Artikel 1 VO (EU) 2020/762

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt:

xi)
Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B.:

Hitzekoagulation von Blut,

Blutzentrifugierung,

Einschluss gemäß Anhang IX Kapitel V dieser Verordnung,

Hydrolyse von Hufen, Schweinsborsten, Federn und Haaren,

bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden.;

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Kapitel V, wenn tierische Folgeprodukte gemäß Artikel 24 Abschnitt 1 Buchstabe h oder i der genannten Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb gelagert werden, vorausgesetzt, die tierischen Folgeprodukte und Nebenprodukte werden anschließend gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung entsorgt;;

c)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

e)
Wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten zugelassenen Betriebs oder der zugelassenen Anlage zur Herstellung dieser Materialien durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben ohne Registrierung nach Artikel 23 oder Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung genehmigen, sofern die tierischen Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelagert, befördert und beseitigt werden.

(2)
Die Anhänge I, IV, VIII, IX, XIII und XIV werden nach Maßgabe des Textes im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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