ANHANG VO (EU) 2020/797

In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel VI angefügt:

KAPITEL VI

Abschnitt 1

1.
Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Sendung liegt das amtliche Zertifikat oder die amtliche Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurde, entweder als Original, als beglaubigte Kopie oder als eine über das IMSOC(1) ausgestellte elektronische Entsprechung bei;
b)
der Sendung liegt eine Erklärung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei, in der sie sich bereit erklärt, die Sendung anzunehmen, und den Bestimmungsort angibt;
c)
die Sendung erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:

i)
die Sendung ist weiterhin mit dem intakten ursprünglichen Siegel versiegelt, wenn in der in Nummer 1 Buchstabe a genannten ursprünglichen Bescheinigung oder in einem anderen von einer Behörde in der Union ausgestellten amtlichen Dokument ein Siegel erwähnt wurde;
ii)
der Sendung liegt eine amtliche Erklärung mit Angabe der Gründe für die Ablehnung des Eingangs bei, das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurde, welches den Eingang der Sendung verweigert hatte;

2.
Wurde abweichend von Nummer 1 Buchstabe a die Sendung ohne begleitende amtliche Bescheinigung oder begleitendes amtliches Dokument ausgeführt, erfolgt die Authentifizierung der Sendung in anderer Weise auf der Grundlage von Unterlagen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmen bereitgestellt wurden.
3.
Die Beförderung von Sendungen von unter Nummer 1 genannten Produkten von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort wird gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Abschnitt 2

1.
Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn die unter Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c Ziffer ii sowie unter den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
2.
Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte entladen, gelagert oder umgeladen, oder wurde das Originalsiegel beim Eingang in das Drittland oder in einen Teil seines Hoheitsgebiets, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, ersetzt, so wird der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des betreffenden Drittlandes oder Gebiets beigefügt:

a)
in der Ort und Datum der Entladung, der Lagerung und des Umladens sowie die Nummer des nach dem Umladen am Container angebrachten Siegels angegeben sind;
b)
in der bestätigt wird, dass:

i)
das Originalsiegel am Beförderungsmittel oder am Container der Sendung nur für amtliche Kontrollen aufgebrochen wurde;
ii)
die Produkte nur soweit erforderlich behandelt wurden, insbesondere

bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und

dergestalt, dass eine Kreuzkontamination der Produkte während der Kontrollen ausgeschlossen ist;

iii)
das Beförderungsmittel oder der Container nach den amtlichen Kontrollen unverzüglich wieder versiegelt wurde;

c)
und in der die Gründe für das Entladen und die Lagerung angegeben sind.

Abschnitt 3

1.
Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von verpackten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland der Eingang verweigert wurde, wenn die in Abschnitt 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die individuelle Verpackung der Produkte im Vergleich zu ihrem Zustand vor der Ausfuhr unversehrt geblieben ist.
2.
Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte in einem Drittland entladen, muss der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beiliegen, in der Folgendes bestätigt wird:

a)
die Produkte wurden keiner anderen Behandlung als der Entladung, Lagerung und Umladung unterzogen;
b)
die Produkte wurden bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte behandelt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC -Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

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