem sie in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen der Nichtbehandlung anwenden, oder alternative Wasserquellen für die landwirtschaftliche Bewässerung zu nutzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.