Artikel 2 VO (EU) 2020/750

Jedes begünstigte Land, für das der Übergangszeitraum gemäß Artikel 1 verlängert wurde, legt der Kommission bis zum 30. September 2020 einen Bericht vor, in dem die bei der Umsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arbeitsplans erzielten Fortschritte sowie etwaige Korrekturmaßnahmen, die zur Einhaltung der Frist zum 31. Dezember 2020 für die Anwendung des REX-Systems gegebenenfalls notwendig sind, aufgeführt werden.

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