Präambel VO (EU) 2020/779

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700(2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.
(2)
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250(3) der Kommission bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.
(5)
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).

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