Artikel 1 VO (EU) 2020/777

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
„maßgebliches Datum” den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.

2.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die nationale Sicherheitsbehörde auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Sicherheitsbescheinigung vor dem 30. Oktober 2020 ausstellt.

Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 ausstellen kann, so setzt sie den Antragssteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.

b)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

(6a) Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,

a)
erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;
b)
stellen ab dem 16. Juni 2020 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.

c)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, Antragsteller, die um eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG ersuchen, den nationalen Sicherheitsbehörden ein Dossier gemäß Anhang I vorlegen.

Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung werden von den in Unterabsatz 1 genannten nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG entgegengenommen.

3.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 wird mit Wirkung ab 16. Juni 2019 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 15. Juni 2020 für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt weiterhin bis zum 30. Oktober 2020 für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben.

4.
Artikel 17 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem 16. Februar 2019 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 6a gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

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