Präambel VO (EU) 2020/749
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Entscheidung 2008/865/EG der Kommission(2) wurden nach der Nichtaufnahme von Chlorat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) alle Zulassungen für Chlorat enthaltende Pflanzenschutzmittel widerrufen.
- (2)
- Für Chlorat wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt, und da dieser Stoff nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden ist, gilt derzeit der Standardwert von 0,01 mg/kg für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Lebens- und Futtermittel.
- (3)
- Neben seiner früheren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln handelt es sich bei Chlorat auch um einen Stoff, der bei der Verwendung chlorhaltiger Desinfektionsmittel in der Lebensmittelverarbeitung und der Trinkwasseraufbereitung als Nebenprodukt entsteht. Diese Verwendung hat zur Folge, dass sich in Lebensmitteln Chloratrückstände nachweisen lassen.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat von 2014 bis 2018 Überwachungsdaten gesammelt, um die Präsenz von Chloratrückständen in Lebensmitteln und Trinkwasser zu untersuchen. Aus diesen Daten ging hervor, dass die vorhandenen Chloratrückstände häufig den Standard-RHG von 0,01 mg/kg überschreiten und dass die Rückstandsgehalte je nach Quelle und Erzeugnis variieren. Daraus folgt, dass es derzeit selbst bei Anwendung guter Praxis nicht möglich ist, Chloratrückstände zu erzielen, bei denen der geltende Standard-RHG von 0,01 mg/kg eingehalten wird.
- (5)
- Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Chlorat in Lebensmitteln(4) abgegeben. In diesem Gutachten hat die Behörde eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 3 μg/kg Körpergewicht pro Tag und eine akute Referenzdosis (ARfD) von 36 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass auf Grundlage der im Jahr 2014 gesammelten Daten die akute ernährungsbedingte Exposition gegenüber Chlorat die ARfD nicht überschritten hat. In den europäischen Ländern überschritt die durchschnittliche ernährungsbedingte Exposition gegenüber Chlorat die TDI in einigen Bevölkerungsgruppen, darunter Säuglinge und Kleinkinder mit leichtem bis mäßigem Jodmangel.
- (6)
- Um die Chloratgehalte zu senken und die Exposition durch koordinierte Maßnahmen in mehreren einschlägigen und zusammenhängenden Bereichen zu verringern, vereinbarten die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 einen fachbereichsübergreifenden Aktionsplan, der eine Reihe von parallel durchzuführenden Maßnahmen umfasst, zum Beispiel Maßnahmen im Bereich Trinkwasser und Hygiene sowie die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und Futtermittel.
- (7)
- Diese Verordnung hat die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel zum Gegenstand. Zu diesem Zweck sammelten von 2014 bis 2018 sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Lebensmittelunternehmer zahlreiche Daten zum Vorkommen von Chlorat. Aus den Daten geht hervor, dass die Rückstandsgehalte im Allgemeinen sinken, woraus sich schließen lässt, dass die Herstellungsverfahren bereits in gewissem Umfang verbessert wurden. Im speziellen Fall von Chlorat, dessen Rückstände nicht auf den Einsatz von Pestiziden, sondern auf die Verwendung chlorhaltiger Lösungen in der Lebensmittelverarbeitung und der Trinkwasseraufbereitung zurückzuführen sind, sollten Höchstgehalte so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar ( „as low as reasonably achievable” , ALARA-Prinzip) festgelegt werden; die Einhaltung sollte durch die Befolgung einer guten Herstellungspraxis bei gleichzeitig guter Hygienepraxis möglich sein. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur weitestmöglichen Vermeidung bzw. Senkung der Chloratgehalte in Lebensmitteln zum Schutz der menschlichen Gesundheit durchführen, aber auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, die mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten.
- (8)
- Bei der Festlegung der vorläufigen RHG für Chlorat unter Anwendung des ALARA-Prinzips wurde das 95. Perzentil der Daten über das Vorkommen herangezogen, wobei die Verwendung von vorschriftsgemäß behandeltem Trinkwasser bei der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt wurde. Die vorläufigen RHG sollten spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft werden, und zwar im Hinblick auf mögliche Entwicklungen in den Bereichen Hygiene und Trinkwasser sowie auf weitere Fortschritte der Lebensmittelunternehmer bei der Senkung der Chloratgehalte, oder wann immer neue Informationen und Daten zur Verfügung stehen, die eine frühere Überprüfung rechtfertigen.
- (9)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen für Chloratrückstände in bestimmten Waren konsultiert.
- (10)
- Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde und der Prüfung der relevanten Faktoren erfüllen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (11)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Entscheidung 2008/865/EG der Kommission vom 10. November 2008 über die Nichtaufnahme von Chlorat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 7).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Scientific opinion on the risks for public health related to the presence of chlorate in food. EFSA Journal 2015;13(6):4135, 103 S.
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