Artikel 1 VO (EU) 2020/750

(1) Abweichend von Artikel 79 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann ein begünstigtes Land des Allgemeinen Präferenzsystems, das aufgrund der COVID-19-Pandemie Schwierigkeiten bei der Erfüllung der in den Artikeln 70 und 72 der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Verpflichtungen oder beim Abschluss des Registrierungsverfahrens für seine Ausführer bis zum 30. Juni 2020 hat, eine Mitteilung über die Notwendigkeit der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Anwendung des REX-Systems einreichen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Absatz 1 ist der Kommission bis spätestens 15. Juli 2020 schriftlich zu übermitteln. Hierin ist zu begründen, warum eine Verlängerung des Übergangszeitraums aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Der Mitteilung ist ein Arbeitsplan mit ausführlichen Informationen darüber beizufügen, wie das die Mitteilung einreichende Land beabsichtigt, das REX-System bis zum 31. Dezember 2020 uneingeschränkt anzuwenden.

(3) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 1 vollständig, wird der Übergangszeitraum für die Anwendung des REX-Systems durch das betreffende begünstigte Land bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(4) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der begünstigten Länder, für die der Übergangszeitraum verlängert wurde.

(5) Bis zum 31. Dezember 2020 stellen die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, für das der Übergangszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 4 verlängert wurde, auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Zeugnisse nach Formblatt A aus.

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