Artikel 1 VO (EU) 2020/781

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 erhält Nummer 17 folgende Fassung:

17.
„maßgebliches Datum” den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.

2.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die NSB auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung vor dem 30. Oktober 2020 erteilt.

Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Fahrzeuggenehmigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.

b)
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

(5a) Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,

a)
behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;
b)
akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) In den in Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 5 und 5a genannten Fällen arbeitet die NSB mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Bestandteile gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 zu bewerten.

d)
Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

(7a) Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, Antragsteller, die um eine Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen oder eine Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG ersuchen, der nationalen Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp vorlegen, das gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 erstellt wurde und mit Anhang I übereinstimmt.

Anträge auf Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung werden von der NSB für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG entgegengenommen.

3.
Artikel 56 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Artikel 55 Absatz 5a und Artikel 55 Absatz 7a gelten ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Diese Verordnung gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

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