Präambel VO (EU) 2020/870

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung folgender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 7. Juni 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden auch „GFR” ) mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) ein.
(2)
Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(2).
(3)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 24. April 2019 vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association — APFE) (im Folgenden „Antragsteller” oder „APFE” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die 71 % der gesamten Unionsproduktion entfallen.
(4)
Sie hatte in der Untersuchung zusätzliche, in der Einleitungsbekanntmachung nicht vollständig enthaltene Hinweise auf relevante Subventionen gefunden. Die Kommission beschloss daher im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung, diese Subventionen in die laufende Untersuchung aufzunehmen und die Einleitungsbekanntmachung entsprechend zu ändern.
(5)
Am 12. Februar 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3). In diesem Zusammenhang wurde dem Dossier ein Vermerk hinzugefügt, und die ägyptische Regierung wurde um Konsultationen zu diesen zusätzlichen Subventionen ersucht.
1.2.
Vorläufige Maßnahmen
(6)
Am 7. März 2020 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten in die Union ein.
(7)
Wie in Erwägungsgrund 27 der vorläufigen Verordnung erwähnt, betraf die Subventions- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ) und die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.3.
Weiteres Verfahren
(8)
Auf der Grundlage der Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe Erwägungsgrund 4) übermittelte die Kommission der ägyptischen Regierung, dem ausführenden Hersteller und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) ein Auskunftsersuchen.
(9)
Das Auskunftsersuchen wurde an die ägyptische Regierung gerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung zum Vorteil des ausführenden Herstellers umfassend zu untersuchen. Angesichts der Beteiligung der chinesischen Regierung und ihrer engen Zusammenarbeit mit der ägyptischen Regierung bei der Subventionierung von GFR mit Ursprung in Ägypten (im Folgenden „untersuchte Ware” ) ermittelte die Kommission die chinesische Regierung als interessierte Partei der Untersuchung und leitete das an die ägyptische Regierung gerichtete Auskunftsersuchen mit einer Einladung zur Mitarbeit an der Untersuchung an die chinesische Regierung weiter. Die chinesische Regierung antwortete jedoch nie auf das Ersuchen der Kommission und ließ sich nicht als interessierte Partei der Untersuchung registrieren.
(10)
Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung und des bei der ägyptischen Regierung eingegangenen Auskunftsersuchens wies die ägyptische Regierung zunächst darauf hin, dass sie weder zur Übermittlung von Informationen noch zur Koordinierung der Antwort von staatlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aufgefordert werden könne.
(11)
Zweitens behauptete die ägyptische Regierung, dass sich die von der Kommission angeforderten Informationen außerhalb ihres Hoheitsbereichs befänden. Der ägyptischen Regierung zufolge hat die Kommission ihr eine unangemessene Belastung auferlegt, indem sie Informationen anforderte, die für die Untersuchung nicht erforderlich seien.
(12)
Drittens brachte die ägyptische Regierung vor, die Kommission habe die Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) in die Untersuchung einbezogen, ohne sie vor der Einleitung zu einer Konsultation aufzufordern.
(13)
Viertens wies die ägyptische Regierung darauf hin, dass nach der Antisubventionsgrundverordnung eine Subvention nur dann vorliege, „wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet” . Die ägyptische Regierung merkte an, dass die Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung Subventionen beträfe, die mutmaßlich von der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) gewährt worden seien. Folglich habe die Kommission mit der Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung gegen die Antisubventionsgrundverordnung verstoßen, indem sie finanzielle Beihilfen in die Untersuchung einbezog, die nicht als Subventionen im Sinne des EU-Rechts angesehen werden könnten.
(14)
Schließlich brachte die ägyptische Regierung vor, dass es sich bei dem Auskunftsersuchen in Wirklichkeit um den an die chinesische Regierung zu übermittelnden, ursprünglichen Fragebogen handele. Daher habe die Kommission gegen Artikel 12.1.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen” ) und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verstoßen, indem sie anstelle einer Frist von 30 Tagen eine Beantwortungsfrist von 15 Tagen eingeräumt habe.
(15)
Die Kommission stimmte den Ansichten der ägyptischen Regierung nicht zu. In Bezug auf die fehlende Zuständigkeit der ägyptischen Regierung und die faktische Einbeziehung der chinesischen Regierung als Ausfuhrland in die Untersuchung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von ihr untersuchten Subventionen im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung gewährt werden. Daher könnten die Subventionen Ägypten zugerechnet werden, da Ägypten die Maßnahmen der chinesischen Regierung als ihre eigenen anerkannt und angenommen hat. Die Feststellungen zu diesem Punkt werden in Abschnitt 3.2.2 ausführlich dargelegt.
(16)
Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie die ägyptische Regierung aufforderte, die Informationen über den allgemeinen Rechtsrahmen des Bankensektors in China sowie über Finanzinstitute in China zu übermitteln, weil die ägyptische Regierung die von dieser Untersuchung betroffene Regierung ist und diese Subventionen möglicherweise, wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert, diesen Instituten zugerechnet wurden. Die angeforderten Informationen waren daher erforderlich, damit die Kommission das Vorliegen einer Subventionierung feststellen konnte.
(17)
Darüber hinaus gab die Kommission der chinesischen Regierung unmittelbar Gelegenheit, sich als interessierte Partei registrieren zu lassen und die erbetenen Informationen zu diesen Fragen direkt zu übermitteln. Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 erläutert, richtete die ägyptische Regierung gemeinsam mit der chinesischen Regierung einen Verwaltungsmechanismus mit drei Verwaltungsebenen nach Artikel 8 des 2016 zwischen dem Handelsministerium der VR China und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone geschlossenen Abkommens über die ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone ein. Dieser Mechanismus wurde unter anderem eingerichtet, um Fragen zu regeln, die sich auf das Funktionieren der Kooperationszone auswirken können (was die Einführung von Ausgleichszöllen auf Ausfuhren aus dieser Zone einschließt).
(18)
Selbst wenn die ägyptische Regierung nicht über alle Informationen verfügte, die von ihr verlangt wurden, war die Kommission daher der Auffassung, dass die ägyptische Regierung über alle erforderlichen Mittel verfügte, um die angeforderten Informationen von der chinesischen Regierung einzuholen.
(19)
Darüber hinaus stimmte die Kommission der ägyptischen Regierung in Bezug auf die Beurteilung des Auskunftsersuchens nicht zu. Die Übermittlung eines solchen Ersuchens erfolgte Monate nach der Übermittlung des für die ägyptische Regierung vorgesehenen ursprünglichen Fragebogens. Das Auskunftsersuchen hatte seine Ursache darin, dass die Kommission, nachdem sie im Laufe der Untersuchung weitere Beweismittel zusammengetragen hatte, zusätzliche Daten sammeln musste. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die ägyptische Regierung den ursprünglichen Fragebogen bereits erhalten hatte und ihr eine Antwortfrist von 37 Tagen eingeräumt worden war.
(20)
Die Kommission stellte ferner fest, dass sich der Inhalt des Auskunftsersuchens auf die im Laufe der Untersuchung festgestellten anderen relevanten Subventionen beschränkte und dass Komplexität und Umfang des Auskunftsersuchens in keiner Weise mit dem eines ursprünglichen Fragebogens vergleichbar sind. Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich die Frist, die der ägyptischen Regierung nach einem Verlängerungsantrag für die Beantwortung dieses zusätzlichen Auskunftsersuchens insgesamt eingeräumt worden war, trotz des sehr späten Verfahrensstadiums auf 22 Tage belief.
(21)
Beim Vergleich der Frist, die der ägyptischen Regierung für die Beantwortung des umfangreicheren Auskunftsersuchens im ursprünglichen Fragebogen eingeräumt wurde, mit der Frist, die ihr für das zusätzliche Auskunftsersuchen eingeräumt wurde, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass der ägyptischen Regierung ausreichend Zeit eingeräumt worden war.
(22)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wurden diese Vorbringen der ägyptischen Regierung zurückgewiesen.
(23)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorläufige Ausgleichszölle eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), nahmen die ägyptische Regierung und der ägyptische ausführende Hersteller schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung.
(24)
Der ägyptischen Regierung und dem ägyptischen ausführenden Hersteller wurde Gelegenheit gegeben, gehört zu werden.
(25)
Die ägyptische Regierung hatte außerdem eine Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.
(26)
Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der interessierten Parteien und setzte sich wie in dieser Verordnung beschrieben mit ihnen auseinander.
(27)
Aufgrund des Risikos einer Übertragung von COVID-19 und der infolgedessen ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch(5) war es der Kommission nicht möglich, die von dem ausführenden Hersteller und der ägyptischen Regierung vorgelegten Daten vollständig zu überprüfen. Da diese Situation in einem sehr späten Stadium des Verfahrens auftrat und keine andere Lösung mehr möglich war (beispielsweise die Organisation einer Sitzung zum Fernabgleich der übermittelten Informationen mit anderen nachprüfbaren Quellen im Einklang mit der COVID-19-Bekanntmachung der Kommission), stützte sich die Kommission für die Zwecke der Subventionsberechnung ausnahmsweise auf die von diesen Parteien übermittelten Informationen, die auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen überprüft wurden.
1.4.
Endgültige Unterrichtung
(28)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ).
(29)
Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich die chinesische Regierung, die Jushi Group und eine Gruppe europäischer Verwender und Händler von GFR schriftlich zu den endgültigen Feststellungen.
(30)
Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Nach der endgültigen Unterrichtung führten die Kommissionsdienststellen Anhörungen mit der ägyptischen Regierung und der Jushi Group durch.
(31)
Die Kommission prüfte die nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der interessierten Parteien und setzte sich in dieser Verordnung mit ihnen auseinander.
1.5.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(32)
Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Vorbringen zur Warendefinition
(33)
Da keine Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 44 sowie 48 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
3.
SUBVENTIONIERUNG
3.1.
Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung
(34)
Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung, in der Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf den Fragebogen der Kommission sowie auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung durch die folgenden Subventionen der ägyptischen Regierung untersucht:
3.2.
Die Suez Economic and Trade Cooperation Zone (SETC-Zone)
(35)
Die mutmaßliche Subventionierung in Ägypten betrifft ein Unternehmen in der chinesisch-ägyptischen Suez Economic and Trade Cooperation Zone (Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez, im Folgenden „SETC-Zone” ). Die Zone umfasst ein Gebiet von 7,4 km2, unterteilt in ein 1,34 km2 großes Ausgangsgebiet und ein 6 km2 großes Erweiterungsgebiet.
(36)
Diese Sonderwirtschaftszone wurde von China und Ägypten gemeinsam eingerichtet, und ihre Anfänge reichen bis in die 1990er-Jahre zurück. Seinerzeit besuchte der damalige ägyptische Präsident chinesische Sonderwirtschaftszonen und äußerte den Wunsch, aufbauend auf den Erfahrungen Chinas mit derartigen Zonen einen ähnlichen Rahmen in Ägypten zu schaffen. Daraufhin unterzeichneten die Ministerpräsidenten Chinas und Ägyptens im Jahr 1997 eine Absichtserklärung, in der die beiden Länder vereinbarten, bei der Entwicklung der freien Wirtschaftszone im Norden des Golfs von Suez zusammenzuarbeiten, indem sie sich über die chinesischen Erfahrungen mit der Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen austauschen, sich an der Modernisierung der Studien über diese Zone beteiligen und den einschlägigen Wirtschaftssektor in China dazu anregen, Beiträge zu den in der Zone anzusiedelnden Projekten zu leisten(6).
(37)
Im Zuge dieser Vereinbarung beauftragte China die Tianjin Teda Investment Holding Co., Ltd. (im Folgenden „Tianjin TEDA” ), ein der Volksregierung von Tianjin unterstehendes staatseigenes Unternehmen, mit der Durchführung auf chinesischer Seite. Tianjin TEDA gründete dann gemeinsam mit der Ägyptischen Suezkanalverwaltung, der National Bank of Egypt und vier weiteren ägyptischen Staatsunternehmen die Egypt China Joint Venture Company (im Folgenden „ECJV” ) als Gemeinschaftsunternehmen zur Einrichtung und Entwicklung der Wirtschaftszone. Die chinesische Seite hielt 10 % der Anteile am ECJV und die ägyptische Seite 90 %. Im Jahr 1998 übertrug das Gouvernement Suez das entsprechende Grundstück im Nordwesten des Golfs von Suez auf das ECJV. Danach waren über mehrere Jahre allerdings keine weiteren Entwicklungen zu verzeichnen(7).
(38)
2002 wurde das 20 km2 umfassende größere Gebiet, in dem sich die SETC-Zone befand, die Wirtschaftszone im Nordwesten des Golfs von Suez (Northwest Gulf of Suez Economic Zone), von der ägyptischen Regierung offiziell als Sonderwirtschaftszone eingestuft (im Folgenden „SEZone” )(8). Damit galten die Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002” ) auch für die SETC-Zone.
(39)
2006 wurde ein neuer Anlauf unternommen, als China eine Ausweitung der Strategie „Go Global” beschloss, die chinesische Unternehmen zu Investitionen im Ausland bewegen sollte. In diesem Zusammenhang schlug das chinesische Handelsministerium (im Folgenden „MOFCOM” ) die Einrichtung sogenannter ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen vor; eine der ersten 18 amtlich zugelassenen Zonen war die SETC-Zone(9). Auf dem Gipfeltreffen des Forums für chinesisch-afrikanische Zusammenarbeit im Jahr 2006 in Peking kündigte der chinesische Präsident Hu Jintao an, dass in den nächsten drei Jahren in afrikanischen Ländern drei bis fünf ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszonen eingerichtet werden(10).
(40)
Im Jahr 2007 führte das MOFCOM eine Ausschreibung zur Benennung von Projektträgern für die zweite Gruppe offiziell zugelassener ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen durch. Tianjin TEDA erhielt den Zuschlag für die SETC-Zone. Im Oktober 2008 gründete Tianjin TEDA gemeinsam mit dem China-Afrika-Entwicklungsfonds (China-Africa Development Fund) ein Gemeinschaftsunternehmen, um mit der China-Africa TEDA Investment Co., Ltd. (im Folgenden „China-Africa TEDA” ) die wichtigste chinesische Investmentgesellschaft in der Kooperationszone zu schaffen. China-Africa TEDA schloss sich mit dem ECJV zusammen, um durch die Gründung eines neuen Unternehmens mit dem Namen Egypt TEDA Investment Co. (im Folgenden „Egypt TEDA” ) die Entwicklung der SETC-Zone in Ägypten voranzutreiben. Dieses Mal hielten die chinesische Seite 80 % der Anteile und die ägyptische Seite (vertreten durch das ECJV) 20 %. Nach der förmlichen Gründung des Unternehmens im Jahr 2008 durchlief die Zone eine rasche Entwicklung. Am 7. November 2009 eröffneten die damaligen Ministerpräsidenten der beiden Länder das Ausgangsgebiet und nahmen die SETC-Zone in die Liste der wichtigen Kooperationsprojekte für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf(11). Ende 2011 war die gesamte Infrastruktur des Ausgangsgebiets fertiggestellt(12).
(41)
Nach den Unruhen in Ägypten im Jahr 2012 stattete Präsident Mursi China einen Staatsbesuch ab, bei dem er die Zone als ein Schlüsselprojekt der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bezeichnete und die Hoffnung zum Ausdruck brachte, dass nach und nach immer mehr chinesische Unternehmen über die Zone sowie im Rahmen von Folgeprojekten in Ägypten investieren und sich dadurch am Wiederaufbauprogramm Ägyptens beteiligen würden(13).
(42)
2013 unterzeichneten Egypt TEDA und die ägyptischen Behörden einen Vertrag über ein 6 km2 großes Erweiterungsgebiet. Seit 2013 werden die ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen wie die SETC-Zone auch im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” (Belt and Road Initiative) weiterentwickelt. Ausländische Kooperationsparks sind damit zu einem wichtigen Instrument für Investitionen chinesischer Unternehmen zur Expansion nach außen geworden. Daher wurde die SETC-Zone insbesondere seit 2013 in fast alle wichtigen Kooperationsdokumente der beiden Regierungen aufgenommen(14).
(43)
2014 brachte Ägypten den „Entwicklungsplan für den Suezkanal” auf den Weg. Im Rahmen dieses Plans wurde die SEZone 2015 offiziell in die umfassendere Suez Canal Economic Zone (Wirtschaftszone Suezkanal, im Folgenden „SCZone” ) einbezogen, welche das gesamte Gebiet um den Suezkanal mit einer Fläche von 461 km2 umfasst. Das gesamte Gebiet gilt heute als „besondere Wirtschaftszone” nach dem Gesetz 83/2002 in seiner nachfolgend geänderten Fassung(15).
(44)
Im Dezember 2015 besuchte Präsident Sisi China und erklärte, dass Ägypten das Angebot von Präsident Xi Jinping akzeptiere, sich an der Initiative „Neue Seidenstraße” zu beteiligen und Projekte in Ägypten weiterzuentwickeln. Am 21. Januar 2016 eröffneten die beiden Präsidenten offiziell das Projekt zur Ausweitung der SETC-Zone um die Fläche von 6 km2. Während des Staatsbesuchs von Präsident Xi Jinping in Ägypten unterzeichneten die beiden Regierungen auch das Abkommen zwischen dem Handelsministerium der Volksrepublik China und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone der Arabischen Republik Ägypten über die Suez Economic and Trade Cooperation Zone vom 21. Januar 2016 (im Folgenden „Kooperationsabkommen” ). Im Kooperationsabkommen wurden die Bedeutung und der rechtliche Status der SETC-Zone weiter präzisiert(16).
(45)
Der Hauptzweck des Kooperationsabkommens bestand darin, einen klaren schriftlichen Rahmen für diese Zusammenarbeit zu schaffen und sie im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” zu formalisieren, einschließlich der Unterstützung von im Ausland tätigen Unternehmen durch die chinesische Regierung. Trotz ausdrücklicher Aufforderungen der Kommission wurden jedoch keine weiteren Angaben zu den Vorarbeiten für das Kooperationsabkommen übermittelt.
(46)
Nach dem Kooperationsabkommen wird die SETC-Zone von den Regierungen gemeinsam entwickelt. Die gemeinsame Entwicklung erfolgt im Einklang mit den jeweiligen nationalen Strategien (für China entsprechend der Initiative „Neue Seidenstraße” und für Ägypten nach dem Entwicklungsplan für den Suezkanal). Dazu stellt die ägyptische Regierung das benötigte Land und die Arbeitskräfte bereit und gewährt bestimmte Steuervergünstigungen, während die in der Zone tätigen chinesischen Unternehmen die Produktionsanlagen mit ihren Sachanlagen und unter Leitung durch ihre Führungskräfte betreiben. Um das Fehlen ausreichender ägyptischer Mittel auszugleichen, unterstützt die chinesische Regierung dieses Projekt ferner, indem sie Egypt TEDA und den in der SETC-Zone tätigen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellt.
(47)
Der in der SETC-Zone tätige GFR-Hersteller, Jushi Egypt, wurde von einer chinesischen Muttergesellschaft (Jushi Group) nach ägyptischem Recht gegründet. Die Muttergesellschaft des GFR-Herstellers befindet sich im Eigentum der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-owned Assets Supervision and Administration Commission — im Folgenden „SASAC” ). Die chinesischen Regierungsbehörden haben diesem Unternehmen die Genehmigung(17) zur Gründung von Tochtergesellschaften in Ägypten erteilt. Die Tochtergesellschaft wird mit Mitteln aus China finanziert, verwendet Vorleistungsmaterialien und Ausrüstung, die aus China importiert werden, steht unter der Leitung chinesischer Führungskräfte und nutzt chinesisches Know-how. Sie stellt in Ägypten GFR her, die aus der SETC-Zone in die EU ausgeführt werden.
(48)
Um die reibungslose Umsetzung des oben genannten Kooperationsabkommens zu gewährleisten, haben die beiden Regierungen unter anderem einen dreistufigen Konsultationsmechanismus eingerichtet. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Allgemeine Behörde für die Suez Canal Economic Zone der Arabischen Republik Ägypten und die Städtische Handelskommission Tianjin der Volksrepublik China ein Kooperationsabkommen zur Einrichtung der Verwaltungskommission für die chinesisch-ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone für die zwischenstaatlichen Konsultationen auf der ersten Ebene. Auf der zweiten Ebene wurde der Managementausschuss der SETC-Zone eingesetzt, um auf technischer Ebene Gespräche zwischen den zuständigen Verwaltungsstellen der Kommunalregierung von Tianjin auf chinesischer Seite und den für die SCZone zuständigen Dienststellen auf ägyptischer Seite zu führen. Seit 2017 finden regelmäßige Sitzungen dieser Gremien statt. Auf der dritten Ebene berichten Egypt TEDA und die entsprechenden ägyptischen Partner über die sich ergebenden Probleme und Schwierigkeiten und melden diese an die oben genannten staatlichen Ebenen.
3.2.1.
Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Heranziehung der verfügbaren Informationen bezüglich der SETC-Zone
3.2.1.1.
(49)
Die Kommission forderte die ägyptische Regierung in ihrem Fragebogen und im Auskunftsersuchen sowie während des Kontrollbesuchs auf, bestimmte Informationen über die SETC-Zone in Ägypten vorzulegen. Die Auskunftsersuchen umfassten unter anderem Fragen zum rechtlichen und institutionellen Rahmen und zum Bestehen zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen China und Ägypten.
(50)
Nach der Änderung der Einleitungsbekanntmachung ersuchte die Kommission die ägyptische Regierung insbesondere um Informationen über die Funktionsweise der SETC-Zone und die Rechtsgrundlage, auf die sich stützt; dabei verwies sie insbesondere auf die Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung bei der Einrichtung und Gestaltung der SETC-Zone als Geschäftsumfeld, das für Investoren aus China attraktiv sein kann. Darüber hinaus ersuchte die Kommission um Informationen über die Kontrolle und Verwaltung der SETC-Zone durch die Egypt-TEDA Investment Company, die TEDA Holding und die gemeinsame ägyptisch-chinesische Arbeitsgruppe sowie über die Rolle des China-Afrika-Entwicklungsfonds (im Folgenden „CAD” ) im Zusammenhang mit chinesischen Auslandsinvestitionen. Schließlich erkundigte sich die Kommission bei der ägyptischen Regierung nach dem Status der SETC-Zone als vom MOFCOM genehmigter ausländischer Wirtschafts- und Kooperationszone.
(51)
In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen legte die ägyptische Regierung nur einige der angeforderten Informationen vor, wohingegen ein wesentlicher Teil des Auskunftsersuchens unbeantwortet blieb.
(52)
Die ägyptische Regierung übermittelte Informationen über die rechtliche Grundlage der SETC-Zone, indem sie die von der ägyptischen und der chinesischen Regierung geschlossenen internationalen Vereinbarungen als Rechtsgrundlage für ihre Zusammenarbeit vorlegte, die zum Ziel habe, in der SETC-Zone ansässige Unternehmen wie den ausführenden Hersteller zu begünstigen.
(53)
Der Kommission fehlen jedoch nach wie vor Informationen über Abkommen, Absichtserklärungen oder andere Vereinbarungen zwischen der chinesischen Regierung und der ägyptischen Regierung in Bezug auf die SETC-Zone. Beispielsweise fand die Kommission öffentlich zugängliche Verweise auf die Fünfjahres-Umsetzungsleitlinien für den Ausbau der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der VR China und der Arabischen Republik Ägypten aus dem Jahr 2016.
(54)
Darüber hinaus wurde im April 2017 offiziell ein gemeinsamer Managementausschuss der chinesisch-ägyptischen TEDA Suez Economic and Trade Cooperation Zone eingerichtet. Im Juli 2017 wurde der zwischenstaatliche Koordinierungsausschuss eingesetzt und hielt seine erste gemeinsame Sitzung ab. Die Kommission erhielt keine schriftlichen Unterlagen über die Sitzungen, die im Rahmen dieser verschiedenen Konsultationsmechanismen stattfanden, mit Ausnahme einer Sitzung der Verwaltungskommission.
(55)
In Ermangelung dieser Unterlagen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.
(56)
Aus diesem Grund teilte die Kommission der ägyptischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung von Unternehmen in der SETC-Zone nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse. Die ägyptische Regierung bestritt dies und betonte, dass sie uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet hätte. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass Informationen über die genaue Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen bei der Einrichtung und Verwaltung der SETC-Zone für die rechtliche Würdigung des Falls von entscheidender Bedeutung sind (siehe Abschnitt 3.2.2). Leider hatte sie einige relevante Dokumente jeweils erst nach dem Kontrollbesuch erhalten und konnte deren Echtheit daher nicht überprüfen. Zudem konnte sie mit der ägyptischen Regierung keine Folgegespräche über wichtige Einzelheiten führen, die Aufschluss über den Umfang und den Grad der Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen in der Zone hätten geben können.
(57)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wandte die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diese Punkte auf die verfügbaren Informationen.
3.2.2.
Rechtliche Würdigung
(58)
Der Betrieb der SETC-Zone stellt eine enge Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung dar, die insbesondere in einem Joint Venture Ägyptens und Chinas im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes zum Ausdruck kommt. Die Regierungen Ägyptens und Chinas haben ihre Ressourcen gebündelt, um dem GFR-Hersteller in der SETC-Zone günstige Bedingungen zu bieten, durch die ihm Vorteile verschafft werden. Diese Bündelung von Ressourcen durch eine solche enge Zusammenarbeit dient einem gemeinsamen Zweck und kommt einem gemeinsamen Begünstigten (Jushi Egypt) zugute.
3.2.3.
Finanzielle Beihilfe einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft
(59)
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung liegt eine Subvention vor, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet. Und auch in Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens heißt es, dass eine Subvention dann vorliegt‚ wenn eine Regierung oder öffentliche Körperschaft (…) eine finanzielle Beihilfe leistet.
(60)
Die ägyptische Regierung hat Jushi Egypt Grundstücke überlassen und für verschiedene Steuervergünstigungen gesorgt. Diese Subventionen werden somit direkt von der ägyptischen Regierung angewandt und gewährt.
(61)
Seit Unterzeichnung der Absichtserklärung im Jahr 1997 bemüht sich die ägyptische Regierung jedoch aktiv, die Zone nicht nur direkt durch die Bereitstellung von Grundstücken und durch Steuervergünstigungen zu unterstützen, sondern auch indirekt durch die vereinbarte Unterstützung der chinesischen Regierung bei der Entwicklung der SETC-Zone in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern. In der Absichtserklärung forderte die ägyptische Regierung ausdrücklich den relevanten Wirtschaftssektor in China auf, Beiträge zu den Projekten innerhalb der Zone zu leisten. Nach dem Besuch von Präsident Mursi in China im August 2012 erfuhr die SETC-Zone eine „Beachtung und Unterstützung seitens der ägyptischen Regierung in völlig neuem Umfang” (18). In Artikel 1 des Kooperationsabkommens von 2016 verpflichteten sich beide Seiten, die Zone im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Länder zu entwickeln.
(62)
In Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zum Kooperationsabkommen heißt es weiter: Der Managementausschuss [der für die Koordinierung und Verwaltung der täglichen Abläufe in der Kooperationszone zuständig ist] wird im Einklang mit multilateralen und bilateralen Abkommen und geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften eingesetzt, die von der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten unterzeichnet wurden oder an denen sie beteiligt sind. In Artikel 4 des Kooperationsabkommens vereinbarten beide Seiten die Unterstützung und Erleichterung des Baus, der Geschäftstätigkeit und des Betriebs der Kooperationszone. Zu diesem Zweck hat Ägypten zugestimmt, dass China die Kooperationszone zu einer ausländischen Handels- und Kooperationszone erklärt.
(63)
China bestätigte in Artikel 4 Absatz 1 des Kooperationsabkommens, dass die betreffende Zone Anspruch auf einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen hat, die die chinesische Regierung ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt. Darüber hinaus verpflichtete sich die chinesische Regierung in Artikel 5 des Kooperationsabkommens ausdrücklich, die Zone zu unterstützen, — unter anderem dadurch, dass sie die einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten ... bereitzustellen, und zwar für Unternehmen und Investitionsvorhaben in der Zone.
(64)
Darüber hinaus ist es nach Artikel 2 Abschnitt IV des Kooperationsabkommens zur Einrichtung des Managementausschusses für die chinesisch-ägyptische Economic and Trade Cooperation Zone Aufgabe des Managementausschusses, dass sich dieser nach Kräften bemüht, alle Anreizmaßnahmen der chinesischen und ägyptischen Gesetze und sonstigen Vorschriften reibungslos umzusetzen‚ und in Artikel 2 Abschnitt V wird ergänzt, er solle die einschlägigen Finanzinstitute koordinieren und unterstützen, darunter Bankinstitute, Versicherungsinstitute und verschiedene Fonds, die Darlehen für die Kooperationszone und für dort ansässige Unternehmen bereitstellen, und der Kooperationszone und den dort ansässigen Unternehmen dabei helfen, weitere Finanzierungswege zu erschließen. Schließlich vereinbarten die ägyptische Regierung und die chinesische Regierung in Artikel 7 des Abkommens, dass alle bestehenden oder künftigen Gesetze, die eine günstigere Behandlung als nach dem Kooperationsabkommen vorsehen, Vorrang vor Letzterem haben. Die Vorzugsfinanzierung für den GFF-Hersteller in der Zone durch die chinesische Regierung wurde nach Maßgabe dieser Verpflichtungen gewährt und ist in diesem Zusammenhang zu sehen.
(65)
Die Bündelung der Anstrengungen der ägyptischen Regierung und der chinesischen Regierung diente mehreren Zwecken.
(66)
Wie auf höchster politischer Ebene bekundet(19), bestand das Ziel auf ägyptischer Seite darin, Investitionen, Know-how und Kapital aus China anzuziehen, um die wirtschaftliche Entwicklung der Suez Canal Economic Zone zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Nach der im November 2013 vom ägyptischen Planungsstab veröffentlichten Ägyptischen perspektivischen Langzeitplanung 2022 wird die SETC-Zone eine wichtige Rolle bei der Modernisierung der ägyptischen Industrie spielen, indem sie durch Ausfuhren Devisen erwirtschaftet, für Steuereinnahmen sorgt und Arbeitsplätze schafft(20).
(67)
Die chinesische Seite hatte eine andere Motivation. Aus der Sicht der Unternehmen hat Ägypten gewisse Vorteile infolge niedrigerer Arbeitskosten und kürzerer Lieferfristen für die wichtigsten Märkte (z. B. die EU). In dem von der Jushi Group im Jahr 2014 herausgegebenen Anleiheprospekt heißt es zudem: Versteckte Handelshemmnisse haben die Marktpreise der chinesischen Glasfaserausfuhren erhöht. Dies beeinträchtigt die Glasfaserausfuhren der Jushi Group. ... nach der Gründung der Jushi Egyptian Glass Fiber Co., Ltd. im Jahr 2013 wird die Produktnachfrage der drei oben genannten Regionen(21) von Jushi Egypt gedeckt. Die drei genannten Regionen werden keine Antidumpingzölle auf Erzeugnisse von Jushi Egypt erheben, und die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Jushi Group werden erheblich verringert. Der vorläufige Grundsatz der Preisgestaltung für Glasfasererzeugnisse von Jushi Egypt für die Kunden der drei genannten Regionen besteht darin, die Einsparungen an Einfuhrzöllen mit den Kunden zu teilen und die Einsparungen an Antidumpingzöllen und Versandkosten in vollem Umfang zugunsten des Emittenten zu verwenden. Tatsächlich unterliegen seit 2011(22) und Ende 2014(23) Einfuhren von GFR mit Ursprung in China Antidumping- und Ausgleichszöllen in der EU, und die EU ist eine der „drei Regionen” , auf die im Anleiheprospekt Bezug genommen wird.
(68)
Aus Sicht der chinesischen Regierung besteht nach dem 13. Fünfjahresplan des MOFCOM für die Entwicklung des Außenhandels eine der Hauptaufgaben dieses Plans darin, die handelspolitische Zusammenarbeit mit Ländern im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” zu verbessern, um die Ausfuhren unter anderem von High-Tech-Erzeugnissen wie GFR zu fördern und auszuweiten. In dem Plan werden unter anderem die folgenden Ziele genannt: die Ausfuhren vorteilhafter Erzeugnisse (z. B. arbeitsintensiver Erzeugnisse) in die genannten Länder stabilisieren, die Möglichkeiten des Aufbaus von Infrastrukturen für diese Länder nutzen und den Export umfangreicher Komplettpakete an Ausrüstungen, Technologien, Standards und Dienstleistungen fördern; sich an den Trend zur Transformation und Modernisierung der Industrie dieser Länder anpassen und die Ausfuhr von elektromechanischen Erzeugnissen und von Hightech-Erzeugnissen beschleunigen; ... die Expansion aufstrebender Märkte intensivieren und nach umfassender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Dimension, des Wachstumstempos, der Ressourcenausstattung, des Risikograds und anderer Faktoren mehrere aufstrebende Märkte für die vorrangige Expansion auswählen; die Ausfuhren fortgeschrittener technischer Ausrüstung ausweiten und die Ausfuhr hochwertiger, hochrangiger und vergleichsweise vorteilhafter Industrien und Erzeugnisse fördern. Zu den Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört die „Entwicklung von Wirtschafts- und Technologieentwicklungszonen und verschiedenen Kooperationsparks auf staatlicher Ebene” .
(69)
In einem Artikel heißt es: Nach den Leitlinien der Regierungsstellen im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” und im Zusammenhang mit der Strategie des Standortlandes auf höchster Ebene sind die ausländischen Kooperationszonen zu einem Instrument zur Umsetzung der Initiative „Neue Seidenstraße” und der internationalen Zusammenarbeit zum Management von Produktionskapazitäten geworden(24).
(70)
Die ausländischen Zonen dienen somit mehreren strategischen Zielen Chinas. Erstens könnten sie dazu beitragen, die Nachfrage nach in China hergestellten Maschinen und Ausrüstungen zu erhöhen. Zweitens könnten chinesische Unternehmen durch die Produktion im Ausland und die anschließende Ausfuhr nach Europa oder Nordamerika Handelskonflikte und Hemmnisse für Ausfuhren aus China vermeiden. Drittens könnten sie China helfen, im Inland seine Umstrukturierungen voranzutreiben und auf einer höheren Ebene der Wertschöpfungskette tätig zu werden(25).
(71)
Somit ist festzustellen, dass die ägyptische Regierung für die enge Zusammenarbeit innerhalb der SETC-Zone eine Finanzierung durch China erwartet und begrüßt hat, um die Entwicklung einer ihrer ärmsten Regionen zu fördern. Die chinesische Regierung hoffte, dass chinesische Unternehmen außerhalb chinesischer Gebiete tätig sein und ihre Ausfuhren im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” ausweiten könnten (möglicherweise, um Handelsschutzmaßnahmen zu entgehen).
(72)
Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Formulierung „eine Regierung ... leistet” in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung nicht nur Maßnahmen umfassen sollte, die direkt von der ägyptischen Regierung ausgehen, sondern auch Maßnahmen der chinesischen Regierung, die der ägyptischen Regierung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise zugerechnet werden können.
(73)
Wie das Berufungsgremium im Fall US-Gasoline(26) entschieden hat‚ kann das WTO-Recht nicht völlig getrennt [ „in clinical isolation” ] vom allgemeinen Völkerrecht betrachtet werden. So sind insbesondere die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts Teil der WTO-Rechtsordnung, die kein eigenständiges Rechtssystem darstellt(27). Im Einklang mit Artikel 3.2 DSU und Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) ist bei der Würdigung des Zusammenhangs der Bestimmungen eines Vertrags jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz zu berücksichtigen.
(74)
Diese „Völkerrechtssätze” umfassen das Völkergewohnheitsrecht(28), das per definitionem für alle WTO-Mitglieder, einschließlich Ägyptens, Chinas und der Europäischen Union, verbindlich ist. Ein wichtiger Teil des Völkergewohnheitsrechts sind die Regeln über die Staatenverantwortlichkeit, die von der Völkerrechtskommission (International Law Commission, im Folgenden „ILC” ) im Einklang mit ihrem Mandat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Charta kodifiziert wurden (ILC-Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen)(29).
(75)
Die Regeln der ICL-Artikel sind auch „einschlägig” im Sinne des Artikels 31 Absatz 3 Buchstabe c WVK, da sie Hinweise für die Auslegung des Begriffs der Zurechnung geben, d. h. für die Frage, wann bestimmte Handlungen oder Unterlassungen einem Staat zugerechnet werden können, auch wenn diese Handlungen oder Unterlassungen nicht unmittelbar von diesem Staat ausgehen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Zurechnung für die Auslegung der Formulierung eine Regierung ...leistet im Einleitungssatz von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens relevant, insbesondere für die korrekte Zurechnung eines Verhaltens im Falle einer Zusammenarbeit zwischen zwei Staaten in Bezug auf Subventionen, wie im vorliegenden Fall(30).
(76)
Die ILC-Artikel können daher zur Auslegung der Formulierung eine Regierung ...leistet im Einleitungssatz von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens herangezogen werden, um das Verhalten (Gewährung einer Subvention) der ägyptischen Regierung zuzurechnen, selbst wenn die finanzielle Beihilfe nicht direkt von der ägyptischen Regierung geleistet wurde.
(77)
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Artikel 11 der ILC-Artikel wie folgt lautet: Ein Verhalten, das einem Staat nach den vorstehenden Artikeln nicht zugerechnet werden kann, ist gleichwohl als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn und soweit der Staat dieses Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt. Im Kommentar der ILC zu Artikel 11 wird erläutert, dass in gerichtlichen Entscheidungen und in der staatlichen Praxis Fälle vorkommen, in denen der Grundsatz [der Zurechnung zu einem Staat aufgrund der Anerkennung und Annahme von Verhaltensweisen] zur Anwendung kam(31). Wie in Absatz 6 dieses Kommentars erläutert, setzt dies voraus, dass ein Staat das in Rede stehende Verhalten erkennt und sich zu eigen macht.
(78)
Seit Beginn des Projekts im Jahr 1997 hat die ägyptische Regierung die chinesische Finanzierung von Jushi Egypt zum Bestandteil ihrer eigenen Politik für die Zone gemacht. Präsident Mursi begrüßte während seines Besuchs in China im August 2012 öffentlich die chinesischen Investitionen und den Zufluss von chinesischem Kapital, und der ägyptische Planungsstab räumte im November 2013 ein, dass die von China finanzierte SETC-Zone eine wichtige Rolle für die Modernisierung der ägyptischen Industrie spielen werde. Bei einem weiteren Besuch in China im Dezember 2014 erklärte Präsident Sisi, dass der Vorschlag von Präsident Xi Jinping, gemeinsam die „Neue Seidenstraße” einzurichten, eine wichtige Chance für den Aufschwung in Ägypten biete und dass Ägypten bereit sei, sich aktiv einzubringen und Unterstützung zu leisten. Ägypten wollte mit China bei der Entwicklung der Projekte des Suezkanals, der SETC-Zone usw. zusammenarbeiten und chinesische Unternehmen für Investitionen in Ägypten gewinnen(32).
(79)
Informationen über die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße” sind allgemein bekannt. In den Artikeln 30 bis 36 der Leitlinien des Staatsrates zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus vom 13. Mai 2015 wird in vollem Umfang dargelegt, welche politische Unterstützung die Unternehmen erhalten können, die „ins Ausland” gehen. Dazu gehören fiskalische und steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, finanzielle Unterstützung durch Konsortialkredite, Exportkredite und Projektfinanzierung, Kapitalbeteiligungen und schließlich Exportkreditversicherungen. In Artikel 31 wird auf „Darlehen zu Vorzugsbedingungen” Bezug genommen, die Unternehmen dabei unterstützen sollen, sich an der Ausfuhr großer Vollanlagen sowie an Projektvergabeverfahren und an großen Investitionsvorhaben zu beteiligen. In der Praxis hat diese Politik zu zahlreichen Vorzugsfinanzierungen durch Banken oder den eigens eingerichteten „Seidenstraßenfonds” im Rahmen des Artikels 35 der Leitlinien geführt, wie kürzlich von der Kommission in einem anderen Fall festgestellt wurde(33).
(80)
Da den ägyptischen Präsidenten zweifellos bekannt war, dass die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße” eine umfangreiche staatliche Finanzierung durch Vorzugsfinanzierungen und andere Finanzinstrumente beinhaltet, war mit der gemeinsamen Einrichtung der SETC-Zone mit China auf höchster politischer Ebene ein eindeutiger Akt der Anerkennung und Annahme einer solchen finanziellen Unterstützung seitens der chinesischen Regierung gegeben.
(81)
Dass Ägypten die chinesische Vorzugsfinanzierung anerkannt und angenommen hat, wird zudem durch den Wortlaut des Kooperationsabkommens von 2016 bestätigt. Nach Artikel 1 des Kooperationsabkommens hat Ägypten ausdrücklich akzeptiert, dass China seine Rechtsvorschriften auf Unternehmen in der SETC-Zone und auf Tätigkeiten in der SETC-Zone anwenden kann. Zu diesem Zweck zeigte sich die ägyptische Regierung auch damit einverstanden, dass China die SETC-Zone als „ausländisches Investitionsgebiet” nach chinesischem Recht auswies. Da „ausländische Investitionsgebiete” , wie in Erwägungsgrund 66 erläutert, ein Instrument der Initiative „Neue Seidenstraße” sind und im Rahmen dieser Initiative Vorzugsfinanzierungen genutzt werden‚ hatte eine solche Ausweisung in Artikel 4 des Kooperationsabkommens — in dem China auch bestätigte, dass diese Zone Anspruch auf einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen für ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszonen durch die chinesische Regierung hat — zur Folge, dass Jushi Egypt zum einen bei chinesischen Policy Banks Darlehen zu Vorzugsbedingungen und zum anderen Ausfuhrversicherungen zu Vorzugsbedingungen beantragen konnte. Außerdem hat Ägypten Artikel 5 gebilligt, nach dem die chinesische Regierung die Kooperationszone auch dadurch unterstützt, dass sie die einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten für ... Investitionsvorhaben in der Kooperationszone bereitzustellen, sofern die Darlehensbedingungen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Darlehen erfüllt sind. Wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellt wurde, wird die chinesische Vorzugsfinanzierung nicht aufgrund klar umrissener Finanzierungsprogramme mit strengen Förderkriterien durchgeführt, sondern unter Festlegung einer Reihe geförderter Wirtschaftszweige auf höchster Ebene(34). Die offizielle Ausweisung der SETC-Zone in Ägypten als ausländisches Investitionsgebiet für chinesische Unternehmen nach einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den beiden Präsidenten und die Tatsache, dass Finanzinstitute in Artikel 5 zu bestimmten Handlungen „angehalten” werden, entsprechen durchaus dem gewohnten chinesischen Verhaltensmuster der Gewährung von Vorzugsfinanzierungen durch chinesische Policy Banks.
(82)
Daher ist festzustellen, dass Ägypten die chinesischen Vorzugsmaßnahmen zugunsten der in Ägypten ansässigen chinesischen Unternehmen „erkannt” und „sich zu eigen gemacht” hat.
(83)
Zudem waren ägyptische Beamte kontinuierlich an dem in Erwägungsgrund 45 genannten dreistufigen Umsetzungsmechanismus beteiligt. Die Funktion des Umsetzungsmechanismus besteht nach Artikel 2 Abschnitt V des Durchführungsabkommens darin, die einschlägigen Finanzinstitute zu koordinieren und zu unterstützen, darunter Bankinstitute, Versicherungsinstitute und verschiedene Fonds, die Darlehen für die Kooperationszone und für dort ansässige Unternehmen bereitstellen, und der Kooperationszone und den dort ansässigen Unternehmen dabei zu helfen, weitere Finanzierungswege zu erschließen. Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens sieht vor, dass sich die Beamten, nach Kräften bemühen, alle Anreizmaßnahmen der chinesischen und ägyptischen Gesetze und sonstigen Vorschriften reibungslos umzusetzen. Damit ist das gemeinsame Verständnis Ägyptens und Chinas dokumentiert, dass die chinesische Seite Gelder nicht zu Marktpreisen zur Verfügung stellt, zu denen Jushi Egypt sie auch von internationalen Kapitalgebern erhalten könnte, sondern proaktiv staatliche Anreize bzw. — mit anderen Worten — Vorteile oder Vorzugsbehandlungen gewährt.
(84)
Mit der Umsetzung dieser Bestimmung hat Ägypten auch seine uneingeschränkte Billigung der chinesischen Vorzugsfinanzierung zugunsten des GFR-Herstellers in der Zone zum Ausdruck gebracht. Da die ägyptische Regierung in Bezug auf diesen entscheidenden Aspekt der Untersuchung teilweise nicht mitarbeitete, konnte die Kommission diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten feststellen; die vorliegenden Beweise deuten jedoch darauf hin, dass die beiden Regierungen wie oben beschrieben zum Vorteil des in der Zone angesiedelten ausführenden GFR-Herstellers kooperierten.
(85)
Aus den Beweisen geht hervor, dass die finanziellen Beihilfen in Form von Vorzugsfinanzierungen chinesischer öffentlicher Körperschaften für Jushi Egypt der ägyptischen Regierung als der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung zugerechnet werden können. Die Beweise zeigen, dass die ägyptische Regierung im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen zur Entwicklung und Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Zone die vonseiten der chinesischen Regierung erfolgende finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen für den GFR-Hersteller in der Zone billigte.
(86)
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission ferner fest, dass die Möglichkeit, dass Regierungen finanzielle Beihilfen mittelbar über private Einrichtungen gewähren, weder der Grundverordnung noch dem Subventionsübereinkommen fremd ist(35). Wenn Regierungen private Einrichtungen mit der Ausübung eines bestimmten Verhaltens betrauen oder sie dazu anweisen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass zwischen dem Regierungshandeln und dem Verhalten der privaten Einrichtung eine „nachweisbare Verbindung” bestehen muss(36). In diesem Fall besteht eine klare und ausdrückliche Verbindung zwischen den Fördermaßnahmen Chinas zur Gewährung der vereinbarten finanziellen Unterstützung des ausführenden GFR-Herstellers und der ägyptischen Regierung.
(87)
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vorzugsfinanzierungen‚ die die chinesische Regierung dem ausführenden GFR-Hersteller in der Zone gewährte, finanzielle Beihilfen der ägyptischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung darstellen(37).
3.2.4.
Vorteil
(88)
Anschließend prüfte die Kommission, ob diese der ägyptischen Regierung zuzurechnenden finanziellen Beihilfen Jushi Egypt einen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung verschaffen. Das Unternehmen war in Ägypten tätig und wurde nach ägyptischem Recht gegründet. Daher sollte grundsätzlich geprüft werden, ob dem Empfänger dieser Finanzierungen bessere Konditionen eingeräumt wurden als ihm auf dem ägyptischen Finanzmarkt zugestanden worden wären. Die Kommission prüfte diesen Aspekt und stellte fest, dass dies zutraf und dass die Konditionen erheblich vorteilhafter waren.
(89)
Die Kommission berücksichtigte jedoch auch die außergewöhnlichen Umstände dieses Falls. Wie in Erwägungsgrund 44 festgestellt, steht der ausführenden Hersteller letztlich im Eigentum der SASAC. Chinesische öffentliche Körperschaften gewährten die Vorzugsfinanzierung nach Aushandlung und Unterzeichnung der einschlägigen Dokumente in China, und die Empfänger erhielten die Finanzierungen mittelbar oder unmittelbar über ihre Muttergesellschaft in China (konzerninterne Darlehen). Zudem hat die ägyptische Regierung, wie in Artikel 1 des Kooperationsabkommens festgelegt, akzeptiert, dass diese Unternehmen Unterstützung zu Vorzugsbedingungen erhalten; dies schließt billige Darlehen nach chinesischem Recht, d. h. zu chinesischen Bedingungen, ein. Die chinesischen öffentlichen Körperschaften gewährten diese Finanzierungen im Einklang mit Artikel 5 des Kooperationsabkommens entsprechend der in China verfolgten Politik zur Finanzierung zu Vorzugsbedingungen. Wie in Erwägungsgrund 42 erläutert, wurde mit diesen Bestimmungen des Kooperationsabkommens die bisherige Praxis kodifiziert.
(90)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Annahme und Anerkennung der finanziellen Beihilfen der chinesischen öffentlichen Körperschaften für Jushi Egypt durch die ägyptische Regierung auch die damit verbundenen Vorteile beinhaltete. Sie ermittelte daher die Marktzinsen für die Vorzugsfinanzierung und berechnete den entsprechenden Vorteil. Die Kommission wies darauf hin, dass mit diesem angemessenen Ansatz eine niedrigere Subventionierungshöhe ermittelt wurde als bei Anwendung eines hypothetischen ägyptischen Referenzwerts.
3.2.5.
Spezifität
(91)
Als dritten Aspekt prüfte die Kommission, ob die Subventionen spezifisch waren, wie nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung erforderlich.
(92)
Was die Vorzugsfinanzierung anbelangt, so war die ägyptische Regierung infolge ihrer Anerkennung und Annahme dieser Vorzugsfinanzierung die gewährende Behörde. Insbesondere hat die ägyptische Regierung mit Artikel 4 des Kooperationsabkommens die Ausweisung der SETC-Zone als ausländisches Investitionsgebiet durch die chinesische Regierung anerkannt und angenommen und die vollständige Umsetzung dieser Vereinbarung durch unter anderem die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen durch die chinesische Regierung gebilligt.
(93)
Diese Subventionen stehen nur Jushi Egypt zur Verfügung, weil das Unternehmen in der SCZone (zu der die SETC-Zone gehört) tätig ist. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung handelt, die nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung in den Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde fallen.
3.2.6.
Schlussfolgerung
(94)
Abschließend stellte die Kommission fest, dass sowohl die Subventionen, die Ägypten in der SETC-Zone tätigen Unternehmen unmittelbar gewährt hat (Bereitstellung von Land sowie Steuervergünstigungen), als auch die mittelbar über die Vorzugsfinanzierung der chinesischen Regierung gewährten Subventionen nach den Artikeln 2 bis 4 der Grundverordnung anfechtbar sind. Letztere sind Ägypten zuzurechnen, da Ägypten die Maßnahmen der chinesischen Regierung als ihre eigenen anerkannt und angenommen hat, beispielsweise durch das Kooperationsabkommen, die enge Zusammenarbeit und die verschiedenen Ebenen der Kooperationsmechanismen. Mit den finanziellen Beihilfen wurden Vorteile gewährt, und die Beihilfen waren spezifisch. Die eingehende Untersuchung aller maßgeblichen Subventionen durch die Kommission wird im Folgenden näher erläutert.
(95)
Nach der endgültigen Unterrichtung(38) stellten die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller diese Feststellungen infrage und beriefen sich dabei auf fünf Punkte: Erstens sei es völkerrechtlich nicht möglich, souveräne Handlungen der chinesischen Regierung der ägyptischen Regierung zuzurechnen. Zweitens habe die Kommission ihre eigene Grundverordnung missachtet, nach der die gewährende Behörde im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands angesiedelt sein müsse. Chinesische Handlungen Ägypten zuzurechnen, verstoße drittens auch gegen das WTO-Recht, das nicht im Lichte von Artikel 11 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit ausgelegt werden könne. Viertens sei Artikel 11 der ILC-Artikel nicht einmal auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Fünftens erfüllten die finanziellen Beihilfen für Jushi nicht die Anforderungen an die Spezifität nach Artikel 3 der Grundverordnung.
(96)
Die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller betonten in ihrem ersten Punkt den Grundsatz der Souveränität im Völkerrecht. Aus ihrer Sicht kann eine Handlung einem Staat nur dann zugerechnet werden, wenn mit dieser Handlung Befugnisse dieses Staates verbunden sind. Daher seien Handlungen von Einrichtungen, die mit chinesischen Befugnissen ausgestattet sind, nur dem chinesischen Staat zuzurechnen.
(97)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der Grundsatz der souveränen Gleichheit im Völkerrecht, wie er in Artikel 2 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen verankert ist, verbietet es, dass ein Staat seine Staatsgewalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gegen den Willen des Gebietsstaates ausübt. Es steht den Staaten jedoch frei, Handlungen eines anderen Staates in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Die Handlungen des eingeladenen Staates im Hoheitsgebiet des Gastgeberstaats sind dann möglicherweise dem Gastgeberstaat zuzurechnen. Diese Regel ergibt sich beispielsweise unmittelbar aus der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1974 zur Definition der Aggression, die weithin als Kodifizierung des Völkergewohnheitsrechts angesehen wird. Nach Artikel 3 Buchstabe f dieser Resolution wird die Aggression eines Staates gegen einen anderen Staat nicht nur als direkte Angriffe durch seine eigenen Staatsorgane definiert, sondern auch als „das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen” . Hätte Kuba der Sowjetunion 1962 gestattet, die Vereinigten Staaten mit russischen Raketen von kubanischem Hoheitsgebiet aus anzugreifen, so hätte dies eindeutig die völkerrechtliche Verantwortlichkeit Kubas für Angriffshandlungen gegen die Vereinigten Staaten ausgelöst. Dementsprechend räumt das Völkerrecht die Möglichkeit ein, das Handeln eines eingeladenen Staates dem Gastgeberstaat zuzurechnen und bestraft den Gastgeberstaat sogar dafür, wenn das Handeln des eingeladenen Staates einen dritten Staat schädigt.
(98)
Zweitens argumentierten die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller, dass es nach der Grundverordnung der EU keinen Spielraum dafür gebe, das Verhalten der chinesischen Regierung Ägypten zuzurechnen. Die Definition des Begriffs „Regierung” in Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung sei ausdrücklich mit dem Gebiet der gewährenden Behörde verknüpft. Die Formulierung „im Gebiet” in dieser Bestimmung diene der Gewährleistung von Rechtssicherheit und könne nicht im Lichte des WTO-Rechts oder des Völkerrechts „weginterpretiert” werden.
(99)
In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung besagt, dass „Regierung” jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands bedeutet. Die Kommission stimmte zu, dass diese Bestimmung die Handlungen derjenigen Regierung erfasst, von deren Gebiet aus die subventionierten Waren in die Europäische Union ausgeführt werden. Dies ist hier der Fall. Die betreffende Ware wird in Ägypten hergestellt und aus Ägypten in die Europäische Union ausgeführt. Die Regierung von Ägypten als gewährende Behörde befindet sich im Hoheitsgebiet Ägyptens.
(100)
Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung sagt jedoch nichts über die gesonderte Frage aus, welche Handlungen die Regierung in ihrem Hoheitsgebiet gestatten und als ihre eigenen anerkennen kann. Ebenso wie der Begriff „öffentliche Körperschaft” lässt auch der Begriff „Regierung” mehrere Auslegungen zu, wobei jeweils Kontext, Ziel und Zweck zu berücksichtigen sind. Somit müssen Handlungen, die der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zuzurechnen sind, nicht zwangsläufig Handlungen sein, die unmittelbar von dieser Regierung ausgehen, sondern können auch Handlungen sein, die der betreffenden Regierung zuzuschreiben sind. Dies bestätigt auch der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung, in dem auf eine finanzielle Beihilfe verwiesen wird, die eine Regierung „leistet” (oder, wenn man den Wortlaut der englischen Fassung zitieren will: in dem es um eine financial contribution „by a government” geht). Aus denselben Gründen gehen die Argumente der ägyptischen Regierung, die sich auf mehrere Bestimmungen des Subventionsübereinkommens berufen (z. B. Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 13, Artikel 18.1 Buchstabe a und Fußnote 63) ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Grundverordnung so weit wie möglich im Lichte der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen ist(39), doch sprechen diese Bestimmungen nicht dagegen, dass eine finanzielle Beihilfe, die von der Regierung, auf deren Staatsgebiet sie sich bezieht, als ihre eigene anerkannt und angenommen wird, von einem anderen Staat geleistet werden kann.
(101)
Folglich wurde das aus dem Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens angeblich zugrunde liegenden strikten Gedanken des Territorialitätsprinzips abgeleitete zweite Vorbringen zurückgewiesen.
(102)
Der dritte Einwand bezog sich auf die Bedeutung der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit in diesem Zusammenhang. So waren die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller der Ansicht, es gebe keine maßgebliche Entscheidung, die es erlauben würde, sich auf Artikel 11 der ILC-Artikel zu berufen, da das Berufungsgremium in der Sache US — Anti-Dumping and Countervailing Duties (China)(40) lediglich auf die Artikel 4, 5 und 8 der ILC- Artikel verwiesen habe.
(103)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Es gibt keinen Grund für die Behauptung, dass nur bestimmte Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts, wie sie in den Artikeln 4, 5 oder 8 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit verankert sind, für die Auslegung der WTO-Regeln relevant sind, nicht aber andere. Das WTO-Berufungsgremium hat stets die Konzepte des allgemeinen Gewohnheitsrechts angewandt, die für die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts relevant waren. Neben den Zurechnungsregeln sind beispielsweise auch das Estoppel-Prinzip oder der Grundsatz von Treu und Glauben Teil der WTO-Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall hat die ägyptische Regierung die tatsächlichen Umstände, nämlich, dass sie die Durchführung der chinesischen Vorzugsfinanzierung zugunsten von in Ägypten tätigen Unternehmen erbeten, anerkannt und erleichtert hat, nicht bestritten. Für diese Umstände können aus Artikel 11 der ILC-Artikel, auf den auch in der internationalen Investitionsrechtsprechung Bezug genommen wurde(41), Auslegungshilfen abgeleitet werden. Artikel 11 der ILC-Artikel ist daher im Hinblick auf die Auslegung der Formulierung „eine Regierung ...leistet” im Subventionsübereinkommen ein einschlägiger Völkerrechtssatz im Sinne des Artikels 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
(104)
Gemäß dem vierten Einwand soll Artikel 11 der ILC-Artikel auf den streitigen Sachverhalt nicht anwendbar sein. Wie vorgebracht wurde, könne ein Staat nach diesem Artikel die Verantwortung für ein Verhalten als Nachfolgestaat nach der Übernahme von Land übernehmen. Eine Regierung könne auch das private Verhalten der eigenen Bürger als ihr eigenes anerkennen. Der Artikel sehe jedoch nicht vor, dass ein Staat Handlungen eines ausländischen souveränen Staates als seine eigenen annehme.
(105)
Die Kommission wies auch diesen Einwand zurück. Die Überschrift von Artikel 11 der ILC-Artikel lautet „Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt” , wobei auf den Urheber der ursprünglichen Handlung nicht eingegangen wird. Diese Regel ergibt sich unmittelbar aus der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1974 zur Definition der Aggression, die weithin als Kodifizierung des Völkergewohnheitsrechts angesehen wird. Nach Artikel 3 Buchstabe f dieser Resolution wird die Aggression eines Staates gegen einen anderen Staat nicht nur als direkte Angriffe durch seine eigenen Staatsorgane definiert, sondern auch als „das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen” .
(106)
Neben der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 3314 (XXIX) von 1974 (siehe Erwägungsgrund 97) hat auch der Internationale Gerichtshof die Freiheit der Staaten bekräftigt, ausländische Handlungen als ihre eigenen anzunehmen(42). Die internationale Praxis stützt somit nicht die Auffassung Ägyptens, dass die Zurechnung nach Artikel 11 der ILC-Artikel auf Fälle der Gebietsnachfolge oder auf Fälle beschränkt ist, in denen die Regierung im Hoheitsgebiet des eigenen Staates begangene private rechtswidrige Handlungen anerkennt und annimmt.
(107)
In ihrem fünften Einwand hielten die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller daran fest, dass die finanziellen Beihilfen der chinesischen Regierung an Unternehmen in Ägypten nicht spezifisch seien. Sie zitierten Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, wonach der Empfänger der finanziellen Beihilfe in den „Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde” fallen müsse. Der Ausdruck „gewährende Behörde” sei nicht gleichbedeutend mit „anerkennender und annehmender Behörde” . Darüber hinaus sei in früheren Untersuchungen für chinesische Unternehmen stets die chinesische Regierung die gewährende Behörde gewesen. Die ägyptische Regierung schlussfolgerte, dass die finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung nicht spezifisch sein könne, „da in Ägypten ansässige Unternehmen nicht in den Zuständigkeitsbereich Chinas” fielen.
(108)
Die Kommission wiederholte, dass sie die ägyptische Regierung aufgrund von deren Annahme und Anerkennung der chinesischen Vorzugsfinanzierung als gewährende Behörde betrachtete. Da Jushi Egypt in der Sonderwirtschaftszone tätig ist, fällt sie auch in die Zuständigkeit der ägyptischen Regierung. Die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung war darüber hinaus speziell auf die in diesem Gebiet tätigen Unternehmen beschränkt und daher spezifisch.
(109)
Selbst wenn nachgewiesen werden müsste, dass die chinesische Regierung gegenüber den betreffenden Unternehmen diese Zuständigkeit ausgeübt hatte, bevor die ägyptische Regierung das chinesische Verhalten als ihr eigenes annehmen konnte, was nicht der Fall ist, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Mit der Unterzeichnung des Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 des Kooperationsabkommens hatte die ägyptische Regierung akzeptiert, dass die in der Zone tätigen Unternehmen „einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen” erhalten würden, „die die chinesische Regierung ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt” und dass die Entwicklung der Zone im Einklang mit den Gesetzen der „beiden Länder” erfolgt. Abgesehen davon, dass die ägyptische Regierung von ihrer eigenen Gebietshoheit Gebrauch gemacht hat, gestattete die ägyptische Regierung daher auch China, spezifische Beihilfen für Unternehmen zu gewähren, die in „ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen” ansässig sind. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(110)
Abschließend bekräftigte die Kommission ihre Feststellung, dass die ägyptische Regierung die Unterstützung für Kapitalinvestitionen, die Darlehen für Jushi Egypt und die Bereitstellung von Land durch TEDA Egypt als ihr eigenes Verhalten anerkannte und annahm und somit spezifische Subventionen im Sinne der Artikel 2 bis 4 der Grundverordnung gewährte.
3.3.
Finanzierung zu Vorzugsbedingungen
3.3.1.
Darlehen von Policy Banks an Jushi Egypt
3.3.1.1.

Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die ägyptische Regierung

(111)
Wie in Erwägungsgrund 8 erwähnt‚ richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die ägyptische Regierung, um die Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung, die dem ausführenden Hersteller zum Vorteil gereichte, umfassend zu untersuchen.
(112)
Ein Teil des Auskunftsersuchens betraf insbesondere das Verhalten der staatseigenen chinesischen Finanzinstitute und vor allem deren Verhalten als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung dem ausführenden Hersteller Darlehen gewährten.
(113)
In diesem Zusammenhang ersuchte die Kommission die ägyptische Regierung um Informationen, die es ihr erlauben würden, einen Überblick über den Finanzsektor in China und über die Rolle von Policy Banks wie der CDB und der EXIM bei der Gewährung von Darlehen oder Exportkrediten an die Jushi Group zu erlangen. Die Kommission ersuchte die ägyptische Regierung auf direktem Wege oder über die chinesische Regierung, den Anhang A des Auskunftsersuchens an die oben genannten Banken weiterzuleiten.
(114)
Die ägyptische Regierung legte keine der angeforderten Informationen vor und behauptete, sie verfüge nicht über Informationen über in China ansässige Unternehmen und die in China geltenden Vorschriften; zudem sei sie für die Anforderung solcher Informationen nicht zuständig. Nach Ansicht der ägyptischen Regierung hat die Kommission durch die Anforderung solcher Informationen bei der ägyptischen Regierung gegen deren Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Souveränität der Staaten verstoßen.
(115)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie bereits erwähnt, beschlossen die ägyptische Regierung und die chinesische Regierung, im Hinblick auf die Einrichtung der SETC-Zone miteinander zusammenzuarbeiten, sodass die Subventionen der chinesischen Regierung der ägyptischen Regierung zugerechnet werden konnten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die ägyptische Regierung gemeinsam mit der chinesischen Regierung durch Artikel 8 des 2016 zwischen dem Handelsministerium der VR China und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone geschlossenen Abkommens über die ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone einen Verwaltungsmechanismus mit drei Verwaltungsebenen eingerichtet hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Pflicht zur Zusammenarbeit bei Fragen, die den Betrieb der Zone betreffen (was auch Situationen einschließen kann, in denen Ausfuhren aus dieser Zone von Drittländern mit Ausgleichszöllen belegt werden können). Dieser Mechanismus bot der ägyptischen Regierung die Möglichkeit, die angeforderten Informationen bei der chinesischen Regierung einzuholen. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass im Einklang mit dem Völkerrecht (Artikel 27 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge) davon ausgegangen werden konnte, dass die chinesische Regierung ihre Verpflichtungen gegenüber der ägyptischen Regierung nach Treu und Glauben erfüllt, indem sie auf das Auskunftsersuchen der ägyptischen Regierung antwortet.
(116)
Daher war die Kommission der Auffassung, dass die ägyptische Regierung in der Lage war, die angeforderten Informationen bei der chinesischen Regierung abzurufen, dies aber nicht tat. Selbst wenn einige der angeforderten Informationen nur von der chinesischen Regierung bereitgestellt werden konnten, war die Kommission der Auffassung, dass die mangelnde diesbezügliche Mitarbeit der ägyptischen und der chinesischen Regierung implizierte, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen zu diesem Aspekt der Untersuchung nur auf die verfügbaren Informationen stützen konnte. Weder die ägyptische Regierung noch eine interessierte Partei (einschließlich der chinesischen Regierung) bestritten die Tatsachen, auf die die Kommission ihre Bewertung stützte (sondern nur die rechtliche Einordnung dieser Tatsachen).
(117)
In Ermangelung dieser Angaben vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.
3.3.1.2.
(118)
Angesichts der in Abschnitt 3.2.1 beschriebenen mangelnden Bereitschaft der ägyptischen und der chinesischen Regierung zur Mitarbeit griff die Kommission für die Beurteilung des Verhaltens der EXIM und der CDB als öffentliche Körperschaften auf die Bestimmungen des Artikels 28 der Grundverordnung zurück.
(119)
Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, werden die folgenden Aspekte untersucht(43): Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Stelle eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm staatliche Autorität erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt.
(120)
Die Kommission holte Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über formale Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Außerdem prüfte sie, ob die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt worden war. Zu diesem Zweck musste sich die Kommission in vollem Umfang auf die verfügbaren Informationen stützen, da die ägyptische Regierung und die staatseigenen Banken sich weigerten, Beweise vorzulegen.

Eigentumsverhältnisse und formale Indizien für eine Kontrolle

(121)
Was die Eigentumsverhältnisse und formale Indizien für die Kontrolle durch die chinesische Regierung betrifft‚ stellte die Kommission in früheren Antisubventionsuntersuchungen(44) fest, dass die EXIM nach der vom Staatsrat herausgegebenen Bekanntmachung über die Gründung der Export-Import Bank of China ( „Notice of Establishing Export-Import Bank of China” ) sowie der Satzung der EXIM errichtet wurde und gemäß diesen Dokumenten tätig ist. Nach ihrer Satzung benennt der Staat das Management der EXIM unmittelbar. Der Aufsichtsrat wird vom Staatsrat im Einklang mit den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute” (Staatsratsdekret Nr. 282) und anderen Gesetzen und Vorschriften ernannt und ist dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
(122)
Die Satzung besagt auch, dass das Parteikomitee der EXIM eine führende und politische Schlüsselrolle spielt, damit die Politik und der weitreichende Einsatz der Partei und des Staates durch die EXIM umgesetzt werden. Die Parteiführung ist in alle Aspekte der Corporate Governance integriert. Die Satzung besagt ferner, dass sich die EXIM der Unterstützung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der grenzüberschreitenden Investitionen, der „One Belt, One Road” -Initiative sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Kapazitäten und Anlagenbau widmet. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst kurz-, mittel- und langfristige Kredite in der genehmigten Form und im Einklang mit der Außenhandels- und Internationalisierungspolitik ( „Going Out” -Politik) des Staates, wie z. B. Exportkredite, Importkredite, kontrahierte ausländische Ingenieurkredite, ausländische Investitionskredite, chinesische Staatskredite für Auslandshilfe und Exportkredite für Käufer.
(123)
Laut ihrer Website(45) ist die EXIM zudem eine staatlich finanzierte, staatseigene Policy Bank mit dem Status einer Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich um eine Bank, die direkt der Führung des Staatsrats untersteht und der Unterstützung des chinesischen Außenhandels, der chinesischen Investitionen und der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewidmet ist.
(124)
In Bezug auf die CDB stellte die Kommission in früheren Antisubventionsuntersuchungen fest, dass diese Bank vollständig im Eigentum des Staates steht(46). Da zur CDB keine Informationen vorgelegt wurden, die auf etwas anderes hindeuten, hielt die Kommission in dieser Untersuchung an dieser Schlussfolgerung fest.

Ausübung einer bedeutenden Kontrolle

(125)
Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen darüber, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der staatseigenen Bank im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertung bei der Vergabe von Darlehen an die GFR-Industrie ausübte. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der ägyptischen Regierung stützte sich die Kommission auf die besten verfügbaren Informationen und insbesondere auf öffentlich zugängliche Informationen und die Ergebnisse früherer Antisubventionsuntersuchungen(47).
(126)
In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Vorschriften berücksichtigt:
(127)
Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission aus den im Folgenden genannten Gründen zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren.
(128)
Der öffentliche Auftrag der EXIM ist in der Bekanntmachung zur Gründung der Import Export Bank of China festgeschrieben und geht aus ihrer Satzung hervor.
(129)
Generell gilt nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes: Geschäftsbanken sind verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben. Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch eine Einheit oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person, die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewendet wird, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates.
(130)
Darüber hinaus sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe Folgendes vor: „Im Sinne der Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.”
(131)
Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, Kreditmittel speziell für „geförderte” Projekte bereitzustellen. In Kapitel III des Beschlusses Nr. 40 wird auf den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung” (Guiding Catalogue of the Industrial Restructuring) Bezug genommen, der drei Arten von Projekten umfasst (geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte). In Artikel XVII des Beschlusses heißt es: Förderfähige Investitionsprojekte sind nach den einschlägigen nationalen Investitionsvorschriften zu prüfen, zu genehmigen und zu dokumentieren; alle Finanzinstitute gewähren Darlehen nach den dafür geltenden Grundsätzen; der Anteil der für den Eigenbedarf eingeführten Ausrüstung am Gesamtbetrag der Investitionen, mit Ausnahme der Waren, die im vom Finanzministerium herausgegebenen Verzeichnis nicht befreiter eingeführter Ausgangserzeugnisse inländischer investierter Vorhaben (geändert im Jahr 2000) enthalten sind, kann von Einfuhrzöllen und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren befreit werden, sofern es keine neuen Vorschriften für nicht steuerbefreite Investitionsprojekte gibt. Andere Vorzugsregelungen für die geförderten Industrieprojekte werden nach den einschlägigen nationalen Vorschriften umgesetzt.
(132)
Im Katalog zur Steuerung der Umstrukturierung der Industrie (Fassung von 2011) (Aktualisierung von 2013)(48) wird unter „Kategorie I Förderung” Folgendes aufgeführt: XII. Baustoffe: … 6. Wannenofen-Faserziehtechnologie für alkalifreies Glas sowie technologische Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsglasfasern und -produkten in einer Größenordnung von 50000 Tonnen/Jahr.
(133)
Projekte, die die GFR-Herstellung betreffen, gehören daher zur Kategorie „gefördert” .
(134)
Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit die bereits getroffene Feststellung zum Bankengesetz bestätigt, wonach die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesische Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC” ) über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für(49):
(135)
Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des GFR-Sektors aus.
(136)
Neben dem allgemeinen Rechtsrahmen galten für die Darlehen, die die EXIM und die CDB Jushi Egypt gewährten, die im Folgenden behandelten rechtlichen Rahmenbedingungen.
(137)
China-Africa TEDA und die EXIM unterzeichneten am 6. November 2009 eine Absichtserklärung über eine strategische Zusammenarbeit, in der ein Paket im Gesamtwert von bis zu 6 Mrd. CNY für die strategische Zusammenarbeit in den ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen vorgesehen war.
(138)
Am 7. November 2009 unterzeichneten sechs afrikanische Wirtschafts- und Handelskooperationszonen, darunter die SETC-Zone, die Vereinbarung über gemeinsame Sitzungen der chinesischen ausländischen (afrikanischen) Wirtschafts- und Handelskooperationszonen mit dem China-Afrika-Entwicklungsfonds (China Africa Development Fund, im Folgenden „CADF” ), einer Tochtergesellschaft der CDB.
(139)
Darüber hinaus veröffentlichte das MOFCOM im Jahr 2013 eine „Bekanntmachung über Aspekte im Zusammenhang mit der Unterstützung der China Development Bank für die Einrichtung und Entwicklung ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen” . Nach dieser Bekanntmachung werden das MOFCOM und die CDB strategische Unterstützung für Investitionen und Finanzierungen für Unternehmen gewähren, insbesondere für solche, die sich in förderfähigen Kooperationszonen ansiedeln. Die CDB wird die grundlegenden Bedingungen für die prioritäre Finanzierung in der Kooperationszone im Einklang mit den Anforderungen des Handels- und des Finanzministeriums klären und in Entwicklung befindliche Vorhaben sowie Kooperationsvorhaben selektiv unterstützen, die das MOFCOM mit den Regierungen der Standortländer der Kooperationszone mit besonderem Interesse verfolgt hat.
(140)
In Artikel 4 des Kooperationsabkommens zwischen China und Ägypten von 2016 heißt es: Die chinesische Regierung weist die Kooperationszone als ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszone Chinas aus. Die Kooperationszone … hat Anspruch auf einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen, die die chinesische Regierung ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt. Zudem unterstützt die chinesische Regierung die Kooperationszone nach Artikel 5 auch dadurch, dass sie die einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten für ... Investitionsvorhaben in der Kooperationszone bereitzustellen, sofern die Darlehensbedingungen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Darlehen erfüllt sind.
(141)
In Artikel 2 Abschnitt IV des Kooperationsabkommens zur Einrichtung des Managementausschusses für die chinesisch-ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone zur Umsetzung des genannten Abkommens heißt es weiter, dass der Managementausschuss, der als übergreifendes Gremium der zuständigen Fachabteilungen der Volksregierung Tianjin und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone eingesetzt wurde, sich nach Kräften bemüht, alle Anreizmaßnahmen der chinesischen und ägyptischen Gesetze und sonstigen Vorschriften reibungslos umzusetzen‚ und in Artikel 2 Abschnitt V wird ergänzt, er solle die einschlägigen Finanzinstitute koordinieren und unterstützen, darunter Bankinstitute, Versicherungsinstitute und verschiedene Fonds, die Darlehen für die Kooperationszone und für dort ansässige Unternehmen bereitstellen, und der Kooperationszone und den dort ansässigen Unternehmen dabei helfen, weitere Finanzierungswege zu erschließen.
(142)
Die Kommission stellte fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, einschließlich der EXIM und der CDB, den oben dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den GFR-Sektor unter Wahrnehmung von Aufgaben einer Regierung umgesetzt haben. Insoweit waren sie öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO.
3.3.1.3.
(143)
Entsprechend den Schlussfolgerungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hat die Kommission daher beschlossen, anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen, ob diese staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften anzusehen sind.
(144)
In früheren Antisubventionsuntersuchungen(50) hatte die Kommission festgestellt‚ dass die folgenden Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in den damaligen Fällen Darlehen gewährt hatten, ganz oder teilweise im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen: China Development Bank, China Construction Bank, Industrial and Commercial Bank of China, Bank of Communications, China Everbright Bank, Postal Savings Bank, China Merchants Bank, Shanghai Pudong Development Bank, China Industrial Bank, Shenyang Rural Commercial Bank, Bank of Shanghai, Ningbo Bank, China CITIC Bank, China Guangfa Bank, China Bohai Bank, Huaxia Bank. Hankou Bank, Hubei Bank, Huishang Bank, Dongying Bank, Bank of Tianjin, Bank of Kunlun, Shanghai Rural Commercial Bank, China Industrial International Trust Limited, Daye Trust Co., Ltd., Sinotruk Finance Co., Ltd. Da keine gegenteiligen Informationen vorgelegt wurden, blieb die Kommission in dieser Untersuchung bei derselben Schlussfolgerung.
(145)
In Ermangelung konkreter gegenteiliger Informationen von den in Rede stehenden Finanzinstituten stellte die Kommission aus denselben Gründen, die bereits in Abschnitt 3.3.1.2 angeführt wurden, die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung und die Kontrolle durch die chinesische Regierung aufgrund förmlicher Indizien fest. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist insbesondere anzunehmen, dass die mit der Leitung und der Aufsicht betrauten Personen in den staatseigenen Banken ebenso wie in der EXIM von der chinesischen Regierung ernannt werden und dieser rechenschaftspflichtig sind.
(146)
In Bezug auf die Ausübung einer bedeutenden Kontrolle vertrat die Kommission die Auffassung, dass der in Abschnitt 3.3.1.2 untersuchte normative Rahmen in gleicher Weise auch für sie gilt. Da keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, ist auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auch für diese Institute festzustellen, dass keine konkreten Beweise für Prüfungen der Kreditwürdigkeit existieren; somit gilt die in Abschnitt 3.3.1.2 erläuterte Analyse der konkreten Anwendung des normativen Rahmens für sie in gleicher Weise.
(147)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die übrigen staatseigenen Banken, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewähren, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind.
3.3.1.4.
(148)
Aufgrund der erläuterten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, die dem ausführenden Hersteller oder seiner Gruppe Darlehen gewährt bzw. Finanzierungsleasinggeschäfte mit ihnen abgewickelt hatten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind.
(149)
Außerdem stellte die Kommission fest, dass, selbst wenn die staatseigenen Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben bereits in den Erwägungsgründen 131 bis 133 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut und zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten. Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zugerechnet werden.
3.3.1.5.
(150)
Anschließend befasste sich die Kommission mit den übrigen Finanzinstituten. Die folgenden Finanzinstitute wurden — auf der Grundlage der Feststellungen in früheren Antisubventionsuntersuchungen(51) und ergänzt durch öffentlich zugängliche Informationen — als in privatem Eigentum stehend betrachtet: China Minsheng Bank, Sumitomo Mitsui Banking (China) Co., Ltd, Standard Chartered Bank und Ping An Bank. Die Kommission untersuchte, ob diese Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, im GFR-Sektor Subventionen zu gewähren.
(151)
Dem WTO-Berufungsgremium zufolge liegt eine „Betrauung” dann vor, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während eine „Anweisung” dann gegeben ist, wenn die Regierung Autorität gegenüber einer privaten Einrichtung ausübt(52). In beiden Fällen greife die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Durchführung der finanziellen Beihilfe zurück, und in den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasse(53). Gleichzeitig gestatte es Ziffer iv den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse ausübe(54) bzw. wenn ein staatlicher Eingriff allein aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände und der Ausübung der Wahlfreiheit der Akteure auf diesem Markt zu einem bestimmten Ergebnis führen könne oder auch nicht(55). Die Begriffe „betrauen” und „anweisen” implizierten dagegen eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende(56).
(152)
Die Kommission stellte fest, dass der in Abschnitt 3.3.1.2 erwähnte für den Sektor maßgebliche normative Rahmen für alle Finanzinstitute in der VR China gilt – auch für private Finanzinstitute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass das Bankengesetz und die verschiedenen Verordnungen der CBIRC auf alle aus chinesischen Quellen finanzierten Banken und auf alle Banken mit ausländischer Beteiligung unter Leitung der CBIRC anzuwenden sind.
(153)
Da von den privaten Finanzinstituten keine anderslautenden Informationen vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, was den GFR-Sektor anbelangt, alle in China unter Aufsicht der CBIRC tätigen Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen wurden, die Politik der Regierung umzusetzen und im GFR-Sektor Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu vergeben.
(154)
Darüber hinaus umfasst der für alle Banken in China geltende normative Rahmen, wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, weitaus mehr als nur die beiden für die CBIRC maßgeblichen Verordnungen.
(155)
In Bezug auf die Ausübung einer bedeutenden Kontrolle vertrat die Kommission die Auffassung, dass der in Abschnitt 3.3.1.2 untersuchte normative Rahmen in gleicher Weise auch für sie gilt. Da keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, ist auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für diese Institute ebenso wie für die mitarbeitende staatseigene Bank festzustellen, dass keine konkreten Beweise für Prüfungen der Kreditwürdigkeit existieren; somit gilt die in Abschnitt 3.3.1.2 erläuterte Analyse der konkreten Anwendung des normativen Rahmens für sie in gleicher Weise.
(156)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den anderen staatseigenen Banken, die Jushi Egypt Darlehen gewähren, um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt.
3.3.1.6.
(157)
In früheren Antisubventionsuntersuchungen(57) hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die inländischen Ratings, die chinesischen Unternehmen erteilt wurden, nicht zuverlässig waren; diese Feststellung wurde auf der Grundlage einer vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten Studie(58), die eine Diskrepanz zwischen internationalen und chinesischen Ratings konstatierte, in Verbindung mit den Ergebnissen der Untersuchung zu den Stichprobenunternehmen getroffen. Tatsächlich werden nach Angaben des IWF über 90 % der chinesischen Anleihen von lokalen Ratingagenturen mit AA bis AAA bewertet. Dieses Bild ist mit dem anderer Märkte wie der EU oder den USA nicht vergleichbar. So erhalten beispielsweise weniger als 2 % der Unternehmen auf dem US-Markt solch erstklassige Bewertungen. Chinesische Ratingagenturen sind demnach stark auf das oberste Ende der Rating-Skala ausgerichtet. Sie verfügen über sehr breite Rating-Skalen und neigen dazu, Anleihen mit deutlich unterschiedlichen Ausfallrisiken in einer umfassenden Rating-Kategorie zu bündeln(59).
(158)
Darüber hinaus nehmen ausländische Ratingagenturen wie Standard and Poor’s und Moody’s bei der Bewertung chinesischer Anleihen im Ausland in der Regel eine Anhebung des Baseline-Ratings des Emittenten vor, die auf einer Schätzung der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die chinesische Regierung und der Solidität jeder impliziten Garantie basiert(60). Die Agentur Fitch beispielsweise weist gegebenenfalls klar darauf hin, dass solche Garantien ein wichtiger Faktor für ihre Ratings chinesischer Unternehmen sind(61).
(159)
Anhand öffentlich verfügbarer Informationen stellte die Kommission erstens fest, dass der Staat einen gewissen Einfluss auf den Rating-Markt ausüben kann. Laut zwei im Jahr 2016 veröffentlichten Studien waren auf dem chinesischen Markt rund 12 Ratingagenturen tätig, von denen die meisten in staatlichem Eigentum stehen. Insgesamt waren 60 % aller bewerteten Unternehmensanleihen in China von einer staatlichen Ratingagentur bewertet worden(62).
(160)
In früheren Untersuchungen(63) hatte die chinesische Regierung bestätigt, dass zwölf Ratingagenturen auf dem chinesischen Anleihemarkt tätig waren, von denen zehn inländische Ratingagenturen waren, darunter Global Credit Rating Co. Ltd., Shanghai Brilliance Credit Rating & Investors Service Co. Ltd., Golden Credit Rating International Co. Ltd., China Chengxin Securities Rating Co. Ltd., Pengyuan Credit Rating Co. Ltd., Shanghai Fareast Credit Rating Co. Ltd., China Bond Rating Co. Ltd., China Securities Index Co. Ltd. und Shanghai Credit Information Services Co. Ltd. Ferner gab es zwei Joint-Venture-Ratingagenturen mit ausländischer Beteiligung, nämlich China Lianhe Credit Rating Co. Ltd. und China Chengxin International Credit Rating Co., Ltd. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich die Lage nicht geändert hat.
(161)
Zweitens besteht kein freier Zugang zum chinesischen Rating-Markt. Es handelt sich im Wesentlichen um einen geschlossenen Markt, da Rating-Agenturen von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (China Securities Regulatory Commission, im Folgenden „CSRC” ) oder der PBOC genehmigt werden müssen, bevor sie ihren Betrieb aufnehmen können(64). Die PBOC kündigte Mitte 2017 an, dass ausländische Ratingagenturen unter bestimmten Bedingungen Ratings auf einem Teil des inländischen Anleihemarktes durchführen dürften. Im Untersuchungszeitraum war jedoch noch keine ausländische Ratingagentur zugelassen worden(65). In der Zwischenzeit haben ausländische Agenturen jedoch mit einigen lokalen Rating-Agenturen Joint Ventures gegründet, die die Bonität von inländischen Anleiheemissionen überprüfen. Diese Ratings folgen jedoch chinesischen Rating-Skalen und sind daher, wie bereits erläutert, nicht ohne Weiteres mit internationalen Ratings vergleichbar.
(162)
Und schließlich bestätigt eine kürzlich von der PBOC selbst durchgeführte Studie mit der folgenden Aussage die Feststellungen der Kommission: „Wird das Rating von Investitionen in ausländische Anleihen mit dem internationalen Rating BBB- und höher bewertet, so kann das Rating inländischer Anleihen unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen inländischen Rating und dem internationalen Rating von 6 oder mehr Stufen mit AA- und höher angesetzt werden” (66).
(163)
In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 137 bis 142 beschriebenen Situation kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos des Basiswerts liefern. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass selbst, wenn das Unternehmen des ausführenden Herstellers oder seine Gruppe von einer chinesischen Ratingagentur eine gute Bonitätseinstufung erhalten haben, diese Ratings nicht zuverlässig sind. Die betreffenden Ratings wurden zudem durch die politischen Ziele der Förderung strategischer Schlüsselindustrien (z. B. des GFR-Sektors) verzerrt.
3.3.1.7.
(164)
Da der Begünstigte in Ägypten ansässig war, hielt die Kommission es, wie in Erwägungsgrund 85 erwähnt‚ grundsätzlich für angemessen, zu prüfen, ob den Darlehensempfängern bessere Konditionen eingeräumt wurden als ihnen auf dem ägyptischen Finanzmarkt zugestanden worden wären. Die Kommission überprüfte diesen Punkt und bestätigte, dass die Subventionierung höher wäre, wenn vergleichbare Sollzinssätze in Ägypten (17,8 %) zugrunde gelegt würden(67). Angesichts der in Erwägungsgrund 86 genannten außergewöhnlichen Umstände berücksichtigte die Kommission bei der Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention allerdings die Tatsache, dass den Empfängern die Vorzugsfinanzierung in China gewährt wurde. Dazu bewertete die Kommission den Vorteil, der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsen war. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am Markt erhalten könnte, zu zahlen hätte.
(165)
Die Kommission beschloss, die Marktzinsen für die Vorzugsdarlehen der EXIM und der CDB nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ausgehend von hypothetischen Referenzwerten für Investoren auf dem chinesischen Markt zu ermitteln. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft waren von dieser (diesen) Bank(en) keine weiteren Auskünfte zu erhalten. Daher beschloss die Kommission, dieselbe Berechnungsmethode anzuwenden wie für andere auf Fremdwährungen lautende und von chinesischen Finanzinstituten in der VR China begebene Darlehen, und addierte einen Risikoaufschlag für die Investition in Ägypten wie im Folgenden erläutert.
(166)
Die Kommission ermittelte daher zunächst das Rating von Jushi Egypt entsprechend der finanziellen Lage des Unternehmens. Die Kommission stellte fest, dass die verschiedenen Unternehmen der CNBM Group von einer chinesischen Ratingagentur Ratings zwischen AA- und AA+ erhalten haben. Angesichts der in den Erwägungsgründen 137 bis 143 erläuterten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Rating nicht zuverlässig ist.
(167)
Die Kommission war daher der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Jushi Group einem BB-Rating entspricht; dies ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment-Grade” betrachtet wird. Angesichts des Bestehens revolvierender Darlehen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Vergleich mit US-amerikanischen B-Unternehmensanleihen (statt BB-Anleihen) besser geeignet wäre, einen marktorientierten Referenzwert zu bestimmen.
(168)
Wie bei anderen auf Fremdwährungen lautenden Darlehen, die von chinesischen Finanzinstituten in der VR China ausgegeben wurden, wurden daher Unternehmensanleihen mit B-Rating, die in USD ausgegeben wurden, zur Ermittlung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen. Jushi Egypt ist in einem Land ansässig‚ das zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen politischen und zivilen Unruhen ausgesetzt und mit verschiedenen Terroranschlägen konfrontiert war‚ und hat somit im Hinblick auf das Umfeld im Land ein anderes Kreditrisiko als chinesische Unternehmen. Um bei der Ermittlung des Marktsatzes das Länderrisiko zu berücksichtigen, addierte die Kommission daher einen Aufschlag auf den Referenzwert.
(169)
Der Aufschlag zur Berücksichtigung des Länderrisikos wurde auf der Grundlage der OECD-Einstufung des Länderrisikos für Exportkredite und des entsprechenden Mindestsatzes der OECD für solche Aufschläge(68) bestimmt. Das Länderrisiko wurde für die von der EXIM-Bank gewährten Darlehen auf 2,37 % und für die von der CDB gewährten Darlehen auf 2,44 % festgesetzt.
(170)
Nach der endgültigen Unterrichtung wandte Jushi Egypt ein, die Kommission hätte zwei Angebote einer ägyptischen Bank aus den Jahren 2013 und 2016 als Referenzwert für die Berechnung des bei Darlehen erlangten Vorteils heranziehen sollen. Die Kommission prüfte diese Angebote, kam jedoch zu dem Schluss, dass sie nicht repräsentativ für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen waren, das das Unternehmen tatsächlich erhalten könnte.
(171)
Die Kommission stellte fest, dass die Angebote keine Beschreibung des tatsächlichen Finanzprodukts enthalten, das dem Unternehmen angeboten wurde, sondern sich auf einen Zinssatz für die Bereitstellung von „Kreditfazilitäten” im Allgemeinen beziehen. Daher konnte die Kommission nicht ermitteln, ob sich das Angebot tatsächlich auf ein Darlehen als solches oder auf andere Finanzprodukte bezieht, wie z. B. die Eröffnung einer Kreditlinie oder Handelsfinanzierungen (Akkreditive, Wechsel, Factoring usw.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Angebot auf ein Darlehen bezieht, fehlen andere wichtige Informationen, wie die Laufzeit des von der Bank angebotenen Darlehens und der Umfang der angebotenen Kreditfazilitäten (d. h. der Höchstbetrag, den die Bank dem Unternehmen gewähren würde). In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es sich bei den von der CDB und der EXIM gewährten Darlehen um langfristige Darlehen für große mit Sachanlagen zusammenhängende Projekte in Höhe von mehreren Hundert Mio. USD handelte. Daher war die Kommission der Auffassung, dass sie die von Jushi Egypt vorgelegte Alternative nicht verwenden konnte.
(172)
Schließlich merkte die Kommission an, dass selbst wenn die Kommission den von dem Unternehmen übermittelten Vergleichswert berücksichtigen würde, dies zu keiner wesentlichen Änderung der Berechnung des Vorteils führen würde, da der von der ägyptischen Bank vorgeschlagene Zinssatz mit dem Basiszinssatz im Einklang stand, den die Kommission bei dem Referenzmaßstab, d. h. einem von einer chinesischen Bank gewährten USD-Darlehen für einen inländischen (chinesischen) Kunden mit BB-Rating, festgestellt hatte. Diese Darlehen bestätigten also allenfalls, dass Jushi Egypt tatsächlich von niedrigeren Zinssätzen als den am Markt üblichen profitierte. Daher wurde das Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.
3.3.2.
Darlehen von Policy Banks, die Jushi Egypt über die Muttergesellschaft Jushi in China gewährt wurden
(173)
Im Zeitraum von 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums gewährte Jushi (China) Jushi Egypt eine Reihe konzerninterner Darlehen im Umfang von insgesamt 281,5 Mio. USD.
(174)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass Jushi (China) diese konzerninternen Darlehen seinerseits über eine externe Finanzierung durch chinesische Finanzinstitute finanziert hatte. Mit anderen Worten: Jushi Egypt erhielt die Darlehen nicht unmittelbar von den chinesischen Banken; vielmehr bekam Jushi (China) die Vorzugsfinanzierung von diesen Instituten und nutzte den mit den betreffenden Darlehen verbundenen Vorteil zugunsten seiner Produktionstätigkeit in Ägypten (Jushi Egypt). Die direkt von der EXIM und der CDB gewährten Darlehen reichen allein nicht aus, um den für die Entwicklung der Produktionstätigkeiten in der SETC-Zone erforderlichen Gesamtbetrag der externen Finanzierung bereitzustellen. Daher war zusätzlich die mittelbare Finanzierung durch konzerninterne Darlehen erforderlich. Die Kommission konnte kein spezifisches Bankdarlehen finden, das direkt mit dem Vorhaben in Ägypten verknüpft war. Im Jahr 2014 hat Jushi (China) jedoch eine Anleihe begeben, die verschiedene Bankdarlehen ersetzen sollte, um seine Schuldenstruktur zu verbessern. Diese Anleihe, bei der mehrfach auf den Kapitalbedarf für das Vorhaben in Ägypten Bezug genommen wird, bestätigt, dass Jushi (China) externe Finanzmittel zur Unterstützung seiner Produktionstätigkeit in Ägypten benötigte. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die über Jushi (China) weitergeleiteten Darlehen zu Vorzugsbedingungen ebenso wie die Darlehen, die Jushi Egypt unmittelbar von den chinesischen Finanzinstituten gewährt wurden, der ägyptischen Regierung zuzurechnen sind.
(175)
Da all diese Darlehen letztlich mit Darlehen gleichgesetzt werden können, die die chinesische Regierung einem chinesischen Unternehmen gewährt (das die Vorteile dann zugunsten seiner Produktionstätigkeit an anderen Orten nutzt), beschloss die Kommission, die Darlehen wie jedes andere chinesische Darlehen für chinesische GFR-Hersteller zu behandeln. Wie in Erwägungsgrund 128 erwähnt, stellte die Kommission in diesem Zusammenhang fest‚ dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, die Jushi (China) und Jushi Egypt Darlehen gewährten, im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO öffentliche Körperschaften waren.
(176)
Anschließend berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subvention. Dabei ermittelte die Kommission für den Nominalzins, der Jushi Egypt von Jushi (China) berechnet wurde, einen Satz von 7,5 %. Allerdings gab es bei keiner der Jushi (China) gewährten Finanzierungen einen derart hohen Zinssatz. Vielmehr wurde Jushi (China) im Untersuchungszeitraum ein durchschnittlicher Zinssatz von nur rund 4 % berechnet. Die Kommission verglich daher den durchschnittlichen Zinssatz, den Jushi (China) für den ausstehenden Betrag des konzerninternen Darlehens im Untersuchungszeitraum zahlte, mit dem Zinssatz, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlen müsste, das es am Markt erhalten könnte.
(177)
Um dem erhöhten Risiko der Banken Rechnung zu tragen, das in revolvierenden Darlehen zum Ausdruck kam, beschloss die Kommission daher, die Risikobewertung um eine Stufe nach unten zu korrigieren und US-amerikanische B-Unternehmensanleihen (anstelle von BB-Unternehmensanleihen) zur Bestimmung des marktorientierten Referenzwerts heranzuziehen.
(178)
Alle in diesem Abschnitt beschriebenen Elemente dieser Finanzierung zeigen eindeutig, dass Jushi (China) sämtliche Vorteile aus der von den chinesischen Finanzinstituten gewährten Vorzugsfinanzierung Jushi Egypt zukommen ließ. Aus all diesen Gründen wurde der so berechnete Vorteil Jushi Egypt zugerechnet.
(179)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jushi Egypt vor, die Kommission hätte das Rating von Jushi Egypt nicht von AA auf B herabsetzen dürfen, nur weil Jushi Egypt seinen Tilgungsplan gegenüber seiner Muttergesellschaft nicht eingehalten habe oder die Muttergesellschaft von Jushi Egypt in einigen Fällen Darlehen im Namen von Jushi Egypt zurückgezahlt habe. Die Tatsache, dass die Unternehmensgruppe von Jushi Egypt entschieden habe, dass es besser sei, wenn das eine Unternehmen der Gruppe die Kosten trage, um den Cashflow in einem anderen Unternehmen zu sichern, bedeute nicht, dass dieses andere Unternehmen seiner Verpflichtung gegenüber einem Bankinstitut nicht nachgekommen wäre.
(180)
Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass sie kein Rating finden konnte, das Jushi Egypt von einer externen Partei ausgestellt worden wäre, und dass Jushi Egypt auch keine anderslautenden Beweise vorgelegt hatte. Jushi Egypt hatte daher nie ein „AA” -Rating als Ausgangspunkt. Die Kommission musste daher das Rating von Jushi Egypt anhand der im vorliegenden Fall verfügbaren Informationen ermitteln. Angesichts des erheblichen Umfangs der von der Muttergesellschaft gewährten konzerninternen Darlehen sowie der Tatsache, dass die Jushi Group als Garantiegeber für die CDB- und die EXIM-Darlehen fungierte, befand die Kommission, dass das Rating von Jushi Egypt eng mit dem Rating seiner Muttergesellschaft verknüpft war, das, wie in Erwägungsgrund 168 erwähnt, auf „BB” festgesetzt worden war. Dieses BB-Rating war somit der Ausgangspunkt für die Kommission.
(181)
Zweitens beschloss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 178 erläutert, das Unternehmen in der Ratingskala um eine Stufe, nämlich von BB auf B, herabzustufen, da seine Verbindlichkeiten im Laufe der Jahre nicht zurückgezahlt worden waren. Die Kommission stellte nämlich fest, dass die CDB- und die EXIM-Darlehen zwar planmäßig zurückgezahlt wurden, die Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens jedoch im Laufe der Jahre gestiegen sind. So hat Jushi Egypt externes Fremdkapital durch konzerninternes Fremdkapital ersetzt, beglich aber seine Verbindlichkeiten gegenüber den Bankinstituten nicht selbst. Entgegen den Aussagen von Jushi Egypt gibt es auch Hinweise darauf, dass das Unternehmen seinen Verbindlichkeiten nicht hätte nachkommen können, wenn alle seine Gläubiger externe Bankinstitute gewesen wären. Obwohl das Unternehmen in den Jahren 2015 und 2016 Verluste machte und 2016 ein negatives Eigenkapital aufwies, leistete es in diesen Jahren beispielsweise hohe Kapitalrückzahlungen an die CDB, die sich auf insgesamt 54 Mio. USD (rund 546 Mio. EGP) beliefen. Das Unternehmen wäre somit nicht in der Lage gewesen, seinen externen Verbindlichkeiten ohne finanzielle Unterstützung durch die Muttergesellschaft nachzukommen.
(182)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission diese Vorbringen zurück.
(183)
Alle festgestellten Subventionen wurden für den Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt. Der Subventionsbetrag wurde anschließend dem Umsatz zugerechnet, der mit der in die Union verkauften betroffenen Ware erzielt wurde.
(184)
Die Subventionierung, die im Rahmen der Vorzugsfinanzierung durch Darlehen chinesischer Policy Banks festgestellt wurde, die auf direktem Wege oder über die Muttergesellschaft Jushi (China) gewährt wurden, belief sich für Jushi Egypt auf 6,46 %.
3.3.3.
Unterstützung für Kapitalinvestitionen
(185)
Außer auf direkte Darlehen und konzerninterne Darlehen musste Jushi Egypt zur Deckung seines Finanzbedarfs auch auf eine Kapitalerhöhung zurückgreifen.
(186)
Frühere Untersuchungen ergaben, dass Muttergesellschaften chinesischer Konzerne erhebliche Subventionen in Form von Zuschüssen, Vorzugsfinanzierungen und Kapitalzuführungen zur Unterstützung von Auslandsinvestitionen im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” gewährt wurden. Dies gilt insbesondere für die kürzlich abgeschlossene Antisubventionsuntersuchung im Zusammenhang mit Reifen (im Folgenden „Reifen-Fall” )(69).
3.3.3.1.

13. Fünfjahresplan für die Entwicklung des Außenhandels, herausgegeben vom MOFCOM, 26. Dezember 2016

Leitlinien des Staatsrates zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus, herausgegeben im Jahr 2015 (im Folgenden „Leitlinien” )

Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie 2016-2020, Ministerium für Industrie und Informationstechnologie, GXBG, 2016, Nr. 315

13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie

Made in China 2025, Staatsrat, 7. Juli 2015

3.3.3.2.
(187)
In dem in Erwägungsgrund 8 genannten Auskunftsersuchen ersuchte die Kommission die Jushi Group um Auskünfte — unter anderem zu etwaigen Änderungen der Kapitalstruktur, einschließlich Kapitalerhöhungen und Änderungen der Gesellschafterrechte, — ferner Jushi Egypt und eine Reihe direkter und indirekter Muttergesellschaften der Jushi Group, die ihrerseits zur China National Building Materials Group (im Folgenden „CNBM Group” ) gehört.
(188)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der China National Building Material Co. Ltd. (im Folgenden „CNBM” ) um ein staatliches chinesisches Unternehmen handelt, das zu 41,27 % mittelbar und unmittelbar im Eigentum der China National Building Material Group Co., Ltd. steht; die China National Building Material Group Co., Ltd. wiederum steht zu 100 % im Eigentum der SASAC. CNBM ist mit einer Beteiligung von 26,97 % der größte Anteilseigner der China Jushi Co., Ltd. (im Folgenden „China Jushi” ), dem einzigen Anteilseigner von Jushi Egypt(70).
(189)
Zu Anfang lieferte Jushi Egypt nur sehr wenige Informationen über die direkten und indirekten Muttergesellschaften.
(190)
Infolgedessen richtete die Kommission am 18. März 2020 ein Schreiben an Jushi Egypt, in dem sie die Mängel benannte und Jushi Egypt über die mögliche Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung unterrichtete. Unter anderem legte die Jushi Group nicht die erbetenen Informationen über die Gründe für die Änderungen der Kapitalstruktur und über die Art und Weise der Finanzierung der Kapitalerhöhungen für Jushi Egypt, die Jushi Group, China Jushi Co. Ltd. und CNBM vor.
(191)
In Beantwortung dieses Schreibens ging Jushi Egypt auf einige der Mängel ein, insbesondere auf die Frage, wie sich die Veränderungen in der Kapitalstruktur in den Finanzausweisen der verschiedenen Unternehmen der Gruppe niedergeschlagen haben. Bei den Informationen über die Rolle staatlicher und nichtstaatlicher Stellen (z. B. staatseigener Geschäftsbanken) handelte es sich jedoch um bloße Erklärungen ohne Belege, und die Informationen über die Gründe für die Änderungen und die finanziellen Einzelheiten waren sehr begrenzt.
(192)
Wie bereits erwähnt, ist die staatliche Beteiligung an CNBM jedoch erheblich. Darüber hinaus hat das gesamte Managementteam von CNBM nach öffentlich zugänglichen Informationen auf der CNBM-Website(71) Parteifunktionen wie Sekretär des Parteikomitees, Stellvertretender Sekretär des Parteikomitees oder ständiges Mitglied des Parteikomitees inne. Außerdem ist Cao Jianglin, Executive Director von CNMB und ständiges Mitglied des Parteikomitees, seit 2002 auch Chairman von China Jushi.(72) Daher ist die Erklärung, dass alle Entscheidungen über die Kapitalerhöhungen der betreffenden Unternehmen vom jeweiligen Board of Directors unabhängig getroffen worden seien, ohne dass die Regierung oder andere nichtstaatliche Stellen in den Prozess einbezogen gewesen seien, angesichts der staatlichen Beteiligung und der Verwobenheit des Managements mit der Partei nicht glaubwürdig.
(193)
In Ermangelung der entsprechenden Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.
(194)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich für ihre Feststellungen in Bezug auf die Jushi Group, China Jushi Co. Ltd. und CNBM teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen musste.
3.3.3.3.
(195)
Im Untersuchungszeitraum erhielt Jushi Egypt Zuschüsse, die über CNBM, ein staatlich kontrolliertes Unternehmen, durch Kapitalzuführungen, insbesondere eingezahltes Kapital, bereitgestellt wurden.
(196)
2012 leisteten die Anteilseigner eine erhebliche Einlage in Höhe von 42,6 Mio. USD zur Finanzierung von Jushi Egypt. Seitdem erhöhte sich die Kapitalausstattung von Jushi Egypt bis zum Untersuchungszeitraum beträchtlich auf 162 Mio. USD. Am Ende des Untersuchungszeitraums war das Gesellschaftskapital von Jushi Egypt etwa viermal so groß wie 2012.
(197)
Jushi Egypt steht zu 100 % im Eigentum der Jushi Group, die wiederum eine 100%ige Tochter von China Jushi ist. Hauptanteilseigner von China Jushi ist die Holdinggesellschaft CNBM, die seit 2010 kontinuierlich eine Beteiligung von über 25 % hält.
(198)
Parallel zur Kapitalerhöhung bei Jushi Egypt wurde die Beteiligung von CNBM am Gesellschaftskapital von China Jushi in ähnlichem Umfang aufgestockt. Konkret erhöhte CNBM seine Kapitaleinlage (eingezahltes Kapital) bei China Jushi von 2011 bis Ende 2018 um das Sechsfache (von 190 Mio. CNY (30,2 Mio. USD) im Jahr 2011 auf 944 Mio. CNY (140,9 Mio. USD) im Jahr 2018).
(199)
Diese ähnliche Entwicklung und der vergleichbare Umfang der Kapitalerhöhung bei Jushi Egypt und China Jushi deuten stark darauf hin, dass CNBM bis zum Untersuchungszeitraum Mittel aufnahm, um das Gesellschaftskapital von Jushi Egypt über China Jushi aufzustocken.
(200)
Neben den Erhöhungen des eingezahlten Kapitals wurden erhebliche Beträge von CNBM unter Nutzung anderer Kapitalkontenarten an China Jushi und die Jushi Group übertragen.
(201)
Um die Art der Übertragungen und die Umstände zu bestimmen, unter denen sich das Beteiligungskapital der betreffenden Unternehmen entwickelt hat, bemühte sich die Kommission um Zugang zu einschlägigen Informationen von CNBM. Wie in Abschnitt 3.3.3.2 erläutert‚ arbeitete Jushi Egypt jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mit und legte die erforderlichen Informationen nicht vor. In Ermangelung dieser Informationen und infolge der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung musste sich die Kommission für ihre Feststellungen teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen. Insbesondere musste die Kommission die verfügbaren Informationen heranziehen, um die Finanzierungsquelle des Kapitals zu ermitteln, das CNBM Jushi Egypt u. a. über China Jushi bereitstellte.
(202)
Um zu der entsprechenden Schlussfolgerung zu gelangen, wies die Kommission nach, dass CNBM sich eindeutig verpflichtet hatte, im Ausland in geförderte Wirtschaftszweige zu investieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass CNBM sich in seinem Jahresbericht, auf seiner Website und in den betreffenden Produktionsanlagen selbst als aktiver Teilnehmer der Initiative „Neue Seidenstraße” bezeichnet. Beispielsweise führte CNBM weltweit 312 Zementprojekte in 75 Ländern und Regionen, mehr als 60 Glasfaserprojekte und 33 Investitionsvorhaben durch, baute im Ausland 5 Lagerhallen, betrieb im Ausland 14 Baumarktketten und leitete weltweit mehr als 30 Fabriken(73).
(203)
Insbesondere gründete CNBM im GFR-Sektor 2012 in Ägypten den GFR-Hersteller Jushi Egypt als Tochtergesellschaft des chinesischen ausführenden Herstellers Jushi. In den Folgejahren wurden mehrere wichtige Investitionsvorhaben zur Ausweitung der Produktionskapazität von Jushi Egypt durchgeführt.
(204)
Die Jushi Group hat zudem eine Reihe ausländischer Produktions- und Handelsunternehmen als Tochtergesellschaften in Südafrika, Südkorea, Italien, Spanien, Frankreich, Kanada, Indien, Singapur, Japan, den USA und Hongkong gegründet. Im Jahr 2016 mobilisierte die CNBM Group für ihre Globalisierungsstrategie im Rahmen des 13. Fünfjahresplans (2016 bis 2020) — unter die auch die vorstehend genannten Vorhaben in Ägypten fallen — mehr als 5 Mrd. CNY (747,38 Mio. USD) sowie eine Investition von 300 Mio. USD in eine Fabrik in den USA für die Produktion ab dem Jahr 2018(74). In Indien soll bis Mitte 2020 eine Produktionsanlage mit einer Kapazität von 100000 t errichtet werden.
(205)
All diese Vorhaben im Ausland sind im umfassenderen Kontext des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements (Politik der Internationalisierung bzw. „Going Out” ) Chinas zu sehen. In diesem Zusammenhang erklärte Song Zhiping, der Chairman von CNBM, beispielsweise: Die Unterzeichnung des Projekts Jushi US ist ein Meilenstein bei der strategischen Entwicklung der Globalisierung von China Jushi und inzwischen ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu höheren Zielen. Sie ist zudem von maßgeblicher Bedeutung für die Globalisierung nicht nur von CNBM, sondern der gesamten chinesischen Baustoffindustrie.
(206)
Darüber hinaus ist der GFR-Sektor auch ein im Rahmen der Initiative „Made in China 2025” (75) geförderter Wirtschaftszweig und kommt somit für beträchtliche staatliche Mittel in Betracht. Zur Unterstützung der Initiative „Made in China 2025” und somit indirekt des GFR-Sektors war eine Reihe von Fonds geschaffen worden, zu denen auch der National Integrated Circuit Funds, der Advanced Manufacturing Fund und der Emerging Industries Investment Fund(76) zählen.
(207)
GFR werden häufig unter dem Sammelbegriff „neue Werkstoffe” genannt. Im Fahrplan Made in China 2025(77) sind zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. In Sektor 9 werden „neue Werkstoffe” und ihre Unterkategorien beschrieben, darunter fortgeschrittene Grundwerkstoffe (Punkt 9.1), strategische Schlüsselmaterialien (Punkt 9.2) einschließlich Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie neue Energieerzeugnisse(78). Neuen Werkstoffen kommen somit die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Fahrplan aufgeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat(79).
(208)
Für diese Schlüsselindustrien wird in Kapitel 3.9 des Fahrplans „Made in China 2025” ausdrücklich darauf hingewiesen, dass China:
(209)
In einem weiteren Interview wies Song Zhiping darauf hin, dass CNBM sich unter unternehmerischen Aspekten besonders auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der nationalen Initiative „Neue Seidenstraße” konzentriere und dass die „Neue Seidenstraße” für die China National Building Materials Group eine einmalige Chance darstellt. Er betonte ferner, dass die Internationalisierung mit einer finanziellen Zusammenarbeit einhergehe und nur dann funktioniere‚ wenn wir Finanzierungen, die Kooperation mit Staatsfonds, Käuferkredite, Finanzierungsleasings und andere Methoden miteinander kombinieren und bei der Internationalisierung miteinander zusammenarbeiten. Ebenfalls in diesem Sinne erklärte Song Zhiping: Die internationale Zusammenarbeit zur Ausweitung von Kapazitäten muss mit der nationalen Initiative „Neue Seidenstraße” , insbesondere mit der nationalen Finanzpolitik, kombiniert werden. In der Vergangenheit haben wir unmittelbar investiert, Geld geliehen und Darlehen gewährt. Damit werden aber keine massiven Wirkungen erzielt. Ich wäre für ein Modell ähnlich wie bei China Guoxin Holdings, bei dem Unternehmen einen Beitrag von 10 % leisten und die übrigen 90 % aus staatlichen Devisenreserven aufgebracht werden. Wir müssen von unserer früheren Abhängigkeit von Darlehen wegkommen und uns um neue Finanzierungs- und Organisationsmodelle bemühen. Ich bin der Ansicht, dass wir den derzeitigen starken finanziellen Vorteilen des Landes umfassend Rechnung tragen, die Einrichtung von Investmentfonds für Baumaterialien aufstocken, mehr Kapital für die Beteiligung an Investitionen mobilisieren und Baustoffunternehmen bei der Internationalisierung unterstützen sollten.
(210)
Diese Vision wird von der chinesischen Regierung unterstützt, wie aus einer Rede von Xiao Yaqing, Direktor der dem Staatsrat unterstellten SASAC, auf einer von CNBM organisierten Konferenz hervorgeht: Zentrale Unternehmen sind das Rückgrat der Volkswirtschaft und sollten eng mit der nationalen Strategie „Neue Seidenstraße” verknüpft werden, wobei vorteilhafte Produktionskapazitäten genutzt, Schlüsselbereiche betont und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und im Ausrüstungsbereich gefördert werden sollten. Sie werden das neue Erscheinungsbild für die von China angestrebte Internationalisierung entscheidend prägen ... In den letzten Jahren haben die China Building Materials und die China Materials Group das Tempo der Internationalisierung beschleunigt. Die Unternehmen haben hervorragende Ergebnisse erzielt, und es ist von großer Bedeutung, die Gruppe so umzustrukturieren, dass sie bei der Internationalisierung der chinesischen Baustoffindustrie eine Vorreiterrolle einnehmen kann ... Nach der Umstrukturierung werden sich die ursprünglich geplanten Investitionsprojekte des neuen Unternehmens in den Ländern entlang der „Neuen Seidenstraße” auf ein Investitionsvolumen von mehr als 90 Mrd. CNY belaufen.(80)
(211)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei China National Building Material (im Folgenden „CNBM” ) um ein staatliches chinesisches Unternehmen handelt, das zu 41,27 % mittelbar und unmittelbar im Eigentum von CNBM Parent steht; CNBM Parent wiederum steht zu 100 % im Eigentum der SASAC. CNBM hält eine Beteiligung von 26,97 % an der China Jushi Co., Ltd., dem einzigen Anteilseigner von Jushi(81).
(212)
Daher ist CNBM Building ein staatliches chinesisches Unternehmen, das mittelbar und unmittelbar im Eigentum von CNBM Parent steht, das wiederum zu 100 % der SASAC gehört. Die SASAC ist das Schlüsselinstrument, mit dem die chinesische Regierung in unterschiedlicher Form staatseigene Unternehmen kontrolliert; Ziel und Zweck ist dabei, die Politik und die Pläne der Regierung umzusetzen und nicht, die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach marktwirtschaftlichen Erwägungen auszurichten(82). Unbeschadet der Schlussfolgerung zu CNBM als öffentlicher Körperschaft im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung kann auf der Grundlage aller oben dargelegten Beweise der Schluss gezogen werden, dass CNBM und die Jushi Group insgesamt industrie- und regierungspolitischen Vorgaben folgen, unter anderem, was die Initiative „Neue Seidenstraße” und die Politik der Internationalisierung bei der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware anbelangt.
(213)
In diesem Zusammenhang erhielt CNBM eine finanzielle Beihilfe von der Regierung, um diese Politik umzusetzen und seine für die Herstellung der betroffenen Ware bestimmten Investitionen in Ägypten zu finanzieren. Aufgrund der nicht in vollem Maße erfolgenden Zusammenarbeit von Jushi Egypt in diesem Punkt war die Kommission nicht in der Lage, die eigentliche Finanzierungsquelle zu ermitteln und im Einzelnen zu belegen, ob diese finanzielle Beihilfe von der SASAC oder vom Seidenstraßenfonds (im Folgenden „SRF” ) als dem Instrument zur Umsetzung der Strategie „Neue Seidenstraße” gewährt wurde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass, was die Bereitstellung der finanziellen Beihilfe für CNBM anbelangt, sowohl die SASAC(83) als auch der SRF(84) als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung anzusehen sind. Selbst wenn es sich nicht um öffentliche Körperschaften handeln würde, würden die SASAC und der SRF auf jeden Fall als von der Regierung mit der Durchführung von Regierungsvorgaben und -aufgaben betraut und angewiesen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung angesehen(85).
(214)
Ebenso aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit kam die Kommission auf der Grundlage aller oben genannten Beweise für die Finanzierung von Projekten außerhalb Chinas, einschließlich Ägyptens, im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” sowie der Feststellungen im Reifen-Fall zu dem Schluss, dass CNBM eine finanzielle Beihilfe in Form von Zuschüssen erhielt, die anschließend sukzessive für Kapitaleinlagen zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals verwendet wurden, das Jushi Egypt für seine Tätigkeit in Ägypten zur Verfügung stand.
(215)
Da von CNBM keine weiteren Beweise vorgelegt wurden, beschloss die Kommission auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Beweise, die sukzessiven Kapitalerhöhungen von Jushi Egypt als Kapitalzuführungen anzufechten, die vom Staat unterstützt wurden, um die Produktionsanlagen von CNBM in Ägypten zu errichten und auszubauen. Eine solche Unterstützung würde auch unter die zwischen China und Ägypten im Kooperationsabkommen zur Einrichtung der SETC-Zone vereinbarten Punkte fallen, die aus den in Erwägungsgrund 91 dargelegten Gründen Ägypten zugerechnet werden, und kann somit den aus Ägypten ausgeführten Waren zugeschrieben werden.
3.3.3.4.
(216)
Anschließend prüfte die Kommission, ob die von der chinesischen Regierung über die SASAC und/oder den SRF gewährte finanzielle Beihilfe Jushi Egypt einen Vorteil verschaffte. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft von Jushi Egypt zur Mitarbeit musste die Kommission auch hier ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.
(217)
Aus dem Beweismaterial im vorstehenden Unterabschnitt geht hervor, dass das Mandat und das Ziel sowohl der SASAC als auch des SRF darin bestehen, Regierungsvorgaben und -pläne zur Umsetzung der Internationalisierungsstrategie durchzuführen, unter anderem durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung und von Finanzierungen für die geförderten Wirtschaftszweige (zu denen u. a. der GFR-Sektor zählt). Die SASAC und der SRF orientieren sich bei der Bereitstellung von Finanzmitteln nicht an marktwirtschaftlichen Grundsätzen und am Marktverhalten, sondern setzen die jeweiligen Regierungsvorgaben um. Ein bemerkenswertes Beispiel für ihre vom Markt abgekoppelten Tätigkeiten war der Reifen-Fall, in dem der SRF der Muttergesellschaft der Gruppe einen Zuschuss für den Erwerb einer Tochtergesellschaft in der EU gewährt hatte. Zudem stellte die Kommission im Reifen-Fall fest, dass solchen Vorhaben ein ähnliches Muster zugrunde lag(86). Daher ist es naheliegend anzunehmen, dass auch für CNBM als wichtiges staatseigenes zentrales Unternehmen das gleiche Muster gelten würde und das Unternehmen ähnliche Subventionen erhalten würde.
(218)
Die Kommission stellte ferner fest, dass der Betrag der über China Jushi erfolgten sukzessiven parallelen Kapitalerhöhungen bei Jushi Egypt in etwa dem Betrag der Finanzierungslücke bei dem Investitionsvorhaben in Ägypten entsprach, die nach der Finanzierung über die Vorzugsfinanzierung verblieb. Wie in den Erwägungsgründen 171 bis 174 erläutert‚ entsprachen die sukzessiven Kapitalerhöhungen für die Jushi Group und für China Jushi durch CNBM im Wesentlichen den Kapitalaufstockungen, von denen Jushi Egypt profitierte, um ebendiese Finanzierungslücke zu schließen. Diese Vorgänge standen voll und ganz im Einklang mit dem Zweck der Funktionsweise und der Finanzierungstätigkeit der SASAC und des SRF.
(219)
Auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise und im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch die finanzielle Beihilfe der SASAC und/oder des SRF im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung ein Vorteil gewährt wurde.
3.3.3.5.
(220)
Wie in Abschnitt 3.3.3.2 erläutert, beantwortete Jushi Egypt das Auskunftsersuchen nicht vollständig. Daher konnten die auf Ebene der Muttergesellschaft erhaltenen Subventionen für die Auslandsinvestitionen der Gruppe im Zusammenhang mit der betroffenen Ware nicht überprüft und die genaue Höhe des Vorteils nicht ermittelt werden.
(221)
Aus diesem Grund griff die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung zur Bestimmung der Höhe der Subvention, die in Form von Zuschüssen von der SASAC bzw. aus dem SRF gewährt wurde, auf die verfügbaren Informationen zurück. Wie oben erläutert, stellte die Kommission parallele Kapitalerhöhungen in den verschiedenen Unternehmen der Gruppe in China fest, die letztlich in der gleichen Größenordnung und im selben Zeitraum an Jushi Egypt flossen. Da CNBM diese Mittel von der SASAC und/oder aus dem SRF als Mittel erhielt, die für die Investitionen in Ägypten im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße” und der Internationalisierungspolitik vorgesehen waren, wurden sie lediglich an Jushi Egypt weitergegeben, ohne dass CNBM daraus selbst einen Vorteil erlangt hätte, da dies mit der Zweckbindung nicht vereinbar gewesen wäre. Bestätigt wird dies auch durch die Tatsache, dass die Finanzierungslücke bei den Investitionen von Jushi Egypt in Ägypten in etwa dem Betrag der Kapitalerhöhungen entsprach.
(222)
Um die Höhe der Mittel zu bestimmen, die Jushi Egypt von CNBM als Kapitalzuführungen bereitgestellt wurden, untersuchte die Kommission mit dem Ziel einer Rückverfolgung die sukzessiven Erhöhungen des Eigenkapitals der betroffenen Unternehmen, d. h. von Jushi Egypt, der Jushi Group und von China Jushi, bei denen CNBM der Hauptanteilseigner ist.
(223)
Bei der Verfolgung der Wege zur Übertragung der Mittel prüfte die Kommission nicht nur die Aufstockung des eingezahlten Kapitals, sondern auch die Erhöhungen anderer Eigenkapitalinstrumente. Insbesondere wurde bei den zwischengeschalteten Unternehmen China Jushi und der Jushi Group das Vorliegen erheblicher Mittel in Form von Kapitalüberschüssen festgestellt. In Bezug auf diese zwischengeschalteten Unternehmen stellte die Kommission fest, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen der Betrag der auf diese Unternehmen übertragenen Mittel höher war als der Betrag, den die Unternehmen später als eingezahltes Kapital verbuchten. Die betreffenden Unternehmen hätten daher ohne die eigentlich zu erwartende Änderung der Beteiligungsstruktur Zugang zu diesen Mitteln. Unter Berücksichtigung der Kapitalzuführungen in Form von eingezahltem Kapital und der unter anderen Kapitalkonten (z. B. Kapitalüberschüssen) erfassten Beträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass mehr als 87 % des Eigenkapitals von Jushi Egypt CNBM zugerechnet werden könnten. Der nach diesem Ansatz ermittelte Vorteil für den Empfänger würde sich somit auf insgesamt (142,8 Mio. USD) belaufen.
(224)
Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu detaillierteren Informationen konnte die Kommission jedoch nicht den genauen Ursprung all dieser Mittel in Erfahrung bringen; daher konnte sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass alle in anderen Kapitalkonten von Jushi Egypt enthaltenen Beträge von CNBM kanalisiert und übertragen wurden.
(225)
Aus diesem Grund verfolgte die Kommission eine vorsichtigere Herangehensweise und konzentrierte sich ausschließlich auf die Entwicklung der Beträge des eingezahlten Kapitals, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf CNBM zurückführen ließen. Konkret berücksichtigte die Kommission lediglich die Erhöhung des von CNBM bei China Jushi eingezahlten Kapitals seit 2011 und die parallele Entwicklung der Kapitalerhöhungen bei Jushi Egypt seit 2012. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass 51 % des Eigenkapitals von Jushi Egypt (oder 81,8 Mio. USD) mithilfe der von der SASAC oder aus dem SRF erhaltenen finanziellen Beihilfe von CNBM bereitgestellt wurden.
(226)
Nachdem der Gesamtbetrag der Zuschüsse ermittelt worden war, berechnete die Kommission den Jushi Egypt im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteil nach den Artikeln 6 und 7 der Grundverordnung. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Abschreibungszeitraums für Eigenkapital, das nicht als Sachanlage zu betrachten und daher in der Regel nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 der Grundverordnung zuzuschreiben ist, sollte der Vorteil der durch die Erhöhungen des Eigenkapitals gewährten Zuschüsse dem UZ zugerechnet werden.
(227)
Da Jushi Egypt bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht mitarbeitete, lagen der Kommission keine weiteren Informationen über eine spezifische, mit der SASAC oder dem SRF geschlossene Vereinbarung über die Verwendung des im Zusammenhang mit den Beteiligungsinvestitionen stehenden Zuschusses vor. Im Reifen-Fall hat die Kommission den Zuschussbetrag über einen Zeitraum von sieben Jahren abgeschrieben, da dieser Zeitraum mit der durchschnittlichen Investitionsdauer von SRF-Investitionen und mit einem anderen für die betreffende Transaktion aufgenommenen Darlehen im Einklang stand(87). In Ermangelung einer Mitarbeit sowie einer spezifischen Vereinbarung der Anteilseigner in diesem Fall beschloss die Kommission jedoch, einen konservativen Ansatz zu verfolgen und in der Annahme, dass die Finanzierung dazu verwendet wurde, die bei dem Investitionsvorhaben bestehende Lücke zu schließen, nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung, wonach ein anderer Abschreibungszeitraum angewandt werden kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, die durchschnittliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände von Jushi Egypt heranzuziehen. Auf dieser Grundlage legte die Kommission einen Abschreibungszeitraum von zwölf Jahren zugrunde.
(228)
Alle festgestellten Subventionen wurden für den Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt. Der Subventionsbetrag wurde anschließend dem Umsatz zugerechnet, der mit der in die Europäische Union verkauften betroffenen Ware erzielt wurde.
(229)
Dies ergab eine Subventionierung in Höhe von 2,01 %.
3.3.3.6.
(230)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass das Kapital CNBM zuzurechnen sei und insbesondere nicht aus den Gewinnen von China Jushi oder der Jushi Group stamme. In diesem Zusammenhang beanstandete das Unternehmen außerdem, die Kommission habe nicht erklärt, weshalb CNBM China Jushi seit 2010 jedes Jahr Mittel zur Verfügung gestellt habe, die Mittel aber nur in einigen dieser Jahre an die Jushi Group und Jushi Egypt weitergegeben worden seien. Auch habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Unterstützung für Kapitalinvestitionen einer öffentlichen Körperschaft zuzurechnen sei; insofern könne sie keine Subvention darstellen. Schließlich forderte der ausführende Hersteller, dass die Kommission, sollte sie an ihrem Ansatz festhalten, offenlegen müsse, weshalb sie der Ansicht sei, dass es bei der Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi und derjenigen zwischen der Jushi Group und Jushi Egypt ein Muster gebe.
(231)
Erstens stellte die Kommission in Bezug auf die Herkunft der Mittel fest, dass das Unternehmen keine zusätzlichen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt hat. Dennoch hat die Kommission die Konten der betroffenen Unternehmen weiter analysiert, um zu ermitteln, ob der Anstieg des Eigenkapitals aus ihren Gewinnen stammt. Die Kommission stellte fest, dass keine der Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Gewinn oder den Gewinnrücklagenkonten herrührten. Die Kommission fand jedoch heraus, dass bestimmte Kapitalerhöhungen von China Jushi aus den Jahren 2012 und 2016 Kapitalrücklagen zuzurechnen sind. Das Unternehmen hat jedoch keine Angaben zur Herkunft der Mittel der Kapitalrücklagenkonten gemacht. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass nicht ausgeschüttete Gewinne oder Gewinnrücklagen nicht die Quelle waren, der die Mittel zugerechnet werden können, die für die Kapitalerhöhungen bei Jushi Egypt seit 2012 herangezogen wurden.
(232)
Zweitens stellte die Kommission in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Mittel an die Jushi Group und Jushi Egypt transferiert wurden, fest, dass der ausführende Hersteller keine weiteren Beweise vorgelegt hat, um die Terminplanung in Bezug auf die Kapitalerhöhungen von CNBM glaubhaft darzulegen oder zu erläutern. Ebenso hielt die Kommission fest, dass neben dem zeitlichen Abstand bei den Kapitaltransfers von einem Unternehmen zum nächsten auch die Kapitalerhöhungen dem bei Jushi Egypt jeweils bestehenden unterschiedlichen Kapitalbedarf im Zusammenhang mit den Investitionen im Analysezeitraum entsprachen.
(233)
Was drittens die Frage anbelangt, ob die Herkunft der Mittel für die Kapitalerhöhungen einer öffentlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, so wies die Kommission in Erwägungsgrund 215 darauf hin, dass die SASAC und der SRF — selbst, wenn es sich bei ihnen nicht um öffentliche Körperschaften handeln würde — als von der Regierung mit der Durchführung von Regierungsvorgaben und -aufgaben betraut oder angewiesen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung angesehen würden.
(234)
Was schließlich die Unterrichtung über die Feststellung des Musters bei der Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi und zwischen der Jushi Group und Jushi Egypt betrifft, so stellte die Kommission fest, dass diese Informationen bereits vorgelegt wurden. In den Erwägungsgründen 186 bis 231 wurden die Feststellungen und die Methode zur Berechnung der Höhe der Subvention ausführlich erläutert. Desgleichen wurden dem ausführenden Hersteller in der spezifischen Unterrichtung vollständige Informationen über die der Kommission vorliegenden Beweise und ihre Analyse bezüglich der Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi und der Kapitalunterstützung der Jushi Group für Jushi Egypt zur Verfügung gestellt.
(235)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission diese Vorbringen zurück.
(236)
Der ausführende Hersteller wandte ferner ein, dass die Kommission die Höhe des Vorteils nicht ermittelt habe und dass sie für jede einzelne Bereitstellung von Eigenkapital nachweisen müsse, warum sie nicht der üblichen Investitionspraxis entspreche.
(237)
Die Kommission erinnerte daran, dass das Sachbearbeiter-Team während der Untersuchung versucht hat, Zugang zu den einschlägigen Informationen von CNBM zu erhalten. Wie in Abschnitt 3.3.3.2 erläutert, arbeiteten jedoch weder CNBM noch die Jushi Group uneingeschränkt bei der Untersuchung mit, sodass sich die Kommission bei ihren Feststellungen auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen 218 bis 221 beschrieben, woran der Vorteil festgemacht wurde. Im Wesentlichen wird dort erläutert, dass die SASAC und der SRF sich bei der Bereitstellung von Finanzmitteln nicht an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientieren, sondern die jeweiligen Regierungsvorgaben umsetzen. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.
(238)
Des Weiteren führte der ausführende Hersteller an, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle von CNBM bereitgestellten Mittel von öffentlichen Körperschaften stammten, da CNBM ein börsennotiertes Unternehmen sei, dem mehrere andere Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung offenstünden. Daher könne die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass die gesamte angebliche Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi eine Subvention darstelle. Infolgedessen könne der Vorteil nicht größer sein als die Subventionsspanne, die für CNBM in China im Rahmen der in die GFF-Verordnung(88) mündenden Untersuchung ermittelt worden sei, multipliziert mit dem Betrag der Kapitalunterstützung. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, die Kommission habe den Vorteil nicht richtig berechnet, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die von CNBM geleistete Unterstützung für Kapitalinvestitionen gegen Aktien — und damit Dividenden — erfolgt sei.
(239)
Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen keine zusätzlichen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt hat. Desgleichen rief die Kommission in Erinnerung, dass weder CNBM noch die Jushi Group uneingeschränkt bei der Untersuchung mitarbeiteten, sodass sich die Kommission bei ihren Feststellungen auf die verfügbaren Informationen stützen musste. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission auch daran, dass die Subventionsspanne, die für CNBM wie in den Abschnitten 3.4 und 3.8 der GFF-Verordnung beschrieben ermittelt worden war, auf Darlehen und Zuschüssen beruhte, die im öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht von CNBM aufgeführt waren, sodass die Kommission ihre Feststellungen sehr vorsichtig auf bestimmte Subventionen im Rahmen spezifischer Subventionsregelungen beschränkte, die leicht ausgemacht werden konnten und nicht mit der in dieser Untersuchung behandelten Subventionsregelung in Zusammenhang stehen. Wenn der Kommission in diesem Punkt also überhaupt etwas vorzuwerfen ist, dann dass sie zu vorsichtig war.
(240)
Und schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht untersucht hat, ob die von CNBM transferierten Mittel im Tausch gegen Aktien überwiesen wurden. Es wurden nämlich keine Beweise dafür vorgelegt, dass CNBM als Gegenleistung tatsächlich Aktien erhalten hätte. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass CNBM finanzielle Beihilfen von der Regierung erhielt, um deren Politik umzusetzen, und dass diese finanziellen Beihilfen in Form von Zuschüssen gewährt wurden, die dann für Kapitaleinlagen zur Finanzierung der Geschäfte von Jushi Egypt verwendet wurden.
(241)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission das Vorbringen zurück.
3.4.
Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
3.4.1.
Bereitstellung von Energie zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
(242)
In puncto Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde kein Vorteil festgestellt, da die Stromtarife in Ägypten auf nationaler Ebene festgesetzt werden und der ausführende Hersteller den üblichen Tarif zahlt, der für Industriekunden innerhalb eines bestimmten Spannungsbereichs gilt.
(243)
Bezüglich der Bereitstellung von Gas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde ebenfalls kein Vorteil festgestellt. Die Gaspreise werden für bestimmte Industriesektoren festgesetzt, aber der ausführende Hersteller fällt in die verbleibende Gruppe der gewerblichen Verwender, für die nicht der niedrigste Tarif gilt. Insoweit ist keine Spezifität und kein Vorteil gegeben.
3.4.2.
Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
3.4.2.1.
a)
Rechtsgrundlage
(244)
Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:
b)
Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen in Bezug auf TEDA Investment Co. Ltd. — Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die ägyptische Regierung
(245)
Die Kommission übermittelte der ägyptischen Regierung ein Auskunftsersuchen für Tianjin TEDA und forderte Informationen an, die erforderlich sind, um die Beteiligung der ägyptischen oder der chinesischen Regierung an der Kontrolle des Unternehmens zu bewerten. Die Kommission hielt das Auskunftsersuchen angesichts der Rolle, die das Unternehmen bei der Entwicklung und dem Bau der SETC-Zone gespielt hat (siehe Erwägungsgrund 34), für erforderlich.
(246)
In Beantwortung des Auskunftsersuchens übermittelte TEDA lediglich Daten in Bezug auf Egypt TEDA Investment Co., Ltd., die bereits im Rahmen der Antwort auf den ursprünglichen Fragebogen übermittelt worden waren.
(247)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass nur sehr wenige Informationen bezüglich Tianjin TEDA vorgelegt wurden.
(248)
In Ermangelung der entsprechenden Angaben vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.
(249)
Aus diesem Grund teilte die Kommission der ägyptischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung von Unternehmen in der SETC-Zone nach Artikel 28 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse. Die ägyptische Regierung erhob Einwände dagegen und betonte, dass sie uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet habe und keine Informationen über ein Unternehmen außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorlegen könne.
(250)
Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die über Tianjin TEDA vorgelegten Informationen nicht ausreichten und es, wie in Erwägungsgrund 16 erläutert‚ Aufgabe der ägyptischen Regierung war, die Informationen zur Verfügung zu stellen.
(251)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wandte die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diesen Punkt auf die verfügbaren Informationen.
c)
Ergebnisse der Untersuchung
(252)
Nach Artikel 5 des Gesetzes 83/2002 in der 2015 geänderten Fassung wird in der SCZone das Eigentum an Grund und Boden innerhalb der Zone der Behörde übertragen. Seit 2015 ist es nicht mehr möglich, das uneingeschränkte Eigentum an Grund und Boden von der Allgemeinen Behörde zu erwerben. Derzeit gewährt die Allgemeine Behörde der Hauptentwicklungsgesellschaft (Main Development Company, im Folgenden „MDC” ), einem ägyptischen Bauträger, nur Nießbrauchsrechte an Grundstücken. Die MDC führt dann Ausschreibungen durch, in denen nachgeordnete Projektentwickler wie TEDA Angebote für den Erwerb dieser Nießbrauchsrechte abgeben können. Diese nachgeordneten Entwickler verpachten die Grundstücke anschließend an die in der Zone ansässigen Unternehmen.
(253)
Als Jushi Egypt jedoch 2011 mit dem Bau seines Werks begann, war es noch möglich, von den ägyptischen Behörden das uneingeschränkte Eigentum an Grundstücken zu erwerben. Damals kaufte Jushi Egypt ein Grundstück von Egypt TEDA. TEDA wiederum erwarb dieses Grundstück 1998 über seinen Vorgänger, das Gemeinschaftsunternehmen „Egypt China Joint Venture Company” , vom Gouvernement Suez zu einem äußerst niedrigen Preis (weniger als 1 USD/m2) und ohne Ausschreibungsverfahren. Nach dem ersten Kauf im Jahr 1998 investierte TEDA in grundlegende Infrastrukturen, um die unerschlossenen Wüstenflächen für Industrieprojekte nutzbar zu machen.
(254)
Daher prüfte die Kommission, ob das ECJV und TEDA öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung darstellten. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ägyptischen Regierung musste sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen. In diesem Zusammenhang holte die Kommission Informationen über staatliche Beteiligungen sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über diese Unternehmen ein. Außerdem prüfte sie, ob die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt worden war.
(255)
Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass das ECJV und TEDA miteinander verbundene Unternehmen waren und beide vollständig in staatlichem Eigentum standen. Wie in Erwägungsgrund 33 erläutert, ist Tianjin TEDA ein staatseigenes Unternehmen, das der Volksregierung von Tianjin untersteht und mit der Ägyptischen Suezkanalverwaltung, der National Bank of Egypt und vier weiteren ägyptischen Staatsunternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen (ECJV) zur Entwicklung und Errichtung der Wirtschaftszone gründete. Die chinesische Seite hielt 10 % der Anteile am ECJV und die ägyptische Seite 90 %(89). Wie in Erwägungsgrund 36 erläutert, ist zudem festzustellen, dass Tianjin TEDA im Oktober 2008 ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem (im Eigentum der China Development Bank stehenden) China-Afrika-Entwicklungsfonds gründete, um mit der China-Africa TEDA Investment Co., Ltd. (im Folgenden „China-Africa TEDA” ) die wichtigste chinesische Investmentgesellschaft in der Kooperationszone zu schaffen. China-Africa TEDA schloss sich mit dem ECJV zusammen, um durch die Gründung eines neuen Unternehmens (TEDA) die Entwicklung der SETC-Zone in Ägypten voranzutreiben. Dieses Mal hielt die chinesische Seite 80 % der Anteile und die ägyptische Seite (vertreten durch das ECJV) 20 %.
(256)
Die Kommission stellte ferner fest, dass förmliche Indizien dafür vorliegen, dass der Staat diese Kapitalgeber kontrolliert. Da beide Unternehmen vollständig in staatlichem Eigentum stehen, unterliegen sie formell der uneingeschränkten Kontrolle durch die chinesische und die ägyptische Regierung. In Ermangelung konkreter anderweitiger Informationen ging die Kommission insbesondere davon aus, dass Führungspositionen sowie die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der in Rede stehenden Unternehmen vom Staat ernannt werden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind, wie es in den betreffenden Ländern bei staatseigenen Unternehmen üblich ist.
(257)
Die ursprüngliche Zuweisung des Grundstücks an das ECJV zu einem Kaufpreis von weniger als 1 USD/m2, die gemäß dem geltenden Rechtsrahmen erfolgte, beinhaltete somit zweifellos eine finanzielle Beihilfe der ägyptischen Regierung(90). Bei der anschließenden Grundstücksübertragung zwischen dem ECJV und TEDA handelte es sich de facto um eine Transaktion zwischen miteinander verbundenen Unternehmen auf der Grundlage eines Verrechnungspreises, an der auf beiden Seiten dieselben Akteure beteiligt waren.
(258)
Zum Verkauf des Grundstücks durch Egypt TEDA an Jushi Egypt schließlich stellte die Kommission fest, dass mit einer Beteiligung von 75 % die China Africa TEDA Investment Company Mehrheitsanteilseignerin von Egypt TEDA ist und zudem im Board of Directors von TEDA über die meisten Sitze verfügt. Kontrolliert wird die China Africa TEDA Investment Company letztendlich von der China Development Bank, von der bereits festgestellt wurde, dass sie als öffentliche Körperschaft anzusehen ist. Außerdem beschreibt TEDA selbst seine Vision und seinen Auftrag wie folgt: Vision: Kapitalgeber und Marktteilnehmer eines internationalen Industrieparks werden, der China unterstützt und von Ägypten ausgehend auf ganz Afrika bzw. sogar die ganze Welt blickt. Auftrag: chinesische Unternehmen, die ins Ausland gehen, voranbringen und in der Folge den Prozess der Integration chinesischer Unternehmen ins Standortland vorantreiben(91). TEDA verweist in seinen Veröffentlichungen auch eingehend auf das Interesse, die Motivation und die Unterstützung des MOFCOM und der Volksregierung von Tianjin bei der Durchführung seiner Tätigkeiten.
(259)
Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass es sich bei den staatlich kontrollierten Unternehmen, die Jushi Egypt Grundstücke zur Verfügung stellten, um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt. Die von TEDA unter der direkten Kontrolle der chinesischen Regierung und im Rahmen der engen Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung durchgeführten Handlungen können, wie in Abschnitt 3.2.3 erläutert, als Teil der zu Vorzugsbedingungen gewährten Unterstützung des GFR-Herstellers in Ägypten in der Tat der ägyptischen Regierung zugerechnet werden.
(260)
Selbst wenn die staatlich kontrollierten Unternehmen nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, hätte die Kommission auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 219 bis 224 dargelegten Beweise und der Beweise bezüglich der engen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung darüber hinaus festgestellt, dass die Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen und der ägyptischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen wurden, Aufgaben wahrzunehmen, die normalerweise der Regierung obliegen. Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der ägyptischen Regierung zugerechnet werden.
(261)
Nach der endgültigen Unterrichtung erklärten sowohl die ägyptische Regierung als auch die ausführenden Hersteller, die Kommission könne nicht die Auffassung vertreten, dass das Verhalten chinesischer öffentlicher Körperschaften oder privater Einrichtungen, die von der chinesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden seien, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, Subventionen im Sinne der Grundverordnung darstelle, da dieses Verhalten nicht der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zuzurechnen sei.
(262)
Wie bereits in den Erwägungsgründen 258 bis 262 erwähnt, war die Kommission jedoch der Ansicht, dass TEDA nicht nur eine chinesische öffentliche Körperschaft ist, sondern eine öffentliche Körperschaft, die von der chinesischen und der ägyptischen Regierung gemeinsam kontrolliert wird, und dass Handlungen, die unter der direkten Kontrolle der chinesischen Regierung durchgeführt werden, angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung auch der ägyptischen Regierung zugerechnet werden können. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass zu den Anteilseignern von TEDA auch staatseigene ägyptische öffentliche Körperschaften wie die ägyptische Suezkanalverwaltung und die National Bank of Egypt gehören, die im Board of Directors von TEDA vertreten sind. Dies zeigt, dass die ägyptische Regierung in der Lage war, Handlungen von TEDA anzuerkennen und anzunehmen. Außerdem vertrat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 263 erwähnt, die Auffassung, dass TEDA, selbst wenn es nicht als öffentliche Körperschaft angesehen werden sollte, von der chinesischen und der ägyptischen Regierung mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu ihnen angewiesen würde.
(263)
Abgesehen davon, dass Jushi Egypt 2011 ein Grundstück bereitgestellt worden war, erwarb das Unternehmen im Jahr 2016 ein angrenzendes Grundstück von einem ägyptischen Entwicklungsunternehmen. Dieses ägyptische Entwicklungsunternehmen hatte das betreffende Grundstück seinerseits vom ECJV als Teil derselben Parzelle gekauft, die dem ECJV im Jahr 1998 übertragen worden war. Die Kommission untersuchte, ob das ägyptische Entwicklungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der ägyptischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden war, Jushi Egypt ein Grundstück zu Vorzugsbedingungen zu überlassen.
(264)
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Behörden der SCZone eindeutig an dem Verkauf an Jushi Egypt beteiligt waren. Das ägyptische Entwicklungsunternehmen sah sich genötigt, sein Grundstück zu verkaufen, da es nicht über ausreichende Mittel verfügte, um die Entwicklung des Grundstücks nach den im ursprünglichen Kaufvertrag mit der ägyptischen Regierung enthaltenen Bestimmungen über die industrielle Entwicklung voranzutreiben. In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 3 des Kaufvertrags, dass, wenn der Vertrag nicht innerhalb von sechs Monaten von der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Special Economic Zone genehmigt wird, Partei B (Jushi Egypt) dies als Vertragsverletzung durch Partei A (das Entwicklungsunternehmen) betrachten kann und der Vertrag dann annulliert wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf. Und in Artikel 7 wurde vereinbart: „Partei B beantragt bei der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Special Economic Zone schriftlich die Genehmigung für die Einrichtung eines Industrieprojekts durch Partei B im Namen von Partei A und holt die erforderlichen Genehmigungen ein ... Die Allgemeine Behörde für die Suez Canal Special Economic Zone erklärt sich einverstanden, Grundbucheintragungen im Namen von Partei B vornehmen zu lassen, den endgültigen Kaufvertrag zu prüfen und zu genehmigen und im Namen von Partei B beim Notar einen Grundbuchauszug zu beantragen.”
(265)
Die ägyptische Regierung nutzte somit eine private Einrichtung als Instrument, um eine finanzielle Beihilfe leisten zu lassen, wobei die private Einrichtung keine andere Wahl hatte, als das Grundstück zu dem von der ägyptischen Regierung festgelegten Preis und zu den anderen von der ägyptischen Regierung festgelegten Bedingungen an Jushi Egypt zu veräußern. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das ägyptische Entwicklungsunternehmen vom Staat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung damit betraut oder dazu angewiesen wurde, die auch im Kooperationsabkommen verankerte Politik der Regierung umzusetzen und Jushi Egypt ein Grundstück zu einem Vorzugspreis zu überlassen.
(266)
Die Kommission forderte die ägyptische Regierung auf, Statistiken zu den Grundstückspreisen in der SCZone sowie Unterlagen zu den Ausschreibungsverfahren für die von den Entwicklungsunternehmen getätigten Kaufgeschäfte vorzulegen. Die ägyptische Regierung konnte jedoch keine Statistiken oder Ausschreibungsunterlagen für den in Rede stehenden Zeitraum oder die betreffenden Transaktionen vorlegen. Die ägyptische Regierung konnte lediglich Informationen zu den Ausschreibungsverfahren übermitteln, die im Jahr 2016 zur Übertragung des Nießbrauchsrechts an einem anderen Grundstück auf TEDA führten.
(267)
Nach der endgültigen Unterrichtung wandten die ägyptische Regierung und die ausführenden Hersteller ein, die Kommission habe sich bei ihrer Schlussfolgerung, dass Wadi Degla von der ägyptischen Regierung mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu ihnen angewiesen worden sei, auf falsche Tatsachen gestützt. Im Einzelnen führten sie Folgendes an:
(268)
Was den ersten Punkt betrifft, so ist Wadi Degla nach den der Kommission vorliegenden Informationen von der Website des Unternehmens(92) ein Immobilienentwickler mit Projekten an verschiedenen Standorten, darunter Ain Suchna, und kein Hersteller von Rohren und Rohrverbindungsstücken.
(269)
Zum zweiten Punkt räumte die Kommission ein, dass Wadi Degla sein Grundstück unter anderem deshalb verkaufen wollte, weil das Unternehmen es nicht entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen entwickelt hatte. Das Unternehmen hätte sein Grundstück jedoch auch auf dem freien Markt verkaufen können, und dies zu einem besseren Preis. Die Untersuchung ergab, dass das Jushi-Management nicht nur erklärt, warum Wadi Degla sein Grundstück verkaufen wollte, sondern auch eindeutige Hinweise darauf liefert, dass die Allgemeine Behörde für die SCZone an den Verhandlungen über die Verkaufstransaktionen beteiligt war, da der Vertrag vom Vorsitzenden der SCZone genehmigt wurde.
a)
Schlussfolgerung
(270)
Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben gezeigt, dass die Preise für die Bereitstellung und den Erwerb von Grundstücken in der SCZone von den ägyptischen Behörden festgelegt werden und dass die in der SCZone geltende Preisgestaltung nicht transparent ist. Grundstücke wurden von öffentlichen Körperschaften oder von privaten Einrichtungen, die vom Staat mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen wurden, zu Vorzugsbedingungen überlassen.
(271)
Dementsprechend sollte die Bereitstellung von Land durch die ägyptische Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung als Subvention in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren betrachtet werden, durch die den begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt wird.
(272)
Das Programm ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Bereitstellung von Land für Unternehmen in der SETC-Zone zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bestimmten Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet vorbehalten ist.
b)
Berechnung der Höhe der Subvention
(273)
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wird. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem tatsächlich von dem ausführenden Hersteller für das Land gezahlten Betrag und dem Betrag berechnet, der nach einem marktorientierten Referenzwert normalerweise zu zahlen gewesen wäre. Der mit dem Erwerb von Grundstücken durch Jushi Egypt verbundene Vorteil wurde wie folgt ermittelt:
(274)
Die ägyptische Regierung war nicht in der Lage, Informationen oder Statistiken über die Preise für den Erwerb von Grundstücken vorzulegen. Vielmehr übermittelte die ägyptische Regierung nur Informationen über Transaktionen zur Übertragung von Nießbrauchsrechten an Grundstücken. Im Jahr 2016 wurde von einem Sachverständigenausschuss eine Immobilienbewertung durchgeführt, um eine Karte der Preise für die Einräumung von Nießbrauchsrechten an Grundstücken in der SCZone zu erstellen. Auf der Grundlage dieser Studie wurde der durchschnittliche jährliche Wert der Nießbrauchsrechte in der Suez Canal Economic Zone insgesamt ermittelt. TEDA unterzeichnete 2016 mit der MDC einen Nießbrauchsvertrag über die Nutzung von Grundstücken, um die bestehende SETC-Zone um weitere 6 km2 auszuweiten. Die Kommission multiplizierte den durchschnittlichen jährlichen Wert der Nießbrauchsrechte für Grundstücke in der SCZone mit der Laufzeit des mit TEDA geschlossenen Nießbrauchsvertrags für die Erweiterungszone von 6 km2. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dies dem Gesamtkaufwert der unbebauten Grundstücke für das Entwicklungsunternehmen entsprach.
(275)
Um die Kosten des Entwicklungsunternehmens im Zusammenhang mit der Entwicklung der Grundstücke zu berücksichtigen, wurden dann anhand öffentlich zugänglicher Informationen die Investitionskosten von TEDA pro m2 berechnet. Diesen Informationen(93) zufolge war eine Investition in Höhe von 230 Mio. USD für das Erweiterungsgebiet von 6 km2 vorgesehen. Außerdem wurde ein Gewinn für das Entwicklungsunternehmen hinzugerechnet.
(276)
Der sich daraus ergebende Preis pro m2 erschlossener Fläche wurde auf die von Jushi Egypt gekaufte Fläche angewandt und mit dem tatsächlich von Jushi Egypt gezahlten Kaufpreis verglichen. Für das im Jahr 2011 gekaufte Grundstück wurde der Kaufpreis von 2016 um die Inflation und die Entwicklung des BIP bereinigt. Diese Entwicklung wurde anhand der vom IWF für 2016 veröffentlichten Inflationsraten in Ägypten und der dortigen Entwicklung des Pro-Kopf-BIP zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Für das im Jahr 2016 erworbene Grundstück wurde ein Aufschlag hinzugerechnet, um der für den Käufer günstigen geografischen Lage des Grundstücks (neben den bestehenden Anlagen von Jushi Egypt) Rechnung zu tragen.
(277)
Nach den Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung für die Zurechnung der Subventionsbeträge bei nicht der Abschreibung unterliegenden Sachanlagen wurde der Subventionsbetrag dem Untersuchungszeitraum zugerechnet, indem ein geeigneter, öffentlich zugänglicher und für den Untersuchungszeitraum geltender Zinssatz für Darlehen in Ägypten, wie er von der Weltbank veröffentlicht wurde(94), auf ein zinslos gewährtes Darlehen angewandt wurde.
(278)
Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wandte Jushi Egypt ein, dass der Kommission bei der Ermittlung des Referenzwerts für den Grundstücksverkauf mehrere Fehler unterlaufen seien, und zwar:
(279)
Was den ersten Punkt betrifft, so räumte die Kommission ein, dass sich das volle Eigentum vom Nießbrauch unterscheidet; da die ägyptische Regierung jedoch keine Informationen oder Statistiken zu den Kaufpreisen für Grundstücke vorlegen konnte, war die Kommission der Auffassung, dass dies die besten verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Referenzwerts waren.
(280)
In Bezug auf den zweiten Punkt erinnerte die Kommission daran, dass die fragliche Bewertung aus einer von der ägyptischen Regierung in Auftrag gegebenen unabhängigen Studie bestand, in der der Sachwert des Grundstücks, das heißt der Preis, zu dem das Grundstück normalerweise verkauft werden sollte, angegeben wurde. Die Tatsache, dass die ägyptische Regierung keine Parzellen zu diesem Preis verkauft hat, hat keine Auswirkungen auf deren Sachwert.
(281)
Hinsichtlich des dritten Punkts war die Kommission der Auffassung, dass der Wert eines Nießbrauchs in der Regel als Prozentsatz des Marktwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts (das heißt des Werts des vollen Eigentums) in Abhängigkeit von der Laufzeit des Nießbrauchs bestimmt wird, das heißt, je länger der Nießbrauch dauert, desto mehr nähert sich der Wert des Nießbrauchs an den Wert des vollen Eigentums an. Da das vollständige Eigentum an Grundstücken per definitionem zeitlich unbegrenzt ist, würde bei einer Multiplikation der jährlichen Nießbrauchsgebühr mit 50 Jahren der von der Kommission berechnete Referenzwert stets unter dem tatsächlichen Wert des vollen Eigentums liegen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass im konkreten Beispiel des von TEDA 2016 unterzeichneten Nießbrauchsvertrags der volle Betrag für den Nießbrauch zum Zeitpunkt des Beginns des Nießbrauchsrechts als Pauschalbetrag zu zahlen war. Da es in der Praxis keinen jährlichen Pachtpreis als solchen gab, wird das Vorbringen somit hinfällig.
(282)
Zum vierten Punkt stellte die Kommission fest, dass Jushi Egypt tatsächlich Grundstücke ohne Gebäude erworben hat. Die erworbene Fläche hatte jedoch bereits Zugang zu allen notwendigen Versorgungseinrichtungen — zu Straßen, Kläranlagen, öffentlicher Beleuchtung, sicherheitsbezogenen und anderen von TEDA bereitgestellten Serviceeinrichtungen. Der Preis eines Grundstücks in einem gut angebundenen und erschlossenen Gebiet kann nicht mit dem Preis eines bloßen Stücks Wüste verglichen werden. Darüber hinaus stammen die Einnahmen von Immobilienentwicklern wie TEDA in der Regel aus dem Verkauf von Grundstücken und der Vermietung von Gebäuden und Infrastrukturen, die innerhalb des Gebiets bereitgestellt werden. Würden die Entwicklungskosten nicht in den Marktpreis des Grundstücks eingerechnet, gäbe es für die Entwickler keinen Anreiz, überhaupt Investitionen zu tätigen.
(283)
Zum letzten Punkt stellte die Kommission fest, dass sie den Preis von 2016 auf der Grundlage der Entwicklung des realen ägyptischen BIP seit 2011 angepasst hat. Dies bedeutet, dass die durch die Abwertung des EGP im Vergleich zum USD verursachte Inflation bereits bei der BIP-Anpassung berücksichtigt wurde. Weitere Anpassungen zur Berücksichtigung der Wechselkursänderungen würden somit zu Doppelanrechnungen führen.
(284)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wurden die Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.
(285)
Alle festgestellten Subventionen wurden für den Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt. Die Höhe der Subvention wurde anschließend dem Umsatz zugerechnet, der mit dem Verkauf der betroffenen Ware in die Europäische Union erzielt wurde.
(286)
Die Höhe der Subventionen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt wurden, belief sich infolgedessen auf 2,02 %.
3.5.
Einnahmenverzicht
3.5.1.
Einnahmenverzicht durch Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern
(287)
Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung wandten die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller ein, dass die besondere Steuervorschrift von 2016 für die Behandlung von Wechselkursverlusten als steuerlichen Verlust keine Subvention darstellen könne, da durch sie kein Vorteil gewährt werde und sie nicht spezifisch sei. Erstens sei diese Steuervorschrift eingeführt worden, um einen von der Regierung verursachten Verlust auszugleichen, sodass kein Vorteil gewährt werde. Zweitens könne diese Regelung nicht als spezifisch angesehen werden, da alle Unternehmen, die in ähnlicher Weise von den von der Regierung verursachten Verlusten betroffen seien, diese steuerliche Behandlung in Anspruch nehmen könnten.
(288)
Die Kommission räumte in ihren vorläufigen Feststellungen ein, dass die betreffenden Rechtsvorschriften generell für alle Unternehmen in Ägypten galten und die negativen Auswirkungen der Abwertung der ägyptischen Währung ausgleichen sollten. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Unternehmen, die hauptsächlich ausfuhrorientiert sind und ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro tätigen, unverhältnismäßig stark von diesen Rechtsvorschriften profitierten. Diese Unternehmen erlitten keine erheblichen tatsächlichen Verluste infolge der Abwertung des EGP, da die Wechselkursverluste aus ihren Käufen/Verbindlichkeiten in USD durch die Wechselkursgewinne aus ihren Verkäufen in USD ausgeglichen werden konnten. Infolgedessen wurde durch die Rechtsvorschriften, anstatt einen von der Regierung verursachten Verlust auszugleichen, tatsächlich ein Steuervorteil geschaffen, der speziell diese Art von Unternehmen betraf. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück.
(289)
Dementsprechend werden die Feststellungen in den Erwägungsgründe 93 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.5.2.
Einnahmenverzicht durch Programme im Bereich indirekte Steuern und Einfuhrabgaben
3.5.2.1.
a)
Ergebnisse der Untersuchung
(290)
Nach der vorläufigen Unterrichtung bemängelten die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller verschiedene Punkte. Erstens könne man aus der Tatsache, dass Jushi Egypt in der Vergangenheit (als sie noch nicht in der Suez Canal Economic Zone angesiedelt waren) nicht immer rechtzeitig vollständige Mehrwertsteuererstattungen von der ägyptischen Regierung erhalten hätten, nicht schließen, dass nun ein Einnahmenverzicht im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung bestehe, die für sie in der Suez Canal Economic Zone gelte.
(291)
Zweitens habe die Kommission die beanstandete steuerliche Behandlung mit einer hypothetischen steuerlichen Behandlung verglichen, die aus der Situation von Jushi Egypt vor seinem Beitritt zur Suez Canal Economic Zone abgeleitet worden sei, anstatt die beanstandete steuerliche Behandlung mit den ägyptischen Mehrwertsteuervorschriften für die Einfuhr von Ausrüstungen und Ausgangsmaterialien zu vergleichen.
(292)
Drittens habe die Kommission während des Kontrollbesuchs, was die Handhabung der Mehrwertsteuer in Ägypten anbelangt, der ägyptischen Regierung weder Fragen gestellt noch dieses Thema mit ihr erörtert.
(293)
Viertens erinnerte die ägyptische Regierung daran, dass Artikel 27 des Subventionsübereinkommens eine differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder der WTO vorsehe. Die Tatsache, dass die ägyptische Regierung nicht immer über die Mittel verfügt habe, um den geschuldeten Betrag des Mehrwertsteuerguthabens fristgerecht zurückzuzahlen, sollte daher von der Kommission nicht bestraft werden.
(294)
Fünftens erinnerte die ägyptische Regierung daran, dass der von der Kommission ermittelte Referenzwert für die Subvention die Lage der Unternehmen vor dem Beitritt zur Suez Canal Economic Zone sei. Unternehmen, die nicht der Suez Canal Economic Zone angehörten, erhielten letztendlich von der ägyptischen Regierung einen Teil der entrichteten Mehrwertsteuer zurück, wenn auch nicht rechtzeitig und nicht vollständig. Daher könne der Vorteil nicht in dem gesamten, normalerweise zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag bestehen, da Jushi Egypt einen Teil dieser Mehrwertsteuerverbindlichkeit von der ägyptischen Regierung zurückerhalten müsste. In Anbetracht der Tatsache, dass das Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt inzwischen abnehme, weil Jushi Egypt mehr Mehrwertsteuerforderungen erhalte, sei der gesamte normalerweise zu zahlende Mehrwertsteuerbetrag außerdem teilweise mit diesen Mehrwertsteuerforderungen verrechnet worden. Und schließlich seien Anfang 2020 die von Jushi Egypt für den Zeitraum 2017-2018 geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge für Einfuhren von der ägyptischen Regierung berechnet und mit dem Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt verrechnet worden. Infolgedessen sei kein Vorteil mehr zu verzeichnen.
(295)
Und schließlich sei die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren keine Einfuhrzölle hätten entrichtet werden müssen, und hätte insofern bei der Mehrwertsteuer auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren die gleiche Schlussfolgerung ziehen müssen. Daraus folge, dass die Kommission bei der Berechnung des Vorteils als Bemessungsgrundlage für den im Untersuchungszeitraum geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag nur die Mengen der Vormaterialien heranziehen dürfe, die für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren verwendet würden.
(296)
Bei ihrer Antwort auf diese Vorbringen war es der Kommission wichtig, klarzustellen, dass ihr Ziel nicht darin besteht, die ägyptische Regierung wegen fehlender Ressourcen zu bestrafen oder das Mehrwertsteuersystem in Ägypten als solches zu kritisieren. Gleichzeitig wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 27 des Subventionsübereinkommens bei dem Vorbringen der ägyptischen Regierung in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Die relevanteste für Ausgleichszollverfahren geltende Bestimmung von Artikel 27 ist Absatz 10, der sich nur mit bestimmten Geringfügigkeitsschwellen befasst, während sich die anderen Bestimmungen des Artikels 27 hauptsächlich auf Ausfuhrsubventionen von Entwicklungsländern beziehen. In diesem Fall beruft sich die ägyptische Regierung auf Artikel 27, um die Nichtrückzahlung von Mehrwertsteuerguthaben an Steuerzahler zu rechtfertigen, wofür diese Bestimmung jedoch nicht relevant ist.
(297)
Was das Vorbringen in Bezug auf die Anforderung von Informationen zum Mehrwertsteuersystem betrifft, so ersuchte die Kommission gleich zu Beginn der Untersuchung in den Fragebogen um Angaben zur Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems in Ägypten. Darüber hinaus wurden während des Kontrollbesuchs allgemeine Fragen zur Höhe der bei den ausführenden Herstellern erhobenen Steuern gestellt. Die Kommission war daher der Auffassung, dass sie während der Untersuchung ausreichende Informationen über den Mehrwertsteuerrahmen an sich erhalten hatte.
(298)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Unternehmen in der SCZone mehrwertsteuerlich anders behandelt werden als andere. Unternehmen in der SCZone müssen die Mehrwertsteuer nämlich nicht in Form einer Vorsteuer vorabentrichten ( „Szenario 1” ). Im Gegensatz dazu müssen Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nämlich Unternehmen außerhalb der SCZone, die Mehrwertsteuer als Vorsteuer direkt entrichten ( „Szenario 2” ). Ob diese Mehrwertsteuer schließlich fällig wird oder erstattet werden muss, ist zu diesem Zeitpunkt unerheblich. Wichtig ist, dass bei Szenario 1 zunächst keine Einnahmen von der ägyptischen Regierung erhoben werden, während bei Szenario 2 in jedem Fall sofort Einnahmen von der ägyptischen Regierung erhoben werden.
(299)
Nach dem einschlägigen normativen Rahmen in Ägypten wäre am Abrechnungstag in Szenario 1 von den Unternehmen der endgültige Abrechnungsbetrag zu entrichten, während in Szenario 2 ein Teil der von der ägyptischen Regierung erhobenen Einnahmen an die Unternehmen zurückfließen würde (falls die Mehrwertsteuer erstattet werden muss). Läuft dieser Abrechnungsprozess zügig und zuverlässig ab, würde der bei Szenario 1 verzeichnete Vorteil, die Vorsteuer nicht direkt bezahlen zu müssen, dem Liquiditätsvorteil für den gesamten Zeitraum bis zur Rückzahlung entsprechen. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die gesetzliche Frist für die betreffende Abrechnung 6 Monate ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem das Guthaben entstanden ist.
(300)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Abrechnung und die entsprechende Erstattung bei Unternehmen, die im Rahmen des Szenarios 2 in Ägypten tätig waren, in der Praxis bestenfalls mit ganz erheblichen Verzögerungen erfolgten und dass die Kriterien für die Gewährung einer Erstattung unklar waren. Die Kommission hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die ägyptische Regierung diese Tatsache als solche nicht bestritten hat. Der Liquiditätsvorteil für die Unternehmen innerhalb der SCZone ergibt sich somit aus der Tatsache, dass die ägyptische Regierung bis zur endgültigen Abrechnung, deren Datum ungewiss ist, von Unternehmen innerhalb der SCZone überhaupt keine Mehrwertsteuereinnahmen erhebt (Szenario 1), während sie im Gegensatz dazu bei Unternehmen außerhalb der SCZone die Einnahmen sofort erhebt und sie zu einem viel späteren, ungewissen Zeitpunkt erstattet (Szenario 2). Infolgedessen kommen Unternehmen innerhalb der SCZone gegenüber Unternehmen außerhalb der SCZone bei der Mehrwertsteuer in den Genuss einer Vorzugsbehandlung. Der von der ägyptischen Regierung bei den Unternehmen innerhalb der SCZone nicht erhobene Betrag entspricht einem Verzicht auf Abgaben beziehungsweise einer Nichterhebung von Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung.
(301)
Um dies näher zu veranschaulichen, untersuchte die Kommission zusätzlich zu dem einschlägigen Mehrwertsteuerrahmen in Ägypten die Lage der ausführenden Hersteller vor und nach ihrem Beitritt zur SCZone. In der Tat war ihre Lage in der Zeit, bevor sie zur SCZone gehörten, mit der von Unternehmen außerhalb der SCZone während des Untersuchungszeitraums verzeichneten Lage (Szenario 2) vergleichbar. In diesem Zusammenhang hat die ägyptische Regierung nicht bestritten, dass Jushi Egypt in der Zeit, bevor es zur SCZone gehörte, ein ganz erhebliches Mehrwertsteuerguthaben angesammelt hatte und dass die ägyptische Regierung nicht in der Lage war, dieses Guthaben zurückzuzahlen. Die Situation in Bezug auf das Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt, zu der es kam, bevor das Unternehmen zur SCZone gehörte, zeigt somit, dass die im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebene Situation für Unternehmen außerhalb der SCZone im UZ der Realität entspricht.
(302)
Was den fünften von der ägyptischen Regierung und den ausführenden Herstellern angesprochenen Punkt betrifft, so ändert der endgültige Bestimmungsort der Waren, auf die Mehrwertsteuer erhoben wird, und die Tatsache, dass Jushi Egypt im Laufe der Zeit einige Mehrwertsteuerverbindlichkeiten mit seinem ursprünglichen Mehrwertsteuerguthaben verrechnen konnte, nichts an den Feststellungen der Kommission, da sie sich nicht auf die ursprüngliche Ungleichbehandlung von Unternehmen innerhalb und außerhalb der Zone auswirken und diese Verrechnungen in jedem Fall nicht mit einer proaktiven Erstattung seitens der ägyptischen Regierung, sondern mit einer Mehrwertsteuerschuld verbunden sind, die bei diesem Unternehmen zufällig entstanden ist.
(303)
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das neue Mehrwertsteuergesetz in Ägypten erst kurz vor dem Untersuchungszeitraum erlassen wurde und dass die Durchführungsvorschriften im Untersuchungszeitraum noch nicht vollständig in Kraft waren. Angesichts dieser Übergangsphase verstand die Kommission das Argument der ägyptischen Regierung, dass der Zeitraum für die Abrechnung von Mehrwertsteuererstattungen mit erheblichen Verzögerungen einhergehen kann, da die ägyptische Regierung ein Entwicklungsland mit einer suboptimalen Zahl von für das neue System zuständigen Verwaltungsmitarbeitern und möglichen Haushaltsengpässen ist, die es schwierig machen, Mehrwertsteuererstattungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen und hoffentlich vorübergehenden Umstände in Ägypten beschloss die Kommission daher, bei der Berechnung des sich aus Mehrwertsteuerbefreiungen ergebenden Vorteils nur den Liquiditätsvorteil für den ausführenden Hersteller zu berücksichtigen. Die in Erwägungsgrund 258 beschriebene Methode zur Berechnung des Vorteils wurde entsprechend angepasst.
(304)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission sei zu dem Schluss gelangt, dass Unternehmen außerhalb der SCZone bestenfalls mit ganz erheblichen Verzögerungen und nach unklaren Kriterien Mehrwertsteuer- und Steuererstattungen erhielten, was von der ägyptischen Regierung nicht bestritten worden sei. Nach seinem Verständnis werde jeder Erstattungsantrag an die ägyptischen Behörden von einem Regierungsausschuss geprüft und beschieden, der eigens für die Prüfung von Erstattungsanträgen eingesetzt werde. Unter diesen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ägyptische Regierung betont, dass ihre Systeme als die eines Entwicklungslands bei Weitem nicht perfekt seien, könne der Schluss gezogen werden, dass das Erstattungsverfahren äußerst bürokratisch und willkürlich sei und dass nur Unternehmen, die die erforderlichen politischen Verbindungen hätten, innerhalb einer angemessenen Frist oder überhaupt eine Erstattung erhalten würden. Dem Antragsteller zufolge gibt es in dem nicht vertraulichen Dossier keine Beweise dafür, dass „normale” Unternehmen, d. h. ohne politische Verbindungen, überhaupt (oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums) Mehrwertsteuer- und Einfuhrsteuerrückzahlungen erhalten. Die Tatsache, dass Jushi Egypt 2020 schließlich eine Erstattung der Einfuhrzölle und der Mehrwertsteuer erhalten hat, die vor seiner Aufnahme in die SCZone entrichtet wurden, sei kein solcher Beweis, sondern stütze die Schlussfolgerung, dass Unternehmen nur mit politischen Verbindungen Erstattungen erhalten könnten. Mit anderen Worten, die Kommission sollte sowohl die Befreiung für die SCZone als auch die Erstattung für Jushi Egypt, die das Unternehmen für die Zeit vor seinem Beitritt zur SCZone erhalten hat, als Subventionen in Form eines Einnahmenverzichts behandeln.
(305)
In diesem Zusammenhang bekräftigte die Kommission ihren Beschluss, bei der Berechnung des sich aus Mehrwertsteuerbefreiungen ergebenden Vorteils nur den Liquiditätsvorteil für den ausführenden Hersteller zu berücksichtigen, da das neue Mehrwertsteuergesetz in Ägypten erst kurz vor dem Untersuchungszeitraum erlassen wurde und die Durchführungsvorschriften im Untersuchungszeitraum noch nicht vollständig in Kraft waren. Angesichts dieser Übergangsphase verstand die Kommission das Argument der ägyptischen Regierung, dass der Zeitraum für die Abrechnung von Mehrwertsteuererstattungen mit erheblichen Verzögerungen einhergehen kann, da die ägyptische Regierung ein Entwicklungsland mit einer suboptimalen Zahl von für das neue System zuständigen Verwaltungsmitarbeitern und möglichen Haushaltsengpässen ist, die es schwierig machen, Mehrwertsteuererstattungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(306)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 53 bis 66 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
b)
Berechnung der Höhe der Subvention
(307)
Was den Einnahmenverzicht in Form der faktischen Mehrwertsteuerbefreiung betrifft, wurde der damit verbundene Vorteil ursprünglich auf der Grundlage des vollen Betrags der Mehrwertsteuer berechnet, die (im Untersuchungszeitraum) für die Käufe eingeführter Ausrüstung grundsätzlich zu entrichten gewesen wäre, aber nicht entrichtet wurde. Wie jedoch in Erwägungsgrund 256 erwähnt, beschloss die Kommission infolge der Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung, bei der Berechnung des sich aus Mehrwertsteuerbefreiungen ergebenden Vorteils nur den Liquiditätsvorteil für die ausführenden Hersteller zu berücksichtigen. Die Methode zur Berechnung des Vorteils wurde entsprechend angepasst. Daher wurde davon ausgegangen, dass der mit der einbehaltenen Mehrwertsteuer verbundene Liquiditätsvorteil dem durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen in Ägypten im UZ (12,03 %) entspricht, der auf die einbehaltenen Beträge der Mehrwertsteuern für Wareneinkäufe seit 2017 angewandt wurde.
(308)
Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum ermittelte geänderte Höhe der Subventionen für Maschinen betrug für die ausführenden Hersteller 0,02 % im Falle der Mehrwertsteuerbefreiungen und 0,17 % im Falle der Befreiungen von Einfuhrabgaben.
3.5.2.2.
a)
Ergebnisse der Untersuchung
(309)
Nach der vorläufigen Unterrichtung führten die ägyptische Regierung und der ausführende Hersteller an, Jushi Egypt habe Anfang 2019 eine Einlage für Zölle eingezahlt. Außerdem legten sie zusätzliche Nachweise vor, wonach alle Zölle für die Jahre 2017 und 2018 inzwischen abgerechnet und entrichtet worden seien. Darüber hinaus brachten sie vor, dass die Kommission, selbst wenn die für Zölle geschuldeten Beträge im Jahr 2020 nicht abgerechnet worden wären, von einem Entwicklungsland wie Ägypten keine perfekte Steuerverwaltung verlangen könne. In diesem Zusammenhang habe die ägyptische Regierung bei der Einrichtung des Rückerstattungssystems für Jushi Egypt besondere Sorgfalt bewiesen, da bereits innerhalb weniger Monate nach dem Beitritt von Jushi Egypt zur Suez Canal Economic Zone von der ägyptischen Regierung Verbrauchsberichte erstellt und überwacht worden seien. Drei Jahre später habe die ägyptische Regierung alle Zölle und die geschuldete Mehrwertsteuer von Jushi Egypt eingezogen. Infolgedessen verfüge die ägyptische Regierung über ein ordnungsgemäßes Rückerstattungssystem, sodass kein übermäßiger Erlass erfolgt sei.
(310)
Außerdem habe die ägyptische Regierung nach Artikel 377 des ägyptischen Zivilgesetzbuchs und dem Urteil des Finanzgerichts Nr. 915/43 5 Jahre lang Zeit, um die Einfuhrabgaben einzuziehen. Daher könne von einem Verzicht auf Abgaben seitens der ägyptischen Regierung keine Rede sein, solange dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen sei, da die ägyptische Regierung nach wie vor Anspruch auf die fälligen Zölle gehabt habe und diese fristgerecht eingezogen habe.
(311)
Und schließlich erklärte Jushi Egypt, dass Verkäufe an Hengshi Egypt (ein Unternehmen, das GFR von Jushi Egypt kaufe und ebenfalls in der SCZone ansässig sei) nach ägyptischem Recht hinsichtlich der Einfuhrzölle auf Ausgangsmaterialien genauso behandelt würden wie Ausfuhrverkäufe, da Hengshi Egypt in der Suez Canal Economic Zone angesiedelt sei. Überdies habe Hengshi Egypt keinerlei Inlandsverkäufe getätigt, da es seine gesamte Produktion ausgeführt habe. Wäre Jushi Egypt nicht von den Einfuhrzöllen auf Ausgangsmaterialien befreit gewesen, wären bei dem Unternehmen also trotzdem keine Einfuhrzölle auf Ausgangsmaterialien im Zusammenhang mit Inlandsverkäufen an Hengshi Egypt angefallen.
(312)
Die Kommission überprüfte die zur Entrichtung der Zölle vorgelegten Beweise und stellte fest, dass die ägyptische Regierung Ende 2019 aufgrund der Untersuchung der Kommission einen Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller eingeleitet hatte. Als Ergebnis dieser Kontrolle forderte die ägyptische Regierung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 einen bestimmten Betrag an Zöllen auf eingeführte Vormaterialien von dem Unternehmen ein. Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise und da es aufgrund von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, diese neuen Beweise vor Ort zu überprüfen, akzeptierte die Kommission das Vorbringen und zog den Betrag der für den Untersuchungszeitraum für eingeführte Vormaterialien entrichteten Zölle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ab.
(313)
Die Kommission war jedoch nicht der Auffassung, dass die Feststellungen zu der Subventionsregelung als solcher durch diese Abrechnungen infrage gestellt werden. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es aufgrund der Untersuchungstätigkeiten der Kommission und nicht aufgrund des eigenen Überwachungs- und Nachprüfungsrahmens der ägyptischen Regierung für die Erhebung der Zölle zu der Einziehung der Zölle kam. Die ägyptische Regierung bestritt auch nicht, dass es im Untersuchungszeitraum keinen solchen Rahmen gab. In Bezug auf den vorübergehenden Charakter des Fehlens einer Überwachung und Nachprüfung stellte die Kommission fest, dass Jushi Egypt zwar erst ab 2017 Teil der SCZone war, dass die letzte Änderung des Rechtsrahmens für die Erhebung der Zölle jedoch bereits 2015 erfolgte, als die Zuständigkeit für die Erhebung der Zölle auf die Allgemeine Behörde für die SCZone übertragen wurde. Darüber hinaus bestätigte der ausführliche Bericht der Zollbehörde, der von der ägyptischen Regierung als Anhang I ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung vorgelegt wurde, dass die allgemeinen Rechtsvorschriften für die Erhebung von Zöllen bereits seit 2006 in Kraft waren. Die ägyptische Regierung hatte somit genügend Zeit, um ein funktionierendes System für die Erhebung von Zöllen einzuführen.
(314)
Was die Verkäufe von Jushi Egypt an Hengshi Egypt anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass die Verkäufe von Vorleistungen zwischen in der Sonderzone ansässigen Unternehmen nie besteuert wurden, was zeigt, dass es sich bei der SCZone um eine Sonderzone mit mehreren spezifischen Merkmalen handelt, die sie von anderen Zonen unterscheidet.
(315)
Die Tatsache, dass Hengshi Egypt ausschließlich Ausfuhrverkäufe tätigt, ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich und ändert nichts an den Schlussfolgerungen der Kommission. Die Vorbringen der ägyptischen Regierung und des ausführenden Herstellers zur Gültigkeit der Feststellungen der Kommission im Allgemeinen und zu den Verkäufen an Hengshi Egypt im Besonderen wurden daher zurückgewiesen.
(316)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass es sich hier nicht um einen Fall handele, in dem eine Regierung eine bestimmte Subventionsregelung infolge einer Antisubventionsuntersuchung aufhebt und diese Regelung folglich nicht mehr zur Verfügung stehe. Dem Antragsteller zufolge habe die ägyptische Regierung lediglich Mittel von Jushi Egypt eingezogen, um letzterem im Rahmen der EU-Untersuchung einen Vorteil zu verschaffen, ohne jedoch einen angemessenen Rahmen für die Erhebung zu schaffen. Da es keinen Rechtsrahmen gebe, könne nicht sichergestellt werden, dass die ägyptische Regierung künftig Zölle und Mehrwertsteuer von Jushi Egypt suo moto einziehe oder dass die ägyptische Regierung die eingezogenen Mittel nicht an Jushi Egypt zurückzahle, sobald die Untersuchung der Kommission abgeschlossen sei. Mit anderen Worten, im Rahmen eines Kooperationsabkommens zwischen China und Ägypten würden die Maßnahmen der ägyptischen Regierung lediglich ein etabliertes und anhaltendes Muster von Ad-hoc-Vorteilen für Jushi Egypt widerspiegeln und in keiner Weise eine andere Bewertung des von Jushi Egypt erhaltenen Vorteils rechtfertigen.
(317)
Diesbezüglich wiederholte die Kommission, dass sie die zur Zahlung der Zölle vorgelegten Beweise überprüft hat und auf der Grundlage dieser vorgelegten Beweise und da es aufgrund von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, diese neuen Beweise vor Ort zu überprüfen, das Vorbringen akzeptiert und den Betrag der für den Untersuchungszeitraum für eingeführte Vormaterialien entrichteten Zölle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung abgezogen hat. Darüber hinaus ist es sachlich nicht korrekt, dass es keinen Rechtsrahmen gibt, wie aus der in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Rechtsgrundlage hervorgeht. Außerdem werden die Rechtsvorschriften derzeit umgesetzt, wie in den Erwägungsgründen 78 bis 82 der vorläufigen Verordnung erläutert. Schließlich wurden die Behauptungen, die ägyptische Regierung werde die eingezogenen Mittel an Jushi Egypt zurückzahlen, nicht durch Beweise untermauert. Diese Behauptungen wurden daher zurückgewiesen.
(318)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Jushi Egypt dieselben Anmerkungen zur Berechnung der Befreiung von der Mehrwertsteuer und den Einfuhrabgaben, wobei die von der Kommission vorgelegten Sachinformationen und Erläuterungen ignoriert wurden. Da die übermittelten Stellungnahmen bereits behandelt worden waren, war keine weitere Erläuterung erforderlich.
(319)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 69 bis 86 der vorläufigen Verordnung.
b)
Berechnung der Höhe der Subvention
(320)
Nach der vorläufigen Unterrichtung passte die Kommission die Methode zur Berechnung des Vorteils aus der faktischen Mehrwertsteuerbefreiung wie in Erwägungsgrund 256 dargelegt an. Es wurde davon ausgegangen, dass der mit der einbehaltenen Mehrwertsteuer verbundene Liquiditätsvorteil dem durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen in Ägypten im UZ (12,03 %) entspricht, der auf die einbehaltenen Beträge der Mehrwertsteuern für Einkäufe von Vormaterialien seit 2017 angewandt und für die im UZ einbehaltenen Mehrwertsteuerbeträge anteilig berechnet wurde. Da keine Informationen über den Betrag der vor dem UZ gekauften Vormaterialien vorlagen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Betrag den im UZ festgestellten Beträgen entsprach, berichtigt um die Differenz der Umsatzkosten zwischen den beiden Zeiträumen.
(321)
Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum ermittelte Höhe der Subventionen für Vormaterialien betrug für die ausführenden Hersteller 1,08 % im Falle der Mehrwertsteuerbefreiungen und 0,24 % im Falle der Befreiungen von Einfuhrabgaben.
3.6.
Schlussfolgerung zur Subventionierung
(322)
Die endgültigen Subventionsspannen im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Maßnahmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(323)
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 106 bis 109 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.2.
Unionsverbrauch
(324)
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 110 bis 112 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.3.
Einfuhren aus Ägypten und Preisunterbietung
(325)
Bei der Kommission gingen nach der vorläufigen Unterrichtung Stellungnahmen des ägyptischen ausführenden Herstellers Jushi Egypt zur Preisunterbietung ein.
(326)
Jushi Egypt wies darauf hin, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung die Verkaufskosten und einen angemessenen Gewinn vom Verkaufspreis der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaften an den unabhängigen Abnehmer in der Union abgezogen hätte.
(327)
Diese Methode stehe nicht im Einklang mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia/Europäische Kommission (im Folgenden Jindal Saw)‚ Randnummer 187(95).
(328)
Im vorliegenden Fall maß die Kommission dem Urteil in Jindal Saw nicht dieselbe Bedeutung zu wie Jushi Egypt. In Jindal Saw befand das Gericht, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Vertriebskosten der mit Jindal verbundenen Einführer in der Union von den für deren ersten unabhängigen Abnehmer geltenden Verkaufspreisen abgezogen habe, während die Vertriebskosten der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht von den Verkaufspreisen abgezogen worden seien, die der Wirtschaftszweig der Union dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte.
(329)
Das Gericht befand daher, dass die beiden Preise in einer Situation, in der die ausführenden Hersteller überwiegend über verbundene Vertriebsunternehmen in die Union verkauften, im Vergleich zu der Situation, in der die Unionshersteller die betroffene Ware verkauften, nicht symmetrisch auf derselben Handelsstufe verglichen wurden.
(330)
Die Kommission stellt fest, dass ein Vergleich zwischen dem vorliegenden Fall und dem Jindal-Fall nicht relevant ist, da die Ausfuhrverkäufe jeweils anders konfiguriert waren. Während es sich bei den Verkäufen der Jushi Group überwiegend um Direktverkäufe aus Ägypten an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union handelt, erfolgten im Jindal-Fall fast alle Ausfuhrverkäufe dieses ausführenden Herstellers über in der EU ansässige verbundene Unternehmen.
(331)
Im vorliegenden Fall haben zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller keine verbundenen Vertriebsunternehmen, und der dritte verfügt über ein zentralisiertes Verkaufs- und Fakturierungssystem, in dessen Rahmen Waren direkt von den Fertigungsanlagen versandt werden. Die Kommission war daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Asymmetrie mit den Absatzkanälen des ausführenden Herstellers besteht und daher der Jindal-Fall nicht anwendbar ist. Darüber hinaus hätte die Verwendung der Preise der mit der Jushi Group verbundenen Vertriebsunternehmen keine relevanten Folgen für die Analyse der Auswirkung auf die Preise(96).
(332)
Darüber hinaus verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung, in dem die Schlussfolgerung erörtert wurde, dass im Untersuchungszeitraum ein eindeutiger Preisdruck vorlag. Dieses Vorbringen ist daher in jedem Fall unerheblich, da die Feststellung des Preisdrucks bereits als solche ausreicht, um die nachteiligen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung nachzuweisen.
(333)
Die Kommission bestätigte daher ihre in den Erwägungsgründen 122 und 123 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Ägypten im Untersuchungszeitraum erheblich unterboten wurden, und stellte fest, dass dieses Vorbringen aufgrund der Feststellung zum Preisdruck unter Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung ohnehin unerheblich war.
(334)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Jushi Egypt sein Vorbringen zur Berechnung der Preisunterbietung, ohne die von der Kommission offengelegten Informationen und Erläuterungen zu berücksichtigen. Da die übermittelten Stellungnahmen bereits erörtert worden waren, war keine weitere Erläuterung erforderlich.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Anmerkungen
(335)
Da keine Stellungnahmen vorlagen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 124 bis 129 der vorläufigen Verordnung.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
(336)
Da keine Stellungnahmen zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 131 bis 132 der vorläufigen Verordnung.
4.4.2.2.
(337)
Da keine Stellungnahmen zu Verkaufsmenge und Marktanteil eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung.
4.4.2.3.
(338)
Da keine Stellungnahmen zu Beschäftigung und Produktivität eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung getroffenen Schlussfolgerungen.
4.4.2.4.
(339)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die in den Erwägungsgründen 138 und 139 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(340)
Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich Jushi Egypt zur Berechnung der in der vorläufigen Verordnung dargelegten mikroökonomischen Indikatoren und bat um weitere Informationen darüber, wie diese Indikatoren berechnet wurden.
(341)
Die Kommission verwies Jushi Egypt auf Erwägungsgrund 126 der vorläufigen Verordnung, in dem klargestellt wurde, dass die mikroökonomischen Indikatoren auf den Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beruhten, die überprüft und anschließend aggregiert wurden.
(342)
Mit der Aggregation sollte sichergestellt werden, dass die Stichprobe als eine einzige Datenquelle behandelt wird und nicht als drei getrennte Datenquellen mit unternehmensspezifischen Trends, die erklärt werden müssen. Die Aggregation ermöglichte es der Kommission, eine Stichprobe zu ziehen, die für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt repräsentativ war, und die Daten als Richtschnur für die Leistung aller Hersteller zu verwenden.
4.4.3.1.
(343)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 141 bis 142 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.3.2.
(344)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.3.3.
(345)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 146 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.3.4.
(346)
Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 149 bis 153 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(347)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 154 bis 161 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zur Schädigung.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Ägypten
(348)
In der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
(349)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Anstiegs der Einfuhren im Untersuchungszeitraum sowie wegen der Preisunterbietung und des Drucks auf seine Preise, die durch die subventionierten Einfuhren verursacht wurden, Marktanteile verloren und an Rentabilität eingebüßt hat.
(350)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 164 der vorläufigen Verordnung.
5.2.
Andere bekannte Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(351)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 167 bis 171 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(352)
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union ein.
(353)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 174 der vorläufigen Verordnung.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(354)
Die Kommission bestätigte ihre in den Erwägungsgründen 175 und 176 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zur Schadensursache.
6.
UNIONSINTERESSE
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(355)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 185 und 186 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(356)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.3.
Interesse der Verwender
(357)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 207 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.4.
Handelsverzerrende Auswirkungen von Subventionen und Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs
(358)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(359)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 210 bis 213 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
7.
RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG VON AUSGLEICHSZÖLLEN AUF DIE ZOLLAMTLICH ERFASSTEN EINFUHREN
(360)
Wie in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission(97) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von GFR im Vorunterrichtungszeitraum gemäß Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung.
(361)
Da Einfuhren von GFR aus Ägypten zollamtlich erfasst wurden, muss die Kommission, wie unter Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entscheiden, ob Antisubventionsmaßnahmen rückwirkend auf während des dreiwöchigen Zeitraums der zollamtlichen Erfassung erfolgten Einfuhren angewandt werden sollen.
(362)
Die Kriterien, nach denen Zölle während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums erhoben werden können, sind in Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegt. Nach dieser Bestimmung können Zölle nur erhoben werden, wenn
(363)
Da die Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Erfassungsverordnung das Kriterium a erfüllt.
(364)
Mit der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung und der Erfassungsverordnung erhielten die Einführer nach Auffassung der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Kriterium b.
(365)
Nach der endgültigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von europäischen Verwendern und Vertriebshändlern von GFR ein, denen zufolge diese Gelegenheit zur Stellungnahme nicht auf der Entscheidung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung, sondern auf dem Vorschlag der Kommission zur Erhebung von Zöllen beruhte.
(366)
Die Kommission teilte zwar die Auffassung, dass das Kriterium b des Artikels 16 Absatz 4 dahin gehend auszulegen ist, dass den Parteien dadurch zu diesem Zeitpunkt ermöglicht wird, zur rückwirkenden Erhebung von Zöllen auf Einfuhren, die im Vorunterrichtungszeitraum zollamtlich erfasst wurden, Stellung zu nehmen; sie merkte jedoch an, dass sie die vollständige Analyse zur Rechtfertigung der rückwirkenden Erhebung zusammen mit all den aktuellsten verfügbaren Daten in Abschnitt 7 der endgültigen Unterrichtung offengelegt hat. Auf diese Weise gab die Kommission allen Parteien, einschließlich dieser Verwender und Vertriebshändler, Gelegenheit zur Stellungnahme, wie in dieser Bestimmung vorgesehen; dies geht auch aus den in den Erwägungsgründen 322 bis 326 dargelegten Argumenten und Erwiderungen hervor. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(367)
Für die Zwecke der in Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung als Kriterium c beschriebenen Prüfung analysierte die Kommission zunächst Statistiken über die Einfuhren von GFR aus Ägypten, die sie der Datenbank Surveillance 2 entnahm. Mit dieser Analyse sollte festgestellt werden, ob für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung „massive Einfuhren” im Sinne des Kriteriums c ermittelt worden waren. Die neuesten verfügbaren Daten sind Tabelle 2 zu entnehmen.
(368)
Im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum wurden insgesamt 11574 Tonnen GFR aus Ägypten eingeführt. Da es sich um einen atypischen Zeitraum handelt, der an sich nicht mit anderen Zeiträumen vergleichbar ist, wurde der Vergleich anhand von Wochen (also 21 Tagen geteilt durch drei) und Monaten (da ein Monat im Durchschnitt vier Wochen hat) vorgenommen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Vorunterrichtungszeitraum zwar 21 Kalendertage beträgt, die Datenbank Surveillance 2 jedoch nur 15 Datenpunkte enthält, sodass tägliche Berechnungen nicht praktikabel sind.
(369)
Aus Tabelle 2 geht eindeutig hervor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware in Bezug auf die Menge massiv waren. Im drei Wochen umfassenden Zeitraum vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen war im Vergleich zum Untersuchungszeitraum und auch zum Zeitraum zwischen April 2019 und Januar 2020, d. h. in der Zeit zwischen dem Untersuchungszeitraum und der zollamtlichen Erfassung, ein starker Aufwärtstrend bei den Einfuhren zu verzeichnen.
(370)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum im Durchschnitt deutlich höher waren als im Untersuchungszeitraum. Durch diese Feststellung wird die Schlussfolgerung untermauert, dass die Einfuhren während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum als im Sinne des Kriteriums c massiv angesehen werden können.
(371)
Aus Tabelle 2 geht auch hervor, dass nach dem Ende des Untersuchungszeitraums weiterhin massive Einfuhren erfolgten.
(372)
Die Kommission nahm auch die täglichen Einfuhrdaten aus der Datenbank Surveillance 2 zur Kenntnis.
(373)
Aus den Daten lässt sich entnehmen, dass an einem Tag des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums etwas mehr als 3000 Tonnen GFR aus Ägypten eingeführt wurden, was deutlich über den durchschnittlichen wöchentlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum liegt.
(374)
Dadurch wurde die Schlussfolgerung, dass die Einfuhren während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums als massiv im Sinne von Kriterium c angesehen werden können, zusätzlich untermauert.
(375)
In einem nächsten Schritt wird im Rahmen des Kriteriums c geprüft, ob diese nunmehr als massiv qualifizierten Einfuhren eine „schwer wieder auszugleichende Schädigung” verursacht haben können.
(376)
Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Einfuhren im Untersuchungszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und dessen Preise gedrückt hatten. Die Menge und die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die Höhe der auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Daraus ergaben sich sehr nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Folglich wurde festgestellt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum verursachten.
(377)
Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, ging der Preis von GFR aus Ägypten nach dem Ende des Untersuchungszeitraums und insbesondere im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum weiter zurück. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass im Vorunterrichtungszeitraum die Einfuhren in größeren Mengen und zu Preisen stattfanden, die sogar niedriger waren als im Untersuchungszeitraum, wodurch der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt wurde, was nur schwer anders als durch die Erhebung dieser Zölle wiedergutzumachen sein wird.
(378)
Die Kommission stellte ferner fest, dass man angesichts der Mengen an GFR, die in den drei Wochen vor der Einführung der vorläufigen Zölle aus Ägypten in die Union eingeführt wurden, überdies annehmen konnte, dass die Einführer ägyptische GFR horteten, da ihnen am 14. Februar bekannt war, dass am 6. März vorläufige Maßnahmen eingeführt werden sollten.
(379)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass durch die Einfuhren im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde, die sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf den Preis nur schwer wieder auszugleichen ist.
(380)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Kriterium c erfüllt war und dass für diese Einfuhren rückwirkend Zölle erhoben werden sollten, um im Sinne von Kriterium d die Wiederholung der Schädigung auszuschließen.
(381)
Nach der endgültigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Einführern und Händlern von GFR ein, in denen mehrere Aspekte der Bewertung der Kommission infrage gestellt wurden.
(382)
Erstens bestritten diese Einführer und Händler, dass die Einfuhren während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums als massiv angesehen werden konnten. Ihren Stellungnahmen zufolge sei unter „massiven Einfuhren” das „Vorliegen eines sowohl plötzlichen als auch dramatischen Anstiegs der Einfuhren” zu verstehen, und die Kommission sollte im Rahmen ihrer Prüfung einen Vergleich unterschiedlicher Daten mit dem dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum anstellen, einschließlich eines Vergleichs der monatlichen mit anderen Spitzeneinfuhren. Auf dieser Grundlage wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass ein solcher Anstieg nicht stattgefunden habe.
(383)
Zweitens brachten sie vor, die Kommission habe den Begriff der „schwer wieder auszugleichenden Schädigung” nicht definiert, und schlugen ihre eigene Definition vor, nämlich ein „dauerhafter und nicht wiedergutzumachender Schaden für den Wirtschaftszweig der Union” .
(384)
Drittens merkten die Einführer und Händler an, dass der Anstieg der Einfuhren während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums 0,4 % des jährlichen Unionsverbrauchs entspreche. Angesichts eines so kurzen Erfassungszeitraums sei dies zu erwarten gewesen und daher für die Analyse, ob eine Schädigung verursacht wurde oder nicht, unerheblich.
(385)
Viertens argumentierten sie auch, dass der Grund für den Rückgang der Einfuhrpreise nach dem Ende des Untersuchungszeitraumes darin liege, dass der Wirtschaftszweig der Union Preisunterbietung betrieben habe, um seinen Marktanteil zu halten.
(386)
Fünftens widersprachen diese Einführer und Händler der Feststellung der Kommission, dass angesichts der Mengen an GFR, die in den drei Wochen vor der Einführung der vorläufigen Zölle aus Ägypten in die Union eingeführt wurden, die Einführer allem Anschein nach ägyptische GFR horteten, nachdem sie am 14. Februar von der für den 6. März vorgesehenen Einführung vorläufiger Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurden.
(387)
Dies entspreche nicht den Tatsachen, da im Dezember und Januar erheblich niedrigere Einfuhren verzeichnet worden seien, und diese daher mit den Einfuhren unmittelbar vor der Einführung der vorläufigen Zölle kompensiert werden sollten.
(388)
Gemäß ihren zuvor dargelegten Argumenten sollte die Kommission prüfen, ob es gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d erforderlich ist, Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben.
(389)
Sie forderten die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, dass angesichts der praktischen Verpflichtung zur zollamtlichen Erfassung während des Vorunterrichtungszeitraums die Erhebung von Zöllen auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren nicht ebenfalls praktisch verpflichtend sein sollte, da andernfalls die Einführer und Händler aus dem Vorunterrichtungszeitraum keinen Nutzen ziehen können.
(390)
Im Folgenden wird auf diese Stellungnahmen eingegangen.
(391)
Hinsichtlich des ersten Vorbringens widerspricht die Kommission der von diesen Parteien vertretenen Auslegung des Begriffs „massive Einfuhren” ; diese hat keine rechtliche Grundlage. In der Grundverordnung wird nicht auf einen Anstieg der Einfuhren Bezug genommen, geschweige denn die Bedingung festgelegt, dass „massive Einfuhren” „plötzlich und dramatisch” sein müssen. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, hat die Kommission bereits sehr detailliert die wöchentlichen und monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen aus Ägypten verglichen, um festzustellen, ob es sich um massive Einfuhren handelt oder nicht.
(392)
Alle Daten bestätigen, dass diese Einfuhren massiv waren und einen Aufwärtstrend aufwiesen (siehe Erwägungsgründe 315 bis 317). Die Kommission sieht keinen Grund, ihre Methode auf einen Vergleich zwischen Spitzenwerten zu stützen. In jedem Fall ändert die Tatsache, dass es Spitzen- und Talwerte gegeben haben mag, die von diesen Parteien selektiv hervorgehoben wurden, nichts an der Schlussfolgerung, dass unter diesen Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für „massive Einfuhren” erfüllt war.
(393)
Da in der Grundverordnung nicht nach den Beweggründen für massive Einfuhren unterschieden wird, ist es darüber hinaus unerheblich, ob mit den massiven Einfuhren im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum die niedrigeren Einfuhren im Dezember 2019 und Januar 2020 „kompensiert” werden sollten, wie diese Parteien ebenfalls einwandten.
(394)
Die Kommission hielt daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die Einfuhren im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung massiv waren. Diese Feststellung wird durch die in den Erwägungsgründen 402 bis 405 dargelegten Gründe zusätzlich bestätigt.
(395)
In Bezug auf das zweite Vorbringen schlugen diese Parteien erneut eine Definition vor, die nicht den Bestimmungen der Grundverordnung entspricht. Anschließend stützten sie ihre Argumente auf diese fehlerhafte Grundlage. Insbesondere kann der in der Grundverordnung enthaltene Begriff der schwer wieder auszugleichenden Schädigung nicht willkürlich als „dauerhafte und nicht wiedergutzumachende Schädigung” interpretiert werden. Dieses Vorbringen entbehrt daher einer Rechtsgrundlage. In jedem Fall hat die Kommission in Erwägungsgrund 376 in Verbindung mit der Analyse verschiedener Elemente der Schadensbeurteilung erläutert, wie diese Anforderung im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen wurde.
(396)
Das dritte Vorbringen betreffend den Marktanteil der Einfuhren, mit dem in Abrede gestellt wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union in so kurzer Zeit durch die Einfuhren geschädigt werden könnte, spiegelt darüber hinaus nicht die tatsächliche Situation wider.
(397)
Erstens ist die Zahl von 0,4 %, die von den Parteien als Marktanteil der Einfuhren im Erfassungszeitraum angegeben wurde, vollkommen spekulativ, da im Dossier keine Informationen über den Verbrauch in der EU nach dem Untersuchungszeitraum enthalten sind. Selbst wenn man rein hypothetisch betrachtet davon ausgehen würde, dass sich, wie von diesen Parteien vorgetragen wurde, der Verbrauch in der EU nach dem Untersuchungszeitraum nicht verändert hatte, was wiederum spekulativ ist, würden die Einfuhren schon allein während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums 1,12 % des EU-Verbrauchs ausmachen. Dieser Marktanteil wird in der Regel als nicht unerheblich angesehen und kann ein ganzes Jahr lang eine Schädigung verursachen. Jedenfalls ist schon das absolute Einfuhrvolumen an sich, das in Tabelle 2 angegeben und ein überprüfter Wert ist, keineswegs unerheblich.
(398)
Somit steht die Behauptung, dass Einfuhrmengen, die in einem Zeitraum von nur drei Wochen einem Marktanteil von 1,12 % entsprachen, nicht als massiv angesehen werden könnten und nicht ausreichen würden, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen, eindeutig im Widerspruch zur Grundverordnung und zur gängigen Praxis der Kommission in Bezug auf unerhebliche Einfuhren.
(399)
Zweitens wiederholte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 376 dargelegten Feststellungen und verwies auf alle Elemente, die belegen, dass durch diese massiven Einfuhren aus Ägypten eine schwer wieder auszugleichende Schädigung verursacht wird. Diese umfassende Analyse beruhte auf einer Bewertung aller relevanten Nachweise.
(400)
Auf der Grundlage dieser Bewertung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die eingeführten Mengen, insbesondere angesichts des in diesem kurzen Zeitraum verzeichneten erheblichen Einfuhrvolumens, absolut und relativ gesehen erheblich genug waren, um als massiv im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen zu werden und somit eine schwer wieder auszugleichende Schädigung verursachen zu können.
(401)
In Bezug auf das vierte Vorbringen, wonach der Wirtschaftszweig der Union Preisunterbietung betrieben habe, um seinen Marktanteil zu halten, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren aus Ägypten Marktanteile verloren hatte und somit geschädigt wurde, weshalb er gezwungen war, seine Preise zu senken, um im Wettbewerb zu bestehen, selbst auf Kosten seiner Rentabilität. Daher kann die Kommission die Erklärung nicht akzeptieren, dass die Einfuhrpreise als Reaktion auf einen Rückgang der Preise der Unionshersteller gesunken seien; vielmehr hat sie festgestellt, dass die Ursache für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt in den subventionierten Einfuhren lag. Aus diesen Gründen musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.
(402)
Was schließlich das fünfte Vorbringen betrifft, so ist die Kommission nicht verpflichtet, die massiven Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum in einen Kontext zu stellen; daraus folgt, dass die Tatsache, dass die Einfuhrmengen unmittelbar vor der Einführung der vorläufigen Zölle geringere Einfuhrmengen im Dezember und Januar ausgleichen sollten, unerheblich ist.
(403)
Die Kommission stimmte auch nicht mit der von diesen Parteien vorgebrachten Annahme überein, dass praktisch eine Verpflichtung zur zollamtlichen Erfassung während des Vorunterrichtungszeitraums bestehe und dass die Erhebung von Zöllen auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren nicht ebenfalls praktisch verpflichtend sein sollte; auch der daraus folgenden Schlussfolgerung dieser Parteien, dass Einführer und Händler aus dem Vorunterrichtungszeitraum keinen Nutzen ziehen würden, konnte die Kommission ebenfalls nicht zustimmen. Erstens besteht keine „praktische” Verpflichtung zur zollamtlichen Erfassung während des Vorunterrichtungszeitraums; vielmehr gelten dafür die strengen Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 4, unter Zugrundelegung aller im Vorunterrichtungszeitraum verfügbaren Daten und Belege. Dies wurde in der Praxis bestätigt; so fand eine zollamtliche Erfassung im Vorunterrichtungszeitraum nicht statt, als diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren(98).
(404)
Zweitens ist sich die Kommission durchaus bewusst, dass die rückwirkende Erhebung von Zöllen auf Einfuhren, die im Vorunterrichtungszeitraum zollamtlich erfasst wurden, ebenfalls nicht verpflichtend ist, sondern streng davon abhängt, dass alle in Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung aufgeführten einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Zugrundelegung der aktuellsten im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung verfügbaren Daten. Auch dies konnte in der Praxis bestätigt werden(99).
(405)
Drittens verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 4 der Modernisierungsverordnung(100), mit der die Grundverordnung zuletzt geändert wurde; in ihm werden sowohl die Gründe für den Vorunterrichtungszeitraum als auch für die zollamtliche Erfassung in diesem Zeitraum genannt. Im Erwägungsgrund wird explizit Folgendes festgehalten: „Zur Verringerung des Risikos eines deutlichen Anstiegs der Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums sollte die Kommission Einfuhren soweit möglich zollamtlich erfassen...” , wobei „eine vorausschauende Analyse der damit verbundenen Risiken und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese Umstände die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben” berücksichtigt werden muss.
(406)
Selbst wenn die zollamtliche Erfassung in diesem Vorunterrichtungszeitraum beispielsweise deshalb nicht möglich ist, weil die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte die Kommission im Einklang mit demselben Erwägungsgrund und mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Grundverordnung anschließend die zusätzliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigen, die durch einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren in diesem Zeitraum verursacht wurde.
(407)
Daher ist die rückwirkende Erhebung von Zöllen in diesen Fällen keineswegs automatisch, sondern abhängig vom Vorliegen massiver Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum oder der zusätzlichen Schädigung, die durch einen solchen Anstieg ohne zollamtliche Erfassung verursacht wird, sowie der anderen in Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen.
(408)
Entgegen dem Vorbringen dieser Parteien bestand der Zweck und der Nutzen der mit der Modernisierungsverordnung eingeführten Vorunterrichtung für Einführer und Händler in „größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit” für die von den Untersuchungen betroffenen Parteien, „insbesondere Einführer” (101). Der Zweck der Vorunterrichtung bestand daher keineswegs darin, ihnen ein Instrument zur massiven Erhöhung der Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums an die Hand zu geben, um die letzte Gelegenheit vor der Einführung der Zölle auszunutzen, wie von ihnen nahegelegt. Dieses Argument wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.
(409)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen liegen nach Ansicht der Kommission keine Beweise vor, die eine Änderung der Schlussfolgerung, dass auf die zollamtlich erfassten Einfuhren Zölle erhoben werden sollten, erforderlich machen.
(410)
Nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundverordnung sollte der rückwirkend zu erhebende Zoll auf die Höhe des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 eingeführten vorläufigen Zolls festgesetzt werden, da der mit der vorliegenden Verordnung eingeführte endgültige Ausgleichszoll höher ist als der vorläufige Zoll.
8.
ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
(411)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Ausgleichszölle eingeführt werden, um die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren aus Ägypten zu beseitigen.
8.1.
Höhe der Ausgleichsmaßnahmen
(412)
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.
(413)
Ferner ist in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 Folgendes festgehalten: Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
(414)
Da der Kommission keine solchen Informationen übermittelt wurden, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzt.
(415)
Da die endgültigen Maßnahmen in diesem Fall auf der Höhe der ermittelten anfechtbaren Subventionen beruhen, wurde die Schadensspanne nicht ermittelt.
8.2.
Endgültige Maßnahmen
(416)
Endgültige Ausgleichsmaßnahmen sollten gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingeführt werden, wonach der endgültige Zoll der ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen entsprechen muss.
(417)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelten folgende endgültige Ausgleichszölle, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(418)
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen” ) ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in Ägypten hat und von diesen Unternehmen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(419)
Unternehmen können die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze auch nach einer späteren Änderung ihres Namens oder des Namens einer der ihr zugehörigen Gesellschaften beantragen. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden unternehmensspezifischen Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(420)
Sollten Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum eine dauerhafte Veränderung der Umstände zur Folge haben, können geeignete Maßnahmen nach Artikel 19 der Grundverordnung getroffen werden.
(421)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(102) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
8.3.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(422)
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Grundverordnung beschließt die Kommission, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.
(423)
Angesichts der Feststellungen in diesem Fall sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszoll endgültig vereinnahmt werden.
(424)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses(103)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 30.

(3)

ABl. C 48 vom 12.2.2020, S. 18.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 69 vom 6.3.2020, S. 14).

(5)

Siehe Aktenvermerk zu den Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (Referenz t20.001226) und Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(6)

Absichtserklärung der Arabischen Republik Ägypten und der Volksrepublik China vom 18. April 1997.

(7)

Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone” , 6. August 2019 (im Folgenden „Bericht des Staatsrats” ).

(8)

Siehe Erlass Nr. 35 des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten vom 15.2.2003.

(9)

TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 4.

(10)

Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone” , 6. August 2019 (im Folgenden „Bericht des Staatsrats” ).

(11)

TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 11.

(12)

Bericht des Staatsrats.

(13)

TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 53.

(14)

Bericht des Staatsrats.

(15)

Erlass des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten Nr. 330 aus dem Jahr 2015 über die Einrichtung der Suez Canal Economic Zone vom 19. August 2015.

(16)

Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone” , 6. August 2019.

(17)

Von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) und vom Handelsministerium (MOFCOM).

(18)

TEDA, 10-Jahres-Bericht, S. 41.

(19)

Äußerungen von Präsident Mursi während seines Besuchs in China im August 2012, TEDA, 10-Jahres-Bericht, S. 47 und 53; Äußerungen von Präsident Sisi während seines Besuchs in China im Dezember 2016, TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 94.

(20)

TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 59.

(21)

Bei den drei im Text genannten Regionen handelt es sich um die EU, Indien und die Türkei.

(22)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates vom 9. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1).

(23)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).

(24)

Jahresbericht über die Entwicklung in Afrika, Nr. 19 (2016-2017)‚ Yellow Books of Africa, S. 13.

(25)

D. Brautigam und Xiaoyang Tang; Going Global in Groups: Structural transformation and China’s Special Economic Zones overseas, World Development, Bd. 63, 2014, S. 78-91.

(26)

WT/DS2/AB/R — US — Reformulated Gasoline, Bericht des Berufungsgremiums, angenommen am 20. Mai 1996, S. 17.

(27)

Siehe im Einzelnen J. Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO — How far can we go?, American Journal of International Law (2001), S. 535 ff. Graham Cook, Digest of WTO Jurisprudence on Public International Law Concepts and Principles (CUP 2015).

(28)

WT/DS379 (United States — Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, Rn. 308 ff.; M.E. Villiger, „Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties” (Martinus Nijhoff, 2009), S. 433.

(29)

International Law Commission, Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, November 2001, Supplement No. 10 (A/56/10), Kapitel IV.E.1.

(30)

WT/DS379/AB/R, Rn. 304-322.

(31)

International Law Commission, Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, with commentaries, November 2001, Supplement No. 10 (A/56/10), S. 52, Absatz 3 zu Artikel 11.

(32)

TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 94.

(33)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1), Erwägungsgründe 409 bis 412.

(34)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, Erwägungsgrund 377.

(35)

Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens.

(36)

Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMs, (WT/DS296/AB/R), Rn. 112.

(37)

Die in Rede stehenden Tatsachen können übrigens auch vor dem Hintergrund von Artikel 16 der ILC-Artikel betrachtet werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen Regierung und der chinesischen Regierung führte nicht nur zur Anerkennung und Annahme chinesischer Handlungen durch die ägyptische Regierung, sondern diente auch dazu, tatsächliche und potenzielle Zölle der EU auf chinesische Ausfuhren der in Ägypten hergestellten betroffenen Ware zu umgehen.

(38)

Bei der „endgültigen Unterrichtung” handelt es sich um die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (vgl. auch Abschnitt 1.4).

(39)

Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-300/16, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2019:235 ‚Rn. 101; ferner Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T 67/14, Viraj Profiles/Rat, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481‚ Rn. 88.

(40)

WT/DS379/AB/R, Bericht des Berufungsgremiums, US — AD and CVD (China), Rn. 309.

(41)

Mondev International Ltd. gegen Vereinigte Staaten von Amerika (im Rahmen der ICSID-Zusatzeinrichtung behandelter Fall Nr. ARB (AF)/99/2), Schiedsspruch vom 11. Oktober 2002, Rn. 115 und Anmerkung 47.

(42)

IGH, Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro)‚Urteil vom 27. Februar 2007, Rn. 414. In dieser Rechtssache ging der Internationale Gerichtshof von der Prämisse aus, dass es dem Bundesstaat Serbien und Montenegro rechtlich möglich war, Völkermordhandlungen anzuerkennen und anzunehmen, die von den organisierten Streitkräften der „Republika Srpska” , dem de facto serbischen Staat im Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina während des Bürgerkriegs in diesem Land von 1991 bis 1995 begangen wurden. Er stellte jedoch fest, dass eine solche Anerkennung und Annahme in der Praxis nicht erfolgt sei.

(43)

WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9, 4.10 und 4.17 bis 4.20, und WT/DS437/AB/R (United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(44)

Siehe Erwägungsgründe 183 bis 185 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5) ( „E-Bikes aus China” ), Erwägungsgrund 91 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) ( „HRF aus China” ) und Erwägungsgründe 175 bis 177 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 ( „Reifen aus China” ).

(45)

http://english.eximbank.gov.cn/Profile/AboutTB/Introduction/, aufgerufen am 14. April 2020.

(46)

Siehe „warmgewalzte Flacherzeugnisse aus China” , Erwägungsgrund 132, und „Reifen aus China” , Erwägungsgrund 210.

(47)

Siehe „E-Bikes aus China” , Erwägungsgründe 195 bis 202, „warmgewalzte Flacherzeugnisse aus China” , Erwägungsgründe 100 und 101, sowie „Reifen aus China” , Erwägungsgründe 188 bis 192.

(48)

Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), (herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Katalogs zur Steuerung der Umstrukturierung der Industrie (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013).

(49)

Gemäß den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für aus chinesischen Quellen finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für aus ausländischen Quellen finanzierte Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikationen von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (CBIRC [2013] Nr. 3).

(50)

Siehe den Fall zu warmgewalzten Flacherzeugnissen und den Reifen-Fall, Erwägungsgrund 132 bzw. 211.

(51)

Siehe den Fall zu warmgewalzten Flacherzeugnissen und den Reifen-Fall.

(52)

WT/DS/296 (DS296 United States — Countervailing duty investigation on Dynamic Random Access Memory (DRAMS) from Korea), Bericht des Berufungsgremiums vom 21. Februar 2005, Rn. 116.

(53)

Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.

(54)

Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(55)

Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 114, in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem Bericht des Panels, DS 194, Rn. 8.31.

(56)

Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(57)

E-Bike-Fall, Erwägungsgründe 238 bis 244, Reifen-Fall, Erwägungsgründe 237 bis 242.

(58)

IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem” (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(59)

Livingston, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry (Sind chinesische Kreditratings relevant? — Eine Studie über den chinesischen Anleihemarkt und die Kredit-Rating-Branche), im Journal of Banking & Finance, S. 24.

(60)

Price, A.H., Brightbill T.C., DeFrancesco R.E., Claeys, S.J., Teslik, A. und Neelakantan, U. (2017). China’s broken promises: why it is not a market-economy (Chinas gebrochene Versprechungen: Warum China keine Marktwirtschaft ist), Wiley Rein LLP, S. 68.

(61)

Konkretes Beispiel: siehe Reuters (2016). Fitch Rates Shougang’s USD Senior Notes Final „A-” https://www.reuters.com/article/idUSFit982112 (aufgerufen am 21. Oktober 2017).

(62)

Lin, L.W., und Milhaupt, C.J. (2016). Bonded to the State: A Network Perspective on China’s Corporate Debt Market. Columbia Law and Economics Arbeitspapier Nr. 543, S. 20; Livingston, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry (Sind chinesische Kreditratings relevant? — Eine Studie über den chinesischen Anleihemarkt und die Kredit-Rating-Branche), im Journal of Banking & Finance, S. 9.

(63)

E-Bike-Fall, Erwägungsgrund 241, Reifen-Fall, Erwägungsgrund 240.

(64)

Siehe vorläufige von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde erlassene Maßnahmen zur Verwaltung des Rating-Geschäfts in Bezug auf den Wertpapiermarkt, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde, 2007, Nr. 50, 24. August 2007; Bekanntmachung der People’s Bank of China über die Qualifikationen der China Cheng Xin Securities Rating Co., Ltd. sowie anderer im Bereich Unternehmensanleihe-Ratings tätiger Institute, Yinfa, 1997, Nr. 547, 16. Dezember 1997, und Bekanntmachung Nr. 14/2018 der PBOC und der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde zu Fragen der Erbringung von Anleihe-Rating-Leistungen von Rating-Agenturen auf dem Interbanken-Anleihemarkt und dem Markt für börsengehandelte Anleihen.

(65)

Siehe Bekanntmachung der PBOC zu Fragen des Rating-Geschäfts von Rating-Agenturen auf dem Interbanken-Anleihemarkt“, in Kraft seit dem 1. Juli 2017.

(66)

Arbeitspapier der PBOC Nr. 2017/5, 25. Mai 2017, S. 28.

(67)

Statistik der ägyptischen Zentralbank: Durchschnittliche Zinssätze für Darlehen in EGP für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Zinssätze für eine Stichprobe von Banken, deren Einlagen etwa 80 % der Gesamteinlagen des Bankensystems ausmachen, und die monatlich berechnet werden, siehe https://www.cbe.org.eg/en/EconomicResearch/Statistics/Pages/MonthlyInterestRatesHistorical.aspx.

(68)

Weitere Einzelheiten siehe Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite vom Januar 2019, TAD/PG(2019)1, und Länderrisiko-Einstufungen der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite.

(69)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, Abschnitt 3.7.

(70)

http://cnbm.wsfg.hk/index.php?SectionID=FinancialReports&PageID=2019&Language=eng (zuletzt aufgerufen am 20. November 2019).

(71)

http://www.cnbm.com.cn/EN/0000001600070008002/, aufgerufen am 24. April 2020.

(72)

CNBM-Jahresbericht 2019.

(73)

Informationstafel am Eingang des Werks von Jushi Egypt.

(74)

China Jushi Online News Center sowie der Artikel „Jushi plans to establish a factory in India” (Jushi plant die Errichtung eines Werks in Indien), JEC Composites News, 4. August 2016, http://www.jeccomposites.com/knowledge/international-composites-news/jushi-plans-establish-factory-india (zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2020).

(75)

http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm.

(76)

Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.

(77)

https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf.

(78)

Siehe Fahrplan „Made in China 2025” , S. 142 und 152.

(79)

Siehe Made in China 2025, Kapitel 4: Strategische Unterstützung und Versorgung.

(80)

Xiao Yaqing: to build a „going out” national new business card after the reorganization of the enterprise, Quelle: Sina Finance, Verfasser: Sina Finance, veröffentlicht am: 29.8.2016.

(81)

http://cnbm.wsfg.hk/index.php?SectionID=FinancialReports&PageID=2019&Language=eng (zuletzt aufgerufen am 20. November 2019).

(82)

Siehe u. a. Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the People’s Republic of China for the purposes of trade defence investigation (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter:https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(83)

Die Beweise zur Untermauerung der Schlussfolgerung, dass die SASAC den Charakter einer öffentlichen Körperschaft hat, finden sich unter anderem in Abschnitt 5 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483, siehe vorangehende Fußnote.

(84)

Die Beweise zur Untermauerung der Schlussfolgerung, dass der SRF den Charakter einer öffentlichen Körperschaft hat, finden sich unter anderem im Reifen-Fall, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, insbesondere Abschnitt 3.7, Erwägungsgründe 341 bis 360 dieser Verordnung.

(85)

Siehe auch Erwägungsgrund 358 der Reifen-Verordnung.

(86)

Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690.

(87)

Siehe Reifen-Fall, Erwägungsgrund 418.

(88)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(89)

Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone” , 6. August 2019 (im Folgenden „Bericht des Staatsrats” ).

(90)

Artikel 38 a A des Gesetzes 83/2002 in der Fassung von 2015; Artikel 20 a und Artikel 28 des Gesetzes 8/1997.

(91)

TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 4.

(92)

http://www.wadidegla.com/Wadi-Degla-Holding/en/spage/page/223 (zuletzt abgerufen am 15.05.2020).

(93)

Öffentliches Service-Angebot des Handelsministeriums der Provinz Guangdong für die Strategie „Go Global” , http://go.gdcom.gov.cn/article.php?typeid=31&contentId=13961 (zuletzt aufgerufen am 2. Januar 2020) und Präsentation „China-Egypt TEDA Suez Economic and Trade Cooperation Zone” unter http://www.bern-cci.ch/export/fr1/marche.html (zuletzt aufgerufen am 2. Januar 2020).

(94)

Bericht der Weltbank „Doing Business 2020, Egypt, Arab Rep.”

(95)

Rechtssache T-301/16, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, ECLI:EU:T:2019:234‚ Rn. 187.

(96)

Der Vergleich zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Verkaufspreisen, die der ausführende Hersteller sowohl direkt als auch über seine verbundenen Unternehmen unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellt, zeigt, dass letztere Preise deutlich (um 14,89 %) unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Daher bleiben die Preise der subventionierten Einfuhren unabhängig davon, wie der Preisvergleich durchgeführt würde, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, was zeigt, dass das Vorbringen dieser Partei im vorliegenden Fall keine praktischen Auswirkungen hat und nicht nur aus rechtlicher Sicht unerheblich ist.

(97)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 42 vom 14.2.2020, S. 10).

(98)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 15), Erwägungsgrund 4.

(99)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 21), Erwägungsgründe 285 bis 288.

(100)

Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(101)

Verordnung (EU) 2018/825, Erwägungsgrund 4.

(102)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(103)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

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