Artikel 3 VO (EU) 2020/741

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige Behörde” eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen zur Erzeugung von oder Versorgung mit aufbereitetem Wasser, hinsichtlich von Ausnahmen für Forschungs- oder Pilotprojekte und hinsichtlich der Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen benannt hat;
2.
„Endnutzer” eine natürliche oder juristische Person, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine öffentliche oder eine private Stelle handelt, die aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung nutzt;
3.
„kommunales Abwasser” kommunales Abwasser im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/271/EWG;
4.
„aufbereitetes Wasser” kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG behandelt wurde und in einer Aufbereitungseinrichtung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung weiterbehandelt wurde;
5.
„Aufbereitungseinrichtung” eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage oder andere Einrichtung zur Weiterbehandlung von kommunalem Abwasser, die die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllt, um Wasser zu erzeugen, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwendungszweck geeignet ist;
6.
„Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung” eine natürliche oder juristische Person, die in Vertretung einer privaten Stelle oder einer Behörde eine Aufbereitungseinrichtung betreibt oder überwacht;
7.
„Gefahr” ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens, das das Potenzial hat, Menschen, Tiere, Kulturpflanzen oder andere Pflanzen, die sonstige terrestrische Biota, die aquatische Biota, Böden oder die Umwelt allgemein zu schädigen;
8.
„Risiko” die Wahrscheinlichkeit, dass identifizierte Gefahren innerhalb einer festgelegten Zeitspanne schädliche Folgen haben, einschließlich der Schwere dieser Folgen;
9.
„Risikomanagement” ein systematisches Management, das konsequent die sichere Wasserwiederverwendung in einem spezifischen Kontext gewährleistet;
10.
„Vorsorgemaßnahme” eine geeignete Handlung oder Maßnahme, mit der ein Gesundheits- oder Umweltrisiko vermieden oder beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden kann;
11.
„Stelle der Einhaltung” die Stelle, an der der Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung dem nächsten Akteur in der Kette das aufbereitete Wasser liefert;
12.
„Barriere” ein Mittel, einschließlich physikalischer oder verfahrenstechnischer Schritte oder Bedingungen für die Verwendung, das das Risiko einer Infektion des Menschen verringert oder verhindert, indem es verhindert, dass aufbereitetes Wasser mit dem verzehrten Erzeugnis und den unmittelbar exponierten Personen in Kontakt kommt, oder ein sonstiges Mittel, das beispielsweise die Konzentration von Mikroorganismen in dem aufbereiteten Wasser verringert oder deren Überleben auf dem verzehrten Erzeugnis verhindert;
13.
„Genehmigung” eine schriftliche Erlaubnis einer zuständigen Behörde, aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß dieser Verordnung zu erzeugen oder damit zu versorgen;
14.
„verantwortliche Partei” eine Partei, die im Wasserwiederverwendungssystem eine Aufgabe oder Tätigkeit wahrnimmt, einschließlich des Betreibers einer Aufbereitungseinrichtung oder des Betreibers einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, wenn der Letztgenannte nicht mit dem Betreiber der Aufbereitungseinrichtung identisch ist, der anderen einschlägigen Behörde außer der benannten zuständigen Behörde, des Betreibers des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser oder der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser;
15.
„Wasserwiederverwendungssystem” die Infrastruktur oder die sonstigen technischen Elemente, die für die Erzeugung von, Versorgung mit und Verwendung von aufbereitetem Wasser erforderlich sind. Es umfasst alle Elemente von der Zulaufstelle der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage bis zu der Stelle, an der aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, einschließlich gegebenenfalls Verteilungs- und Speicherinfrastruktur.

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