Artikel 2 VO (EU) 2020/870
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll erhoben auf die Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands” ) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200, 70193100 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht werden und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 zollamtlich erfasst wurden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Zollsatz für zollamtlich erfasste Einfuhren | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 8,7 % | C540 |
alle übrigen Unternehmen | 8,7 % | C999 |
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