Artikel 1 VO (EU) 2020/779
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird wie folgt geändert:
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Artikel 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 15. Juni 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
- 2.
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Artikel 12 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.
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