Artikel 1 VO (EU) 2020/879

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist für entstandene und beglichene Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen des Programms für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Beitrags der Union erforderlich.

2.
In Artikel 15 wird das Datum 31. Dezember 2024 durch das Datum 31. Dezember 2025 ersetzt.
3.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Datum 31. Dezember 2021 durch das Datum 31. Dezember 2022 ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird das Datum 31. Dezember 2022 durch das Datum 31. Dezember 2023 ersetzt.

4.
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 sind nur Tätigkeiten zulässig, die den Abschluss von Projekten durch Begünstigte gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder den Abschluss von Programmen im Rahmen der technischen Hilfe betreffen.

5.
In Artikel 28 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die COVID-19-Pandemie einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden.

6.
Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

c)
Das Projekt wird durchgeführt, um die Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu stärken.

b)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 4 werden Projekte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe c zur Auswahl ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagen werden, von der Kommission auf der Grundlage einer Projektzusammenfassung bewertet. Die Kommission teilt der Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der jeweiligen Unterlagen das Ergebnis ihrer Bewertung mit. Erforderlichenfalls kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer negativen Bewertung teilt die Kommission der Verwaltungsbehörde ihre Gründe mit.

7.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 erhalten die Ziffern ii und iii folgende Fassung:

ii)
Die entstandenen Kosten sollten vor Vorlage der Abschlussberichte für das Projekt beglichen werden. Die Begleichung kann auch danach erfolgen, sofern die Kosten im Abschlussbericht unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungsdatums aufgelistet werden.
iii)
Ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten für das Projekt, u. a. für die Ausgabenprüfung, Rechnungsprüfung und Abschlussevaluierung des Projekts, die möglicherweise nach Ablauf des Durchführungszeitraums entstehen.

b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

(2a) Unbeschadet des Artikel 19 Absatz 1 kommen Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2023 beglichen werden, nicht für einen Unionsbeitrag in Betracht.

c)
Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

(3a) Abweichend von Absatz 3 sind Kosten von Projekten zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

8.
Artikel 64 erhält folgende Fassung:

Artikel 64 Zahlung des Restbetrags

(1) Die Verwaltungsbehörde reicht den Zahlungsantrag für den Restbetrag gemeinsam mit den in Artikel 68 und Artikel 77 Absatz 5 genannten Unterlagen ein.

(2) Der Restbetrag wird spätestens drei Monate nach dem Rechnungsabschluss für das letzte Geschäftsjahr oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts gezahlt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

(3) Die Zahlung des Restbetrags für das Programm im letzten Geschäftsjahr kann den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Unionsbeitrag für jedes thematische Ziel um bis zu 10 % übersteigen.

Der Unionsbeitrag durch Zahlung des Restbetrags im letzten Geschäftsjahr darf den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Gesamtbeitrag der Union zu jedem Programm nicht übersteigen.

9.
Artikel 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Datum 30. September 2024 durch das Datum 15. Februar 2025 ersetzt.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 5 können von der Kommission auf Mitteilung der betreffenden Verwaltungsbehörde in Ausnahmefällen bis zum 1. März verlängert werden.

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