Artikel 38 VO (EU) 2020/761

Traditionelle Einführer und neue Einführer von Knoblauch mit Ursprung in Argentinien

(1) Dieser Artikel gilt nur für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien.

(2) Der Begriff „traditioneller Einführer” bezeichnet einen Einführer, der Folgendes nachweisen kann:

a)
Der Einführer hat in jedem der drei vorangegangenen Zollkontingentszeiträume Lizenzen für Zollkontingente für frischen Knoblauch, KN-Code 07032000, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission(1) oder gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet;
b)
der Einführer hat im Zollkontingentszeitraum vor der Antragstellung mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch aus der Union ausgeführt.

(3) Der Begriff „neuer Einführer” bezeichnet einen anderen als den in Absatz 2 genannten Einführer, der einen der beiden folgenden Nachweise erbringt:

a)
Der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union eingeführt;
b)
der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt.

(4) Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem beliebigen Teilzeitraum Lizenzanträge einreicht, darf 10 % der Gesamtmenge, die den traditionellen und den neuen Einführern gemäß Anhang VI für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung gemeinsam zur Verfügung steht, nicht übersteigen. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5) In Feld 20 des Lizenzantrags muss angegeben werden, ob der Antrag von einem „traditionellen Einführer” oder von einem „neuen Einführer” gestellt wird.

(6) Die für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien verfügbare Menge wird wie folgt aufgeteilt:

a)
70 % der Menge wird auf die traditionellen Einführer aufgeteilt;
b)
30 % der Menge wird auf die neuen Einführer aufgeteilt.

(7) Stellt die Kommission auf der Grundlage der nach dieser Verordnung eingegangenen Meldungen fest, dass nicht für die gesamte Menge gemäß Absatz 6 Anträge eingereicht wurden, so wird die Menge, für die keine Anträge eingereicht wurden, auf die für den nächsten Teilzeitraum für dieselbe Teilmenge verfügbare Menge aufgerechnet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S.12).

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