ANHANG VO (EU) 2020/762
Die Anhänge I, IV, VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I erhält Nummer 59 die folgende Fassung und Nummer 60 wird hinzugefügt:
- 59.
- „Kultursubstrat” : Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird;
- 60.
- „Prozesshygienekriterium” : ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird.
- 2.
-
In Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer E.2 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
- d)
- jede Prozesseinheit muss über zwei Brenner und zwei Sekundärluft-Gebläse als Reserve im Fall von Brenner- oder Gebläseausfall verfügen. Die Sekundärkammer ist so auszulegen, dass sie eine Mindestverweilzeit von 2 s bei einer Temperatur von mindestens 850 °C unter allen Verbrennungsbedingungen gewährleistet;.
- 3.
-
Anhang VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- i)
-
Ziffer vii erhält folgende Fassung:
- vii)
- bei rohem Heimtierfutter: „Nur als Heimtierfutter. Von Lebensmitteln fernhalten. Hände und Werkzeuge, Utensilien und Oberflächen nach der Handhabung dieses Produkts waschen” ;;
- ii)
-
Eine neue Ziffer xxi mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
- xxi)
- im Falle der in Anhang VIII Kapitel VII genannten Materialien zur Entgiftung folgender Wortlaut: „Zur Entgiftung bestimmte Materialien. Nicht für das Inverkehrbringen geeignet” ..
- 4.
-
In Anhang IX Kapitel II wird Buchstabe j geändert und der folgende neue Buchstabe k angefügt:
- j)
- Sieben;
- k)
- Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B. Hitzekoagulation von Blut, Blutzentrifugierung, Einschluss gemäß Anhang IX Kapitel V, Hydrolyse von Hufen, Schweinsborsten, Federn und Haaren, bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden..
- 5.
-
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
- a)
-
Kapitel II Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
-
Von rohem Heimtierfutter müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind:
Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
Das Produktionsverfahren für rohes Heimtierfutter muss folgendes Prozesshygienekriterium erfüllen:
Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 500 in 1 g, M = 5000 in 1 g.
Dabei ist
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben;
- m=
- Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
- c=
- Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
Unternehmer sollten im Rahmen ihrer auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) basierenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung und Verarbeitung von Rohstoffen und Heimtiernahrung so durchzuführen, dass die oben genannten Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Werden die Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien nicht eingehalten, führt der Unternehmer verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen gemäß dem im einleitenden Satz von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und den auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren durch, die in Artikel 29 Absatz2 Buchstaben e und f dieser Verordnung erläutert werden.
Die Nichteinhaltung und, sofern ermittelt, ihre Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen sind der zuständigen Behörde zu melden. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, kann sie dem Betreiber zusätzliche Maßnahmen auferlegen, darunter Kennzeichnung für die Handhabung, und die mikrobiologische Untersuchung weiterer Proben durch den Betreiber verlangen.;
- b)
-
Kapitel VI Buchstabe C Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
-
es sich um Objekte in naturkundlichen Sammlungen oder zur Förderung der Wissenschaft handelt und sie
- i)
- in Medien wie Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden, sodass sie ausgestellt werden können, oder
- ii)
- vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen sind; oder
- iii)
- sie aus vollständigen Skeletten oder Teilen davon, Knochen oder Zähnen bestehen, die ausschließlich zwischen Museen und Bildungseinrichtungen ausgetauscht werden;;
- c)
-
Kapitel XI Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Umesterung oder Hydrolyse bei einer Temperatur von mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während einer Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);.
- 6.
-
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
-
eine Bestätigung, dass das Erzeugnis zu keinem Zeitpunkt für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zweckentfremdet wird, und
- i)
- von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt, und
- ii)
- 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde; und/oder
- iii)
- eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde; und/oder
- iv)
- eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde; und/oder
- v)
- gesäuert wurde, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und mindestens eine Stunde lang gehalten wurde.;
- b)
-
Kapitel II Abschnitt 9 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen bestimmt ist, die der in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L genannten Behandlung unterzogen wurden, tierische Nebenprodukte gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;;
- c)
-
in Kapitel V erhält die Tabelle folgende Fassung:
Folgeprodukte Vorschriften für die Ausfuhr 1 - —
-
Verarbeitete Gülle;
- —
-
Organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;
- —
-
verarbeitetes tierisches Protein, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält;
Die folgenden Folgeprodukte müssen mindestens die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen:
- —
-
Verarbeitete Gülle;
- —
-
organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;
- —
-
verarbeitete Gülle als Mischkomponenten in verarbeitetem tierischem Protein;
2 Blutprodukte und Zwischenprodukte Blut, Blutprodukte und Zwischenprodukte, die in der EU hergestellt oder gemäß den in Anhang XII oder Kapitel II Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Gesundheitsanforderungen zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sofern sie den Einfuhranforderungen des Bestimmungsdrittlandes entsprechen.
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