Artikel 7 VO (EU) 2020/741

Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Die Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen erfolgt mit folgenden Mitteln:

a)
Vor-Ort-Kontrollen;
b)
insbesondere gemäß dieser Verordnung gewonnenen Überwachungsdaten;
c)
allen anderen geeigneten Mitteln.

(2) Im Falle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls die anderen verantwortlichen Parteien auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind, und umgehend die betroffenen Endnutzer zu informieren.

(3) Wenn die Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, stellt der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung bzw. stellen die anderen verantwortlichen Parteien unverzüglich die Versorgung mit aufbereiteten Wassers solange ein, bis die zuständige Behörde nach den im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe a festgestellt hat, dass die Einhaltung wieder gegeben ist.

(4) Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, so unterrichten der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung oder die verantwortlichen Parteien umgehend die zuständige Behörde und andere Parteien, die betroffen sein könnten, und übermitteln der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, ob die verantwortlichen Parteien den im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Maßnahmen und Aufgaben nachkommen.

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