Artikel 6 VO (EU) 2020/741

Verpflichtungen hinsichtlich Genehmigungen für aufbereitetes Wasser

(1) Die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 bedarf der Genehmigung.

(2) Die verantwortlichen Parteien im Wasserwiederverwendungssystem, einschließlich des Endnutzers, soweit das im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, stellen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungseinrichtung betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung.

(3) In der Genehmigung sind die Verpflichtungen des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung sowie gegebenenfalls der anderen verantwortlichen Parteien anzugeben. Die Genehmigung stützt sich auf den Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung und enthält unter anderem Folgendes:

a)
die Güteklasse(n) des aufbereiteten Wassers und den landwirtschaftlichen Verwendungszweck, für den das aufbereitete Wasser gemäß Anhang I genehmigt wird, die Verbrauchsstelle, die Aufbereitungseinrichtungen und die geschätzte jährliche Menge des aufzubereitenden Wassers;
b)
Bedingungen für die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung;
c)
Bedingungen für die zusätzlichen Anforderungen, die der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung erfüllen muss und die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegt sind;
d)
sonstige Bedingungen, die notwendig sind, um alle nicht hinnehmbaren Risiken für die Umwelt oder für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein akzeptables Maß zu reduzieren;
e)
den Gültigkeitszeitraum der Genehmigung;
f)
die Stelle der Einhaltung.

(4) Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde andere einschlägige Behörden, insbesondere die Wasserbehörde und die Gesundheitsbehörde, falls diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch sind, und andere von der zuständigen Behörde für relevant erachtete Parteien und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus.

(5) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich, ob sie die Genehmigung erteilt. Wenn die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität eines Antrags mehr als 12 Monate ab Eingang eines vollständigen Antrags benötigt, um zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung erteilt, so unterrichtet sie den Antragsteller über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung.

(6) Die Genehmigung wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, jedenfalls aber in den folgenden Fällen:

a)
bei einer wesentlichen Änderung der Kapazität;
b)
bei Modernisierung der Ausstattung;
c)
bei Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren; oder
d)
bei Veränderungen der klimatischen oder sonstiger Bedingungen, die den ökologischen Zustand von Oberflächenwasserkörpern erheblich beeinflussen.

(7) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Speicherung, Verteilung und Verwendung des aufbereiteten Wassers einer spezifischen Genehmigung bedarf, um die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 4 angegebenen zusätzlichen Anforderungen und Barrieren anzuwenden.

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