Präambel VO (EU) 2020/878

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter, die zur Bereitstellung von Angaben über chemische Stoffe und Gemische in der Union verwendet werden.
(2)
Ab dem 1. Januar 2020 wird die Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission(2) zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt. Da Informationen über diese Anforderungen in die Datensicherheitsblätter aufzunehmen sind, sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden.
(3)
Das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte Globale Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) legt international harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie Regeln für Sicherheitsdatenblätter fest. Die Union hat ihre Absicht bekräftigt, die GHS-Kriterien in das Unionsrecht aufzunehmen.
(4)
Bei den beiden im GHS vorgesehenen Instrumenten für die Information über die Gefahren von Stoffen und Gemischen handelt es sich um Etiketten und Sicherheitsdatenblätter. Die GHS-Bestimmungen über Sicherheitsdatenblätter sind in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten. Die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher an die Regeln für Sicherheitsdatenblätter aus der sechsten und siebten Überarbeitung der GHS angepasst werden.
(5)
Nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wird unter anderem die Möglichkeit bestehen, dass die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten nur auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Ferner wird die eindeutige Formelkennung bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen. Aus Gründen der Kohärenz sollte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 diesen Änderungen Rechnung getragen und angegeben werden, wo die eindeutige Formelkennung auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen sollte.
(6)
In der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 „Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren” (4) wird darauf hingewiesen, dass die Kommission prüft, wie die Kommunikation über endokrine Disruptoren entlang der Lieferkette im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Sicherheitsdatenblätter verbessert werden kann. Es wurden mehrere spezifische Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter ermittelt, die für Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften relevant sind, und Anhang II dieser Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind wichtig für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und sollten daher, falls vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden.
(8)
Von den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits Sicherheitsdatenblätter erstellt haben, zu verlangen, diese unverzüglich im Einklang mit dieser Verordnung zu aktualisieren, würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Stattdessen sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, für einen bestimmten Zeitraum weiterhin Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission(5) geänderten Fassung bereitzustellen. Die Verpflichtung, die Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu aktualisieren, und die Fälle, in denen die eindeutige Formelkennung zu den Sicherheitsdatenblättern gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinzugefügt wird, bleiben hiervon unberührt.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Berücksichtigung der Nanoformen von Stoffen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)

COM(2018) 734.

(5)

Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 8).

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