Artikel 3 VO (EU) 2020/776
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 einzustellen.
(2) Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.
(3) Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.
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