Präambel VO (EU) 2020/741
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Wasserressourcen in der Union geraten zunehmend unter Druck, was zu Wasserknappheit und einer Verschlechterung der Wasserqualität führt. Insbesondere der Klimawandel, unvorhersehbare Wetterverhältnisse und Dürren tragen wesentlich dazu bei, den durch Stadtentwicklung und Landwirtschaft verursachten Druck auf die Süßwasserressourcen zu erhöhen.
- (2)
- Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verbessert werden, indem die Entnahme aus Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern begrenzt, die Auswirkungen der Einleitung von behandeltem Abwasser in Wasserkörper verringert und Wassereinsparungen durch verschiedene Nutzungsarten für kommunales Abwasser, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus gefördert werden. In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wird die Wasserwiederverwendung in Verbindung mit der Förderung des Einsatzes von Techniken mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparenden Bewässerungstechniken als ergänzende Maßnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele jener Richtlinie, einen quantitativ und qualitativ guten Gewässerzustand der Oberflächenwasserkörper und der Grundwasserkörper zu erreichen, anwenden können. Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(5) soll gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden.
- (3)
- In der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012 „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen” betont die Kommission, dass ein unionsweites Instrument zur Regelung von Normen für die Wasserwiederverwendung geschaffen werden muss, um auf diese Weise Probleme zu beseitigen, die die allgemeine Nutzung dieser alternativen Wasserversorgungsoption behindern, nämlich eine, die dazu beitragen kann, die Wasserknappheit zu begrenzen und die Anfälligkeit der Versorgungssysteme zu reduzieren.
- (4)
- In der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007 „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union” ist die Hierarchie der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Erwägung ziehen sollten. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass in Regionen, in denen alle Vorsorgemaßnahmen entsprechend der Hierarchie der Wasserpolitik umgesetzt wurden und der Wasserbedarf gleichwohl weiterhin die Kapazität der Ressourcen übersteigt, zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen unter bestimmten Umständen und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses als ein möglicher weiterer Ansatz zur Bewältigung der Folgen schwerer Dürreperioden in Betracht gezogen werden können.
- (5)
- In seiner Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union” (6) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass einem nachfrageorientierten Ansatz bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen Vorrang eingeräumt werden sollte, und vertritt allerdings die Ansicht, dass sich die Union dabei für einen ganzheitlichen Ansatz entscheiden sollte, bei dem Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage, Maßnahmen zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen innerhalb des Wasserkreislaufs und Maßnahmen zur Erschließung neuer Ressourcen miteinander kombiniert werden sollten, wobei umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitische Überlegungen in diesen Ansatz einbezogen werden sollten.
- (6)
- In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2015 „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft” hat sich die Kommission verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu treffen und unter anderem Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung auszuarbeiten. Die Kommission sollte ihren Aktionsplan aktualisieren und die Ressource Wasser als Schwerpunktbereich für Maßnahmen beibehalten.
- (7)
- Der Zweck dieser Verordnung über die Wasserwiederverwendung ist es, den Einsatz der Wasserwiederverwendung zu erleichtern, wo das sinnvoll und kosteneffizient ist, und damit förderliche Rahmenbedingungen für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die die Wasserwiederverwendung nutzen möchten oder müssen. Für viele Mitgliedstaaten ist die Wasserwiederverwendung eine vielversprechende Option, doch sind es derzeit nur wenige, die sie nutzen und dazu einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Normen angenommen haben. Diese Verordnung sollte flexibel genug sein, um die Fortsetzung der Nutzung der Wasserwiederverwendung zu erlauben, und zugleich gewährleisten, dass andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betreffenden Vorschriften anzuwenden, wenn sie sich zu einem späteren Zeitpunkt dafür entscheiden, diese Nutzung einzuführen. Jede Entscheidung gegen die Nutzung der Wasserwiederverwendung sollte anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechend begründet und regelmäßig überprüft werden.
- (8)
- Die Richtlinie 2000/60/EG bietet den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, ergänzende Maßnahmen in die von ihnen angenommenen Maßnahmenprogramme aufzunehmen, um ihre Bemühungen zu unterstützen, die Wasserqualitätsziele jener Richtlinie zu erreichen. Die nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG enthält unter anderem Maßnahmen zur Wiederverwendung von Wasser. In diesem Zusammenhang und gemäß einer Hierarchie der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Betracht ziehen könnten und die Maßnahmen — von der Wassereinsparung bis zur Wassergebührenpolitik — sowie alternative Lösungen fördern, und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sollten die Mindestanforderungen dieser Verordnung an die Wasserwiederverwendung immer dann gelten, wenn behandeltes kommunales Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird.
- (9)
- Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, z. B. von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, gilt als weniger umweltschädigend als andere alternative Methoden der Wasserversorgung wie etwa Wasserüberleitungen oder Entsalzungsanlagen. Jedoch wird eine derartige Wasserwiederverwendung, durch die Wasserverschwendung eingedämmt und ein Einsparungseffekt erzielt werden könnte, in der Union nur in begrenztem Maße genutzt. Das ist offenbar zum Teil auf die beträchtlichen Kosten für die Systeme zur Wiederverwendung von Abwasser und das Fehlen gemeinsamer Umwelt- und Gesundheitsstandards der Union für die Wasserwiederverwendung sowie, insbesondere was landwirtschaftliche Erzeugnisse anbelangt, auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken sowie mögliche Hindernisse für den freien Verkehr solcher mit aufbereitetem Wasser bewässerten Erzeugnisse zurückzuführen.
- (10)
- Gesundheitsstandards für die Lebensmittelhygiene bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit aufbereitetem Wasser bewässert werden, können nur erreicht werden, wenn bei den Qualitätsanforderungen für aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Harmonisierung der Anforderungen würde auch zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts für diese Erzeugnisse beitragen. Es empfiehlt sich daher, durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung für eine Mindestharmonisierung zu sorgen. Diese Mindestanforderungen sollten Mindestparameter für aufbereitetes Wasser, die sich auf die technischen Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission stützen und internationale Normen für die Wasserwiederverwendung widerspiegeln, und andere strengere oder zusätzliche Qualitätsanforderungen umfassen, die erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden zusammen mit zweckdienlichen Vorsorgemaßnahmen vorgeschrieben werden.
- (11)
- Die Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung kann auch zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, indem Nährstoffe aus dem aufbereiteten Wasser rückgewonnen und durch Verfahren der düngenden Bewässerung auf die Kulturen aufgebracht werden. Somit könnte die Wasserwiederverwendung eventuell den Bedarf an zusätzlich aufgebrachtem Mineraldünger verringern. Die Endnutzer sollten über den Nährstoffgehalt des aufbereiteten Wassers informiert werden.
- (12)
- Die Wasserwiederverwendung könnte zur Rückgewinnung der im behandelten kommunalen Abwasser enthaltenen Nährstoffe beitragen, und die Verwendung von aufbereitetem Wasser für Bewässerungszwecke in der Land- und Forstwirtschaft könnte eine Möglichkeit sein, Nährstoffe wie Stickstoff, Phosphor und Kalium in natürliche biogeochemische Kreisläufe zurückzuführen.
- (13)
- Die geringe Nutzung der Wasserwiederverwendung in der Union erklärt sich unter anderem durch die hohen Investitionen, die für die Modernisierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erforderlich sind, und die mangelnden finanziellen Anreize für die Nutzung der Wasserwiederverwendung in der Landwirtschaft. Es sollte möglich sein, diesen Problemen durch die Förderung innovativer Programme und wirtschaftlicher Anreize zu begegnen, um den Kosten und den sozioökonomischen und ökologischen Vorteilen der Wasserwiederverwendung angemessen Rechnung zu tragen.
- (14)
- Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung sollte mit der Politik der Union im Bereich der Wasserbewirtschaftung vereinbar sein und zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere Ziel Nr. 6, d. h. die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und die Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten und die Wiederaufbereitung von Wasser und sichere Wiederverwendung von Wasser weltweit beträchtlich zu steigern und so zum Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung über nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster beizutragen. Außerdem sollte diese Verordnung darauf abzielen, die Anwendung des Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Umweltschutz zu gewährleisten.
- (15)
- In einigen Fällen transportieren und speichern die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen das aufbereitete Wasser nach wie vor nach dem Verlassen der Aufbereitungseinrichtung, bevor sie das aufbereitete Wasser an die nächsten Akteure in der Kette, wie z. B. die Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser, die Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser, oder die Endnutzer weiterleiten. Es ist notwendig, die Stelle der Einhaltung zu definieren, um zu klären, wo die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung endet und wo die Zuständigkeit des nächsten Akteurs in der Kette beginnt.
- (16)
- Das Risikomanagement sollte eine proaktive Identifizierung und ein proaktives Management von Risiken umfassen und mit dem Ansatz verknüpft sein, aufbereitetes Wasser in einer für bestimmte Verwendungszwecke erforderlichen Qualität zu erzeugen. Die Risikobewertung sollte auf wesentlichen Elementen des Risikomanagements beruhen und über etwaige zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität Aufschluss geben, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollte durch Risikomanagementpläne für die Wasserwiederverwendung gewährleistet werden, dass aufbereitetes Wasser sicher genutzt und bewirtschaftet wird, und dass keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Zur Entwicklung solcher Risikomanagementpläne könnten bestehende internationale Leitlinien oder Normen wie der Leitfaden zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos und zur Behandlung von Wasser für die Wiederverwendung (ISO 20426:2018), die Empfehlungen für die Nutzung von aufbereitetem Abwasser für die Bewässerung (ISO 16075:2015) oder die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) herangezogen werden.
- (17)
- Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Richtlinie 98/83/EG des Rates(7) festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasserwiederverwendungstätigkeiten zu keiner Verschlechterung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch führen. Deshalb sollte dem Schutz von Wasserkörpern, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, und relevanten Schutzgebieten im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung besondere Aufmerksamkeit gelten.
- (18)
- Die Zusammenarbeit und Interaktion zwischen den verschiedenen, am Wasseraufbereitungsprozess beteiligten Akteuren sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass sie in der Lage sind, Behandlungsverfahren zur Aufbereitung entsprechend den Anforderungen für die jeweiligen Verwendungszwecke einzuführen und die Versorgung mit aufbereitetem Wasser je nach Bedarf der Endnutzer zu planen.
- (19)
- Für einen wirksamen Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier sollten in erster Linie die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen für die Qualität des aufbereiteten Wassers an der Stelle der Einhaltung verantwortlich sein. Damit die Mindestanforderungen dieser Verordnung sowie die von der zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Bedingungen eingehalten werden, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen die Qualität des aufbereiteten Wassers überwachen. Daher empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen für die Überwachung festzulegen, d. h. die Häufigkeit der Routineüberwachung und den Zeitpunkt und die Leistungsziele der Überwachung zur Validierung. Bestimmte Anforderungen an die Routineüberwachung sind in der Richtlinie 91/271/EWG vorgesehen.
- (20)
- Die vorliegende Verordnung sollte für aufbereitetes Wasser gelten, das aus Abwasser gewonnen wird, das in der Kanalisation gesammelt, gemäß der Richtlinie 91/271/EWG in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aufbereitet und entweder in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder in einer Aufbereitungseinrichtung einer weiteren Behandlung unterzogen worden ist, damit es die Parameter des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt. Nach der Richtlinie 91/271/EWG müssen Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnerwerten (EW) nicht mit einer Kanalisation ausgestattet sein. Jedoch sollte das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2000 EW vor dem Einleiten in Binnengewässer oder in Ästuare eine geeignete Behandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG erfahren. In diesem Zusammenhang sollte Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2000 EW nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn es in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet wird. Ebenfalls sollte sich diese Verordnung nicht auf biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Anlagen beziehen, die zu den in Anhang III der Richtlinie 91/271/EWG genannten Industriezweigen gehören, es sei denn, das Abwasser aus diesen Anlagen wird in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet.
- (21)
- Die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung ist eine marktorientierte Maßnahme, die sich auf die Nachfrage und den Bedarf des Agrarsektors stützt, insbesondere in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen Wasserknappheit herrscht. Die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die Endnutzer sollten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass aufbereitetes, gemäß den Mindestqualitätsanforderungen dieser Verordnung erzeugtes Wasser dem Bedarf der Endnutzer für bestimmte Kategorien von Kulturen entspricht. In Fällen, in denen die Güteklassen des von den Betreibern der Aufbereitungseinrichtungen erzeugten Wassers mit der Kategorie der Kultur und der Bewässerungsmethode, die in dem beliefertem Gebiet bereits etabliert ist, beispielsweise in einem kollektiven Versorgungssystem, nicht vereinbar sind, könnten die Anforderungen an die Wasserqualität erreicht werden, indem gemäß dem Multibarrierenansatz in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen für die Nichtbehandlung des aufbereiteten Wassers zum Einsatz kommen.
- (22)
- Damit sichergestellt ist, dass kommunale Abwasserressourcen optimal wiederverwendet werden, sollten Endnutzer geschult werden, um sicherzustellen, dass sie die richtige Güteklasse aufbereiteten Wassers verwenden. Wenn der Verwendungsweck einer Kultur nicht bekannt ist oder mehrere Verwendungswecke in Frage kommen, sollte die höchste Güteklasse aufbereiteten Wassers verwendet werden, es sei denn, es werden geeignete Barrieren eingesetzt, die es ermöglichen, die geforderte Qualitätsstufe zu erreichen.
- (23)
- Es soll gewährleistet werden, dass die Verwendung von aufbereitetem Wasser sicher erfolgen kann, wodurch die Wasserwiederverwendung in der Union gefördert und das diesbezügliche Vertrauen der Öffentlichkeit gestärkt wird. Die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sollte daher nur auf der Grundlage einer Genehmigung gestattet werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise auf Unionsebene, der Rückverfolgbarkeit von aufbereitetem Wasser und der Transparenz sollten die materiellrechtlichen Vorschriften für solche Genehmigungen auf Unionsebene festgelegt werden. Die Einzelheiten der Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, etwa die Festlegung der zuständigen Behörden und der Fristen, sollten hingegen von den Mitgliedstaaten geregelt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bestehende Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen anzuwenden, die unter Berücksichtigung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen angepasst werden sollten. Bei der Benennung der für die Ausarbeitung des Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung verantwortlichen Parteien und der für die Erteilung der Genehmigung für die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser zuständigen Behörde sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Interessenskonflikte bestehen.
- (24)
- Wenn ein Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser und ein Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser erforderlich sind, sollte es möglich sein, für diese Betreiber eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Wenn alle Anforderungen für die Genehmigung erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilen, die alle notwendigen, im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Bedingungen und Maßnahmen, enthält.
- (25)
- Für die Zwecke dieser Verordnung sollte es möglich sein, dass Tätigkeiten zur Behandlung und Aufbereitung von kommunalem Abwasser am gleichen physischen Standort entweder über dieselbe Einrichtung oder über mehrere getrennte Einrichtungen durchgeführt werden können. Darüber hinaus sollte es möglich sein, dass derselbe Akteur sowohl Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als auch Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ist.
- (26)
- Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob bei dem aufbereiteten Wasser die Bedingungen der einschlägigen Genehmigung eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung sollten diese Behörden von den verantwortlichen Parteien verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das aufbereitete Wasser die Bedingungen einhält. Die Versorgung mit aufbereitetem Wasser sollte ausgesetzt werden, wenn die Nichteinhaltung ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier birgt.
- (27)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung zielen darauf ab, die Anforderungen zu ergänzen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben. Um möglichen Umweltrisiken sowie Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch einen ganzheitlichen Ansatz entgegenzuwirken, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die zuständigen Behörden die Anforderungen beachten, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie insbesondere in den Richtlinien 86/278/EWG(8) und 91/676/EWG(9) des Rates, den Richtlinien 91/271/EWG, 98/83/EG und 2000/60/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002(10), (EG) Nr. 852/2004(11), (EG) Nr. 183/2005(12), (EG) Nr. 396/2005(13) und (EG) Nr. 1069/2009(14) des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2006/7/EG(15), 2006/118/EG(16), 2008/105/EG(17) und 2011/92/EU(18) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005(19), (EG) Nr. 1881/2006(20) und (EU) Nr. 142/2011(21) der Kommission.
- (28)
- Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer und erstreckt sich auf die Produktion, die Verarbeitung, die Verteilung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Jene Verordnung betrifft die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln, und gemäß einem ihrer Grundprinzipien liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Jene Verordnung wird auch durch detaillierte Orientierungshilfen gestützt. Dabei kommt der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse besondere Bedeutung zu. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für aufbereitetes Wasser hindern die Lebensmittelunternehmer nicht daran, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erforderliche Wasserqualität zu erreichen, indem sie in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen der Nichtbehandlung nutzen.
- (29)
- Die Aufbereitung und Wiederverwendung von behandeltem Abwasser bietet ein großes Potenzial. Um die Nutzung der Wasserwiederverwendung zu unterstützen und dazu anzuregen, sollte die Angabe spezieller Verwendungszwecke im Rahmen dieser Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Verwendung von aufbereitetem Wasser für andere Zwecke, einschließlich industrieller sowie mit Freizeit und Umwelt verbundener Zwecke, zuzulassen, wenn das angesichts der einzelstaatlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für notwendig erachtet wird, sofern ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt ist.
- (30)
- Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Union und die einschlägigen nationalen Anforderungen eingehalten werden.
- (31)
- Zur Förderung des Vertrauens in die Wasserwiederverwendung sollten der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von eindeutigen, vollständigen und aktualisierten Informationen über die Wasserwiederverwendung würde für größere Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit sorgen und könnte auch von besonderem Interesse für andere einschlägige Behörden sein, für die die zweckspezifische Wasserwiederverwendung von Bedeutung ist. Um die Wasserwiederverwendung zu fördern und die Akteure für die Vorteile der Wasserwiederverwendung zu sensibilisieren und damit Akzeptanz zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass an den Umfang der Wasserwiederverwendung angepasste Informations- und Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden.
- (32)
- Ausbildung und Schulung der Endnutzer sind als Bestandteil der Umsetzung und Aufrechterhaltung von Vorsorgemaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung sollten bestimmte Vorsorgemaßnahmen gegen die Exposition von Menschen vorgesehen werden, wie der Einsatz persönlicher Schutzausstattung, Händewaschen und persönliche Hygiene.
- (33)
- Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(22) wird bezweckt, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten entsprechend dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(23) (Übereinkommen von Aarhus) zu gewährleisten. Mit der Richtlinie 2003/4/EG werden weitreichende Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen festgelegt. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24) betrifft die gemeinsame Nutzung von Geodaten, darunter auch Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen. Die den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Daher sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Umsetzung unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.
- (34)
- Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind wesentlich, damit die Kommission diese Verordnung gemessen an den von ihr verfolgten Zielen überwachen und bewerten kann.
- (35)
- Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(25) sollte die Kommission diese Verordnung bewerten. Diese Bewertung sollte sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und erzielter Mehrwert für die Union stützen und als Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen dienen. Bei der Bewertung sollte der wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden, insbesondere auf dem Gebiet der potenziellen Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
- (36)
- Die Mindestanforderungen an die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser spiegeln die verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse und international anerkannten Normen und Verfahren für die Wasserwiederverwendung wider und garantieren, dass dieses Wasser sicher für die landwirtschaftliche Bewässerung genutzt werden kann; damit gewährleisten sie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der vorliegenden Verordnung, oder sofern neue wissenschaftliche Entwicklungen und technische Fortschritte es erfordern, sollte die Kommission prüfen können, ob die Mindestanforderungen des Anhangs I Abschnitt 2 überarbeitet werden müssen, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
- (37)
- Zur Anpassung der wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der wesentlichen Aspekte des Risikomanagements gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sollte die Kommission auch in der Lage sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung der wesentlichen Aspekte des Risikomanagements gemäß der vorliegenden Verordnung technische Spezifikationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (38)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Vorschriften über das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung und das Format und die Darstellung der von der Europäischen Umweltagentur zu erstellenden unionsweiten Übersicht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) ausgeübt werden.
- (39)
- Das Ziel dieser Verordnung besteht unter anderem im Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Richtlinie zuweist, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Erwägung gilt auch im Fall einer Verordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sicher ist.
- (40)
- Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für die Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (41)
- Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (42)
- Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten für die Einrichtung der zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sowie den Betreibern für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Vorschriften genügend Zeit eingeräumt wird.
- (43)
- Zur optimalen Entwicklung und Förderung der Praxis der Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, und um eine wesentliche Verbesserung der Zuverlässigkeit von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser und von praktikablen Nutzungsmethoden zu erreichen, sollte die Union die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich durch das Programm Horizont Europa unterstützen.
- (44)
- Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die nachhaltige Nutzung von Wasser zu fördern. Zu diesem Zweck sollte sich die Europäische Kommission verpflichten, Programme der Union, einschließlich des LIFE-Programms, zu nutzen, um lokale Initiativen zur Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser zu fördern —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 94.
- (2)
ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 7. April 2020 (ABl. C 147 vom 4.5.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (5)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
- (6)
ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.
- (7)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
- (8)
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
- (9)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
- (11)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
- (12)
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
- (14)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (15)
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
- (16)
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
- (17)
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
- (18)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umwelt–verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- (19)
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
- (20)
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
- (21)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (22)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
- (23)
ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
- (24)
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
- (25)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (26)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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