Präambel VO (EU) 2020/745

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23, Artikel 31 und Artikel 62 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt.
(2)
Durch die Ausgangsbeschränkungen sowie Änderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Verfügbarkeit der Beschäftigten in Verbindung mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der zur Bewältigung der erheblichen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für alle Beteiligten erforderlich ist, werden die Vorbereitungen auf die Anwendung dieser Durchführungsverordnungen beeinträchtigt.
(3)
Die neuen Anforderungen an Alkoholtests, Unterstützungsprogramme und psychologische Beurteilungen von Piloten, die mit der Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission(2) eingeführt wurden‚ können von den Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist, d. h. ab dem 14. August 2020, angewandt werden, da sie verschiedene Ausgangsbeschränkungen erlassen haben. Die Mitgliedstaaten können nicht sicherstellen, dass die Besatzungen die Möglichkeit haben, die mit der Verordnung (EU) 2018/1042 eingeführten neuen Verpflichtungen zu erfüllen, da dadurch die Verfügbarkeit von Besatzungen bei der Wiederaufnahme von Flügen im Zuge der Erholung von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt werden könnte. Der Geltungsbeginn dieser Anforderungen sollte daher um sechs Monate verschoben werden, damit die Mitgliedstaaten die negativen Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ausgleichen können.
(4)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat der Kommission bestätigt, dass die Anwendung der in Erwägungsgrund 3 genannten Bestimmungen verschoben werden kann, ohne die Flugsicherheit zu beeinträchtigen, da es sich um einen sehr begrenzten Zeitraum handeln wird und der Luftverkehr im Zuge der Erholung von der COVID-19-Pandemie nur in geringem Umfang und schrittweise wieder aufgenommen werden dürfte, sodass eine geringere Exposition gegenüber den in Bezug auf Tests auf psychoaktive Substanzen und psychologische Unterstützungsprogramme ermittelten Risiken besteht.
(5)
Damit die nationalen Behörden und alle Interessenträger während der COVID-19-Pandemie unverzüglich entlastet werden und ihre Planung anpassen können, um sich auf die verschobene Anwendung der betreffenden Bestimmungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3).

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