Präambel VO (EU) 2020/847

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
(2)
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in der darin enthaltenen Liste beibehalten werden sollten, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI des genannten Beschlusses aufgeführt sind.
(3)
Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass 10 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aktualisiert werden sollten.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

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