Präambel VO (EU) 2020/855
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1)(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Länder ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
- (2)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission(2) wurden Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die strategische Mängel aufweisen. Diese Verordnung sollte zu geeigneten Zeitpunkten überarbeitet werden, um zu überprüfen, welche Fortschritte diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie etwa der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” (Financial Action Task Force, FATF) Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission auch weitere Länder ermitteln, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.
- (3)
- Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung wird daher die Auffassung vertreten, dass jedes von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.
- (4)
- Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass auf internationaler Ebene durchgeführte Arbeiten zur Ermittlung solcher Länder, insbesondere die einschlägigen Arbeiten der FATF, berücksichtigt werden. Um die Integrität des globalen Finanzsystems zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass die Länder, in deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die FATF strategische Mängel festgestellt hat, auch auf Unionsebene gründlich geprüft werden. Im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien hat die Kommission die aktuellen verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF, das FATF-Dokument „Improving Global AML/CFT Compliance: Ongoing Process Statement” sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849.
- (5)
- Bei Drittländern, die der FATF zufolge ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen, wird davon ausgegangen, dass sie auch ein Risiko für den Binnenmarkt darstellen. Diese Vermutung gilt für jedes Land, das in den FATF-Dokumenten „Public Statement” und „Improving Global AML/CFT Compliance: Ongoing Process Statement” öffentlich genannt wird.
- (6)
- Die Kommission berücksichtigte bei ihrer autonomen Bewertung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen verfügbare Informationen der FATF und gegebenenfalls aus anderen Informationsquellen. Im Anschluss an diese Bewertung hat die Kommission in ihrer Analyse die jeweiligen strategischen Mängel, wie in den Erwägungsgründen 8 bis 19 dargelegt, bestätigt.
- (7)
- Im Oktober 2018 ermittelte die FATF die Bahamas als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung die Bahamas zusammen mit der FATF einen Aktionsplan ausgearbeitet haben. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Die Bahamas haben Schritte zur Verbesserung ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unternommen, und im Februar 2020 hat die FATF die erste Feststellung getroffen, dass die Bahamas ihren Aktionsplan im Wesentlichen abgeschlossen haben und eine Bewertung vor Ort angezeigt sei, um zu prüfen, ob die Umsetzung der Reformen der Bahamas zur Verbesserung ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angelaufen sind und fortgesetzt werden und ob die erforderliche politische Verpflichtung zur Fortsetzung dieser Reformen in Zukunft weiterhin besteht. Die FATF hat diese Bewertung zur Bestätigung ihrer ersten Feststellung bisher noch nicht vorgenommen. Deshalb verfügt die Kommission über keine Informationen, die es ihr ermöglichen würden, im jetzigen Stadium zu bestätigen, dass die strategischen Mängel wirksam behoben wurden. Die künftige Bewertung wird sich auf folgende Bereiche konzentrieren: 1) Entwicklung eines umfassenden elektronischen Fallbearbeitungssystems für die internationale Zusammenarbeit; 2) Nachweis einer risikobasierten Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die keine Banken sind; 3) Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu angemessenen, präzisen und aktuellen grundlegenden Informationen und zu angemessenen, präzisen und aktuellen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; 4) Verbesserung der Qualität der Produkte der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere bei komplexen Ermittlungen und bei Ermittlungen im alleinigen Zusammenhang mit Geldwäsche; 5) Nachweis, dass die Behörden alle Arten von Geldwäsche, einschließlich komplexer Fälle und Fälle im alleinigen Zusammenhang mit Geldwäsche, sowie alle Fälle im Zusammenhang mit Erträgen aus ausländischen Straftaten untersuchen und verfolgen; 6) Nachweis, dass für alle Arten von Geldwäsche Einziehungsverfahren eingeleitet und abgeschlossen werden; 7) Schließung von Lücken in den Rahmenregelungen für gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung und Nachweis der Umsetzung. Angesichts dieser Sachlage sollten die Bahamas gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (8)
- Im Februar 2020 ermittelte die FATF Barbados als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Barbados zusammen mit der FATF einen Aktionsplan ausgearbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Fehlen einer wirksamen risikobasierten Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors; 2) Mängel bei Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für kriminelle Zwecke und Mängel bei der Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von präzisen und aktuellen grundlegenden Informationen sowie präzisen und aktuellen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; 3) Mängel in Bezug auf die Kapazitäten der FIU zur Bereitstellung von Finanzdaten zur weiteren Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; 4) Mängel bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche, die dem Risikoprofil des Landes gerecht würden, und Rückstände bei der Strafverfolgung; 5) Mängel hinsichtlich der Einziehungsverfahren bei Geldwäsche, einschließlich begrenzter Ersuchen um Unterstützung durch die einschlägigen ausländischen Behörden. Angesichts dieser Sachlage sollte Barbados gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (9)
- Im Oktober 2018 ermittelte die FATF Botsuana als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Botsuana mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) Mängel bei der Bewertung der mit juristischen Personen, Rechtsvereinbarungen und gemeinnützigen Organisationen verbundenen Risiken; 2) fehlende Umsetzung von Handbüchern für eine risikobasierte Beaufsichtigung in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; 3) Umfang der Analyse und der Verbreitung von Verdachtsmeldungen durch die FIU; 4) Mängel bei der Umsetzung einer Strategie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und unzureichende Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden für Ermittlungen im Bereich der Terrorismusfinanzierung; 5) Unfähigkeit zur Gewährleistung einer unverzüglichen Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen für Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung; 6) Mängel in der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Überwachung gemeinnütziger Organisationen. Angesichts dieser Sachlage sollte Botsuana gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (10)
- Im Februar 2019 ermittelte die FATF Kambodscha als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Kambodscha mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Fehlen einer breiten Rechtsgrundlage für die gegenseitige Rechtshilfe sowie einschlägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbehörden; 2) das Fehlen einer risikobasierten Aufsicht für die Immobilienbranche und Kasinos; 3) das Fehlen einer risikobasierten Bankenaufsicht, die je nach Bedarf auch zügige, verhältnismäßige und abschreckende Durchsetzungsmaßnahmen umfassen sollte; 4) technische Mängel bei der Einhaltung des Gesetzes über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; 5) Umfang der Analyse von Meldungen verdächtiger Transaktionen und der damit verbundenen Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden; 6) mangelnde Ergebnisse bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche; 7) mangelnde Ergebnisse beim Einfrieren und bei der Einziehung von Erträgen aus Straftaten, von Tatwerkzeugen und von Vermögensgegenständen mit entsprechendem Wert; 8) das Fehlen eines Rechtsrahmens und fehlende Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen für Proliferationsfinanzierung sowie unzureichendes Verständnis der Umgehung von Sanktionen. Angesichts dieser Sachlage sollte Kambodscha gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (11)
- Im Oktober 2018 ermittelte die FATF Ghana als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Ghana mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) fehlende Umsetzung einer umfassenden nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage der in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit juristischen Personen; 2) Defizite bei der risikobasierten Aufsicht, unzureichende Kapazitäten der Regulierungsbehörden und unzureichende Sensibilisierung der Privatwirtschaft; 3) Defizite bei der Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu angemessenen, präzisen und aktuellen grundlegenden Informationen und zu angemessenen, präzisen und aktuellen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; 4) Mängel hinsichtlich der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die FIU ihre Tätigkeiten auf die in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken konzentriert und ihr angemessene Ressourcen zugewiesen werden; 5) Defizite bei der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Überwachung gemeinnütziger Organisationen. Angesichts dieser Sachlage sollte Ghana gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (12)
- Im Februar 2020 ermittelte die FATF Jamaika als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Jamaika mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Fehlen eines umfassenden Verständnisses der Risiken in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung; 2) das Versäumnis, alle Finanzinstitute sowie alle Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors in das System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzubeziehen und eine angemessene risikobasierte Aufsicht in allen Sektoren zu gewährleisten; 3) das Fehlen angemessener Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für kriminelle Zwecke und zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von präzisen und aktuellen grundlegenden Informationen sowie präzisen und aktuellen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; 4) das Fehlen geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Finanzdaten und zum Ausbau von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche, die dem Risikoprofil des Landes gerecht würden; 5) das Versäumnis, einen Nachweis für die unverzügliche Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen für Terrorismusfinanzierung zu erbringen; 6) Mängel bei der Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Beaufsichtigung gemeinnütziger Organisationen zur Verhinderung des Missbrauchs für Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Angesichts dieser Sachlage sollte Jamaika gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (13)
- Im Februar 2020 ermittelte die FATF Mauritius als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Mauritius mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) Mängel hinsichtlich des Nachweises, dass die Aufsichtsbehörden für den gesamten Unternehmenssektor und für alle Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors eine risikobasierte Aufsicht gewährleisten; 2) das Versäumnis zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden einen zeitnahen Zugang zu präzisen grundlegenden Informationen und zu präzisen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen; 3) das Versäumnis nachzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden über die nötigen Kapazitäten verfügen, um im Bereich der Geldwäsche Ermittlungen, einschließlich paralleler Finanzermittlungen und komplexer Fälle, durchzuführen; 4) das Versäumnis, bei der Beaufsichtigung gemeinnütziger Organisationen einen risikobasierten Ansatz zur Verhinderung des Missbrauchs für Zwecke der Terrorismusfinanzierung anzuwenden; 5) das Versäumnis, mittels Öffentlichkeitsarbeit und Beaufsichtigung eine angemessene Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nachzuweisen. Angesichts dieser Sachlage sollte Mauritius gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (14)
- Im Oktober 2019 ermittelte die FATF die Mongolei als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung die Mongolei mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zwar hat die Mongolei Schritte zur Verbesserung ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unternommen, doch bestehen weiterhin folgende Mängel: 1) Mängel beim sektorspezifischen Risikoverständnis in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufseiten der Aufsichtsbehörden für Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors sowie bei der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Beaufsichtigung insbesondere von Edelmetall- und Edelsteinhändlern; 2) fehlende Nachweise für verstärkte Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei verschiedenen Arten von Geldwäsche-Tätigkeiten im Einklang mit den ermittelten Risiken; 3) unzureichende Überwachung von Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors in Bezug auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen für Proliferationsfinanzierung sowie unzureichende Anwendung verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen. Angesichts dieser Sachlage sollte die Mongolei gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (15)
- Im Februar 2020 ermittelte die FATF Myanmar/Birma als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Myanmar/Birma mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Versäumnis, ein besseres Verständnis der Geldwäscherisiken in Schlüsselbereichen nachzuweisen; 2) das Versäumnis sicherzustellen, dass die Aufsichtsstelle für Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist, dass Inspektionen vor Ort/außerhalb der Geschäftsräume risikobasiert sind und dass Hundi-Händler registriert und beaufsichtigt werden; 3) das Versäumnis, Verbesserungen bei der Nutzung von Verdachtsmeldungen bei Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen, und unzureichende operative Analyse und Verbreitung durch die FIU; 4) Notwendigkeit sicherzustellen, dass bei Geldwäsche risikogerecht ermittelt/strafrechtlich verfolgt wird; 5) das Versäumnis, die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen grenzüberschreitender Geldwäschefälle nachzuweisen; 6) das Versäumnis, Fortschritte bei Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, Tatwerkzeugen und/oder Vermögensgegenständen entsprechenden Werts nachzuweisen; 7) Mängel bei der Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte mit dem Ziel, den Wert beschlagnahmter Waren bis zur Einziehung zu erhalten; 8) Mängel hinsichtlich des Nachweises der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen für Proliferationsfinanzierung, einschließlich Schulungen zur Umgehung von Sanktionen. Angesichts dieser Sachlage sollte Myanmar/Birma gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (16)
- Im Februar 2020 ermittelte die FATF Nicaragua als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Nicaragua mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Fehlen eines umfassenden Verständnisses der Risiken in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung; 2) das Versäumnis, sich bei Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche proaktiv um internationale Zusammenarbeit zu bemühen, insbesondere um Vermögenswerte zum Zwecke der Einziehung und Rückführung zu ermitteln und aufzuspüren; 3) Mängel bei einer wirksamen risikobasierten Aufsicht; 4) das Fehlen angemessener Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für kriminelle Zwecke und zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von präzisen und aktuellen grundlegenden Informationen sowie präzisen und aktuellen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer. Angesichts dieser Sachlage sollte Nicaragua gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (17)
- Im Juni 2019 ermittelte die FATF Panama als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Panama mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) ein eingeschränktes Verständnis nationaler und sektorspezifischer Risiken im Bereich der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung und dadurch bedingte Mängel bei der Mitteilung entsprechender Erkenntnisse an die nationale Politik mit dem Ziel, die festgestellten Risiken zu mindern; 2) Mängel bei der proaktiven Ermittlung nicht zugelassener Geldtransferdienste, der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Beaufsichtigung von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors und der Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; 3) Fehlen einer angemessenen Überprüfung und Aktualisierung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer durch die Verpflichteten, Fehlen eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Tätigkeiten von Offshore-Unternehmen, Mängel bei der Bewertung der bestehenden Risiken des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen mit dem Ziel der Festlegung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von nominellen Anteilseignern und Direktoren sowie Mängel bei der Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu angemessenen und präzisen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; 4) Mängel in Bezug auf die wirksame Nutzung von FIU-Produkten für Geldwäscheermittlungen und in Bezug auf die Fähigkeit, bei Geldwäschefällen im Zusammenhang mit Steuerstraftaten im Ausland Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen und eine konstruktive und zeitnahe internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten, sowie unzureichende Konzentration auf Geldwäsche-Ermittlungen in den in der nationalen Risikobewertung und dem Bericht über die gegenseitige Evaluierung genannten Hochrisikobereichen. Angesichts dieser Sachlage sollte Panama gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (18)
- Im Oktober 2019 ermittelte die FATF Simbabwe als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Simbabwe mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) ein unzureichendes Verständnis der zentralen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufseiten der einschlägigen Akteure und mangelnde Umsetzung der nationalen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage der ermittelten Risiken; 2) die fehlende Umsetzung einer risikobasierten Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors und unzureichender Kapazitätsaufbau bei der Aufsichtsbehörde; 3) das Fehlen angemessener Risikominderungsmaßnahmen bei Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors, einschließlich der Anwendung verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen; 4) Mängel des Rechtsrahmens und der Verfahren zur Erhebung und Pflege präziser und aktualisierter Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer für juristische Personen und Rechtsvereinbarungen und zur Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs durch die zuständigen Behörden; 5) Lücken im Rechtrahmen für gezielte finanzielle Sanktionen für Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung sowie auch bei der Umsetzung solcher Sanktionen. Angesichts dieser Sachlage sollte Simbabwe gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
- (19)
- Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, die Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe als Drittländer betrachtet werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass diese Länder sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF Aktionspläne erarbeitet haben.
- (20)
- Darüber hinaus ermittelte die FATF Uganda im Februar 2020 als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung Uganda mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat. Die Kommission bewertete die jüngsten Informationen, die sie von der FATF in Bezug auf diese Mängel erhalten hat, sowie andere einschlägige Informationen. Zu den Mängeln gehören: 1) das Fehlen einer nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; 2) Mängel beim Ersuchen um internationale Zusammenarbeit entsprechend dem Risikoprofil des Landes; 3) die fehlende Entwicklung und Umsetzung einer risikobasierten Beaufsichtigung von Finanzinstituten sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors; 4) Lücken bei der Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs der zuständigen Behörden zu präzisen grundlegenden Informationen und präzisen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf juristische Personen; 5) Mängel beim Nachweis, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden die Rechtsvorschriften für den Straftatbestand Geldwäsche bei den ermittelten Risiken konsequent anwenden; 6) das Versäumnis, Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Rückverfolgung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten festzulegen und umzusetzen; 7) das Versäumnis nachzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen im Bereich der Terrorismusfinanzierung sowie Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen, die dem Risikoprofil Ugandas im Bereich der Terrorismusfinanzierung gerecht würden; 8) technische Mängel im Rechtsrahmen für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen für Proliferationsfinanzierung und Mängel bei der Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Beaufsichtigung gemeinnütziger Organisationen zur Verhinderung des Missbrauchs für Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Uganda hat sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet. Uganda ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 bereits aufgeführt. Daher sollten der Status und die derzeitigen Maßnahmen gegenüber Uganda unverändert bleiben.
- (21)
- Es ist von höchster Bedeutung, dass die Kommission Drittländer ständig überwacht und Entwicklungen in ihrem rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden und der Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet und den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aktualisiert.
- (22)
- Die Kommission bewertete die Fortschritte bei der Behebung strategischer Mängel von Ländern, die im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt sind und von der FATF seit Juli 2016 aus ihrer Liste gestrichen wurden, auf der Grundlage der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849. Die Kommission hat die Bewertung der Fortschritte von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien abgeschlossen.
- (23)
- Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, die Demokratische Volksrepublik Laos‚ Sri Lanka und Tunesien bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben, und stellte fest, dass diese Länder einen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, der die in ihren Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel erfüllt. Diese Länder unterliegen daher nicht mehr der Überwachung durch die FATF im Rahmen der laufenden globalen Überprüfung der Einhaltung der Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Länder werden weiterhin mit den FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern.
- (24)
- Die Kommission hat die Informationen über die Fortschritte dieser Drittländer bei der Behebung strategischer Mängel bewertet.
- (25)
- In ihrer Bewertung stellte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen abschließend fest, dass Bosnien und Herzegowina und Guyana in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine strategischen Mängel aufweisen. Diese Länder haben kürzlich eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken, und die Kommission wird die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen weiter überwachen. Die Kommission wird diese Länder bewerten, sobald neue Informationsquellen zur Verfügung stehen. Somit sollten Bosnien und Herzegowina und Guyana nicht als Länder betrachtet werden, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.
- (26)
- In ähnlicher Weise gelangte die Kommission in ihrer Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Tunesien in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine strategischen Mängel aufweist. Tunesien hat die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und damit zusammenhängende technische Mängel behoben, um die in seinem Aktionsplan enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind umfassend genug und erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass die nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellten strategischen Mängel als behoben betrachtet werden können.
- (27)
- Darüber hinaus kam die Kommission in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass Äthiopien, die Demokratische Volksrepublik Laos und Sri Lanka Maßnahmen zur Behebung der von der FATF festgestellten strategischen Mängel ergriffen haben und diese strategischen Mängel nicht mehr aufweisen. Nach den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem mit der FATF vereinbarten Aktionsplan zu erfüllen, stellen diese Länder aus Sicht der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine Gefahr mehr für das internationale Finanzsystem dar. Angesichts ihrer Relevanz für das Finanzsystem der Union ist die Kommission der Auffassung, dass diese Länder nicht länger ein wesentliches Risiko für das Finanzsystem der Union darstellen. Somit sollten Äthiopien, die Demokratische Volksrepublik Laos und Sri Lanka derzeit nicht als Länder betrachtet werden, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.
- (28)
- Die Kommission ist entschlossen, den im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern gegebenenfalls technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Behebung der festgestellten strategischen Mängel zu unterstützen.
- (29)
- Angesichts der höchst außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation infolge der COVID-19-Pandemie, die Auswirkungen auf globaler Ebene hat und höchstwahrscheinlich zu Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschaftsakteure und der zuständigen Behörden führen wird, sollte der Geltungsbeginn von Artikel 2 in Bezug auf die Aufnahme von Drittländern so festgelegt werden, dass ausreichend Zeit für eine wirksame Umsetzung unter diesen Umständen gewährleistet ist. Daher sollte der Geltungsbeginn von Artikel 2 ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt werden.
- (30)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).
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