ANHANG VO (EU) 2020/757

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Wortlaut angefügt:

Kapitel VII

1.
Unternehmer, die aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle zur Herstellung von Futtermitteln von einem für die Herstellung von Fischöl und Fischmehl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 genannten Verfahren zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat transportieren lassen wollen, beantragen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Annahme der Sendung.

Der Antrag ist in dem in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Standardformat für Anträge und Genehmigungen zu stellen.

2.
Die zuständige Behörde des in Absatz 1 genannten Bestimmungsmitgliedstaats teilt dem Unternehmer ihre Entscheidung über die Sendung mit, indem sie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Antrag entsprechend ausgefüllt zurücksendet.
3.
Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede versandte Sendung.
4.
Die Nummern 1 bis 3 dieses Kapitels gelten nicht für aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle, die zur Herstellung von Futtermitteln in Verkehr gebracht wurden und bei denen im Rahmen amtlicher Kontrollen ein zu hoher Gehalt an Dioxinen und/oder polychlorierten Biphenylen (PCBs) festgestellt wurde.

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