Präambel VO (EU) 2020/762
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 27 Buchstaben b und d, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 40 Buchstaben b, d und e, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011(2) enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Zu diesen Vorschriften gehören auch mikrobiologische Normen für rohes Heimtierfutter, Anforderungen an bestimmte zugelassene Betriebe, Bedingungen für die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten, Hufen und Hufprodukten sowie Bestimmungen für die Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, Blutprodukten und Zwischenprodukten.
- (2)
- Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von an Ort und Stelle hergestellten tierischen Nebenprodukten in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Deshalb ist es angemessen, dass zugelassene Schlachthöfe bestimmte chemische Methoden, die nicht als normale oder alternative Verarbeitungsmethoden aufgelistet sind, zur Konservierung bestimmter, vor Ort hergestellter Materialien der Kategorie 3 verwenden, um ein flüssiges Volumen zu erhalten, das einfacher gelagert und transportiert werden kann.
- (3)
- Durch eine chemische Konservierung, die nicht als alternative Verarbeitungsmethode zugelassen ist, werden Rohstoffe nicht in Nebenprodukte umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, Vorschriften für die Lagerung, Beförderung und spätere Beseitigung oder Verwendung dieser Stoffe festzulegen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihr Anhang IX sollten daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird der Begriff „Nährmedien” definiert. Nährmedien werden häufig bei der Erzeugung von Pilzen eingesetzt. Die Definition des Begriffs „Nährmedium” sollte ihrem Einsatz bei der Pilzerzeugung Rechnung tragen.
- (5)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte durch eine Definition des „Prozesshygienekriteriums” ergänzt werden, damit in deren Anhang XIII Kapitel II Nummer 6 die aktuelle Produktnorm auf Grundlage der Enterobakterien-Zählung durch Werte für die erforderliche Anzahl von Proben und die Grenzwerte für Enterobakterien als Kriterium für die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses ersetzt werden kann.
- (6)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
- (7)
- Angesichts neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sollten die Temperaturparameter für die Brookes-Vergasung an die bestehenden Normen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte angepasst werden. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
- (8)
- Anhang VIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Identifizierung tierischer Nebenprodukte, darunter die Kennzeichnung. Rohes Heimtierfutter sollte entsprechend gekennzeichnet werden, um die Kontamination von Lebensmitteln oder die Infektion von Menschen zu verhindern.
- (9)
- Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
- (10)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005(5) der Kommission wurden Kriterien für die Prozesshygiene festgelegt, um auf Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung die Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten. Nach denselben Grundsätzen wäre die Sicherheit von rohem Heimtierfutter gewährleistet, wenn die in Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.8 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Prozesshygienekriterien für die Fleischzubereitung, d. h. unverarbeitetes Fleisch für den menschlichen Verzehr, die bestehenden mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae im Produkt ersetzen würden. Anhang XIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Zur Unterstützung der Wissenschaft sollte für bestimmte Objekte in historischen Sammlungen eine Ausnahme gewährt werden. Die Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate in Anhang XIII Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.
- (12)
- Anhang XIII Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält bestimmte Anforderungen für Fettderivate festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass bei der Verarbeitung mindestens die dort vorgeschriebene Temperatur erreicht werden sollte. Anhang XIII Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend korrigiert werden.
- (13)
- Die in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen an die Einfuhr bestimmter Knochen-, Horn- und Hufprodukte könnten als kumulative Anforderungen verstanden werden. Nummer 2 Buchstabe d sollte überarbeitet werden, um klarzustellen, dass diese Anforderungen alternativ gelten.
- (14)
- In Anhang XIV Kapitel V sind Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle festgelegt. Nach der Überarbeitung der Anforderungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aus Materialien der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ist es notwendig, die Vorschriften für die Ausfuhr verarbeiteter Gülle an die oben genannten neuen Anforderungen anzupassen.
- (15)
- In Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 heißt es, dass die Ausfuhr bestimmter Materialien der Kategorien 1 und 2 nur nach harmonisierten Vorschriften zugelassen ist. In Anhang XII sowie in Anhang XIV Kapitel II Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden die Bedingungen festgelegt, zu denen bestimmtes Blut, Blutprodukte und Zwischenerzeugnisse für die Herstellung von pharmazeutischen Enderzeugnissen oder für einen bestimmten Schritt in der Herstellungskette von Arzneimitteln eingeführt werden können. Somit sollte die Ausfuhr von Blut, Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen, die den Anforderungen für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen entsprechen, zugelassen und die Ausfuhrbestimmungen in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt werden.
- (16)
- Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
- (17)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
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