Präambel VO (EU) 2020/772

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt.
(2)
Anhang VII Kapitel B der genannten Verordnung enthält die Maßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Falls bei Rindern, Schafen und Ziegen durchzuführen sind. Wird ein klassischer Scrapie-Fall bei einem Schaf oder einer Ziege bestätigt, gelten für den Betrieb die in einer der drei Optionen in Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.2 genannten Bedingungen.
(3)
In Option 2 ist die Tötung und vollständige Vernichtung aller Schafe und Ziegen des Betriebs vorgesehen, ausgenommen Schafe mit einem Prionprotein-Genotyp, der gegenüber der klassischen Scrapie resistent ist.
(4)
Am 5. Juli 2017 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine wissenschaftliche Stellungnahme(2) zur genetischen TSE-Resistenz bei Ziegen an. Laut dieser Stellungnahme der EFSA liegen ausreichend belastbare Feld- und Versuchsdaten vor, aus denen geschlossen werden kann, dass die Allele K222, D146 und S146 genetische Resistenz gegenüber klassischen Scrapie-Stämmen verleihen, die bekanntermaßen natürlich im Ziegenbestand der EU vorkommen. In ihrer Stellungnahme kommt die EFSA zu dem Schluss, dass sich das Management von Ausbrüchen der klassischen Scrapie in Ziegenbeständen auf die Auswahl genetisch resistenter Tiere stützen könnte, ähnlich wie dies derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für Schafe vorgesehen ist.
(5)
Daher sollte Anhang VII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um die Möglichkeit einzuführen, die Tötung und Vernichtung von Ziegen auf Tiere zu beschränken, die für klassische Scrapie empfänglich sind. Die Mitgliedstaaten sollten im Einzelfall festlegen, welche Tiere entsprechend ihrer genetischen Resistenz gegen die Krankheit von der Tötung und Vernichtung ausgenommen werden sollten.
(6)
In ihrer Stellungnahme hebt die EFSA hervor, dass die Züchtung von Resistenzen zwar ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der klassischen Scrapie bei Ziegen sein kann, dass jedoch angesichts des seltenen Vorkommens dieser Allele bei den meisten Rassen ein hoher Selektionsdruck wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die genetische Vielfalt hätte. In der Stellungnahme wird daher empfohlen, auf Ebene der Mitgliedstaaten je nach Rasse Maßnahmen zum Aufbau der genetischen Resistenz im Ziegenbestand zu erlassen(3). Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuchtstrategie auf der Grundlage der Häufigkeit des Vorkommens von Allelen, die in ihrem Ziegenbestand Resistenz gegenüber der klassischen Scrapie verleihen, gestalten können.
(7)
Nach der Empfehlung der EFSA sollten die Mitgliedstaaten im Falle eines Scrapie-Ausbruchs in einem Ziegenhaltungsbetrieb auf der Grundlage der Zuchtstrategie die spezifischen Maßnahmen zum Aufbau einer genetischen Resistenz bei der Ziegenpopulation dieses Betriebs beschließen.
(8)
Die Richtlinie 89/361/EWG des Rates(4) wurde mit Wirkung vom 1. November 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) aufgehoben. In Artikel 2 Absatz 24 der genannten Verordnung wird der Begriff „gefährdete Rasse” als eine lokale Rasse definiert, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt.
(9)
Daher ist es angezeigt, Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend zu ändern und in Anhang VII Kapitel B und Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung die Bezugnahmen auf die Richtlinie 89/361/EWG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2016/1012 und den Begriff „lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen” gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission(6) durch den Begriff „gefährdete Rasse” im Sinne von Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu ersetzen.
(10)
Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)

EFSA Journal 2017;15(8):4962.

(3)

EFSA Journal 2017;15(8):4962, S. 4.

(4)

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen

(ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(5)

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

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