Artikel 1 VO (EU) 2020/743
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erhält folgende Fassung:
(4) Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben.
Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die betreffende Pflanzenkrankheit oder den betreffenden Schädlingsbefall getroffen hat.
Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.
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