Präambel VO (EU) 2020/763
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.
- (2)
- Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
- (3)
- Am 28. September 2018 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
- (4)
- In den geltenden Unionsspezifikationen ist festgelegt, dass Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) durch Neutralisierung von Phosphorsäure mit Calciumhydroxid gewonnen wird. Der Antragsteller ersucht darum, dass die Neutralisierung mit Calciumcarbonat als Alternative einbezogen wird.
- (5)
- Dem Antragsteller zufolge wird Calciumhydroxid durch die Kalzinierung von Calciumcarbonat gewonnen, was vermieden werden könnte, wenn Calciumcarbonat unmittelbar als Ausgangsstoff verwendet würde. Der Antragsteller behauptet, dass der Hauptvorteil der direkten Verwendung von Calciumcarbonat eine Verringerung der benötigten Produktionsenergie sei, was zu einem nachhaltigeren Produktionsprozess führe. Dem Antragsteller zufolge führen beide Herstellungsverfahren zu demselben Endprodukt, Tricalciumphosphat (E 341 (iii)), d. h., es sind nur die Verunreinigungen enthalten, die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 spezifiziert werden.
- (6)
- Der Antrag wurde von der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe erörtert. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und der von der Arbeitsgruppe eingegangenen Rückmeldungen war die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen für Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte.
- (7)
- Da die Verwendung von Calciumcarbonat als Alternative zu Calciumhydroxid im Herstellungsverfahren von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) eine Aktualisierung der Unionsliste darstellt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist es nicht erforderlich, die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 einzuholen, und die Spezifikationen sollten geändert werden.
- (8)
- Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
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