Artikel 4 VO (EU) 2020/741
Verpflichtungen des Betreibers von Aufbereitungseinrichtungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Wasser
(1) Der Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen stellt sicher, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 an der Stelle der Einhaltung Folgendes erfüllt:
- a)
- die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität;
- b)
- alle zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Wasserqualität festgelegt hat.
Jenseits der Stelle der Einhaltung fällt die Wasserqualität nicht mehr in die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung.
(2) Um die Einhaltung gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, überwacht der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung die Wasserqualität gemäß
- a)
- Anhang I Abschnitt 2;
- b)
- allen zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Überwachung festgelegt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.