Präambel VO (EU) 2020/781
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700(2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.
- (2)
- Die Bewertung von Anträgen auf eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), für die die entsprechenden Genehmigungen vor dem 16. Juni 2020 zu erteilen sind, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde ( „NSB” ) daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die NSB sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Genehmigung erteilen.
- (3)
- In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(4) verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollten ebenfalls angepasst werden.
- (4)
- Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 zusammengestellt haben. Sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG als auch der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen und die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise entweder für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.
- (7)
- Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).
- (3)
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
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