Präambel VO (EU) 2020/744
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 109a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission(2) ist unter anderem festgelegt, wie die Ratings externer Ratingagenturen ( „ECAI” ) den in Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(3) ( „Externe Ratings” ) genannten Bonitätsstufen zugeordnet werden.
- (2)
- Mit der jüngsten Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/633 der Kommission(4) wurden die quantitativen und qualitativen Faktoren verändert, die einigen Zuordnungen von Bonitätsbeurteilungen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zugrunde liegen. Außerdem haben einige ECAI ihre Ratings auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.
- (3)
- Seit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/633 wurde eine weitere Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zugelassen. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, muss für diese neu zugelassene ECAI eine Zuordnung vorgenommen werden. Die von der neu zugelassenen ECAI angewandten Ratings basieren auf derselben Methodik wie jene ihrer Muttergesellschaft, bei der es sich um eine Drittland-ECAI handelt, für die bereits eine Zuordnung festgelegt worden ist. Daher ist es in diesem besonderen Fall angemessen, dass die Zuordnung der neu zugelassenen ECAI der für diese Drittland-ECAI festgelegten Zuordnung entspricht.
- (4)
- Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (den „Europäischen Aufsichtsbehörden” ) gemeinsam vorgelegt wurde.
- (5)
- Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 19).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/633 der Kommission vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 6).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- (9)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
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