Präambel VO (EU) 2020/797
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(1), insbesondere auf den ersten Unterabsatz von Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011(2) der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr oder Durchfuhr tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in oder durch die Union, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen.
- (2)
- In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(3) werden Vorschriften für die Veterinärkontrollen festgelegt, die für die Zwecke der Zulassung der Wiedereinfuhr in die Union von Sendungen von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die aus einem Drittland zurückgewiesen wurden, durchzuführen sind. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.
- (3)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074(5) der Kommission werden Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tieren und Waren festgelegt, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde; dazu gehören auch tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte.
- (4)
- Die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen an den Eingang von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden.
- (5)
- Da es keinerlei Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für die Rücksendung abgelehnter Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gibt, gelten für diese Sendungen die allgemeinen Einfuhrvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und produktspezifische Anforderungen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, was eine Rücksendung bestimmter Sendungen mit Ursprung in der EU, denen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, in die Union verhindern könnte, wenn zum Beispiel das für die Einfuhr erforderliche produktspezifische Handelspapier oder die Gesundheitsbescheinigung fehlen.
- (6)
- Die von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit Ursprung in der Union ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier unterscheiden sich jedoch von den Risiken, die von solchen Waren mit Ursprung in Drittländern ausgehen. Eine Sendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss daher nicht von einem Handelsdokument, einer Gesundheitsbescheinigung oder Erklärungen gemäß dem ersten Unterabsatz von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 begleitet sein, wie es für Sendungen mit Ursprung in Drittländern vorgeschrieben ist.
- (7)
- Die oben genannte Sendung sollte in die Union eingeführt werden und zu einer Anlage oder einem Betrieb verbracht werden dürfen, die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Kategorie und Art der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zugelassen sind, sofern die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union der Annahme der Sendung zugestimmt hat.
- (8)
- Bestimmte Sendungen von für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten können Kontrollen unterzogen werden, die von anderen als den für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verantwortlichen Behörden in der Union durchgeführt werden. Wurde im Laufe solcher Kontrollen die ursprüngliche Plombe ersetzt, sollte die Nummer der neuen Plombe in den Begleitdokumenten angegeben werden.
- (9)
- Zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements und angemessener Rechtssicherheit im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier müssen Bedingungen für die Rücksendung in die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, geschaffen werden.
- (10)
- Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Rücksendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten sollte ihre Verbringung von der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission(6) genannten Verfahren überwacht werden.
- (11)
- Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
- (12)
- Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 am 14. Dezember 2019 in Kraft tritt, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (3)
Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 024 vom 30.1.1998, S. 9).
- (4)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen von Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 6).
- (6)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).
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