Präambel VO (EU) 2020/781

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700(2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.
(2)
Die Bewertung von Anträgen auf eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), für die die entsprechenden Genehmigungen vor dem 16. Juni 2020 zu erteilen sind, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde ( „NSB” ) daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die NSB sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Genehmigung erteilen.
(3)
In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(4) verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollten ebenfalls angepasst werden.
(4)
Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 zusammengestellt haben. Sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG als auch der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen und die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise entweder für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.
(7)
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

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