Artikel 2 VO (EU) 2020/782

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden mit Wirkung vom 31. Oktober 2025 aufgehoben.

2.
Artikel 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum weiter verlängert haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

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