Artikel 1 VO (EU) 2020/778

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 31. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

2.
In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Berichte:” das Datum 30. September 2020 durch 31. Dezember 2020 ersetzt.
3.
In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Übergang:” das Datum 31. März 2021 durch 30. Juni 2021 ersetzt.

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