Artikel 2 VO (EU) 2020/776
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 wird wie folgt geändert:
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Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Betroffenes Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode VR China Jushi Group Co. Ltd;
Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;
Taishan Fiberglass Inc.
69,0 % C531 PGTEX China Co. Ltd;
Chongqing Tenways Material Corp.
37,6 % C532 In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 37,6 % Siehe Anhang I In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 34,0 % Siehe Anhang II Alle übrigen Unternehmen 69,0 % C999 Ägypten Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.
20,0 % C533 Alle übrigen Unternehmen 20,0 % C999 (3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 oder in den Anhängen I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
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In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
(5) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776(*) eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen I oder II genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.
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In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
(6) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
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- Der Anhang wird durch Anhang I und Anhang II ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
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