Artikel 1 VO (EU) 2020/797

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
die in Kapitel VI des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.

2.
In Artikel 26 wird folgender Buchstabe angefügt:

e)
das Material, das seinen Ursprung in einem Mitgliedstaat hat und in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, nachdem ihm der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.

3.
In Artikel 31 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 müssen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.”

4.
Anhang XIV wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

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