Präambel VO (EU) 2020/879
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission(3) wurde durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in beispielloser Weise beeinträchtigt. Diese Ausnahmesituation erfordert spezifische Maßnahmen, damit durch die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments flexibel und wirksam auf den rasch entstehenden Bedarf in den am stärksten betroffenen Sektoren wie Gesundheitsversorgung, Unternehmen — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — und Arbeitsmarkt reagiert und die sozioökonomische Erholung in den Programmgebieten gefördert werden kann.
- (2)
- Maßnahmen, die mit denen der Verordnungen (EU) 2020/460(4) und (EU) 2020/558(5) des Europäischen Parlaments und des Rates vergleichbar sind, die derzeit auf Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” Anwendung finden, sollten auch für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gelten.
- (3)
- Um die Belastung der Haushalte der teilnehmenden Länder oder Begünstigten der EU-Hilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu verringern, gilt die Kofinanzierungsregel nicht für den Beitrag der Union zu den entstandenen und beglichenen Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen des Programms für das am 1. Juli 2020 beginnende und am 30. Juni 2021 endende Geschäftsjahr ausgewiesen sind.
- (4)
- Aufgrund der zahlreichen Verzögerungen zu Beginn des Programmplanungszeitraums und der weiteren Verlangsamung der Projektdurchführung aufgrund der COVID-19-Pandemie sollte die bis zum 31. Dezember 2021 laufende Frist für die Unterzeichnung von Verträgen — mit Ausnahme bereits vergebener Aufträge für große Infrastrukturprojekte — um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Aus den gleichen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der Programme finanzierten Projekttätigkeiten am 31. Dezember 2022 abgeschlossen sind. Diese Frist sollte daher um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
- (5)
- Da die teilnehmenden Länder unterschiedliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie eingeführt haben, kann es für die Prüfbehörden schwierig oder gar unmöglich sein, während eines gewissen Zeitraums Prüfungen vor Ort durchzuführen und ein statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden. Daher sollte es den Prüfbehörden gestattet sein, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden.
- (6)
- Die Projektauswahl kann in Ausnahmefällen und mit einer angemessenen Begründung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen. Um die von der Kommission auszuführenden Verfahrensschritte zu verkürzen, sollte auf die Einreichung eines vollständigen Projektantrags bei der Kommission zur Bewertung des Projekts verzichtet werden.
- (7)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 wird der Ausdruck „Abschlussbericht” in zwei verschiedenen Zusammenhängen verwendet. In dieser Durchführungsverordnung sollte daher klar zwischen den Abschlussberichten, die sich auf das Programm beziehen, und den Abschlussberichten, die die Durchführung eines bestimmten Projekts betreffen, unterschieden werden.
- (8)
- Ausgaben zur Förderung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollten ausnahmsweise ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.
- (9)
- Anders als Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), in dem der 31. Dezember 2023 als Endtermin der Förderfähigkeit von Ausgaben für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” finanziert werden, festgelegt ist, sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 keinen solchen Termin für Ausgaben im Zusammenhang mit Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments vor, sondern setzt bestimmte Fristen für den Projektzyklus und die Projekttätigkeiten fest. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 zu gewährleisten, sollte die Durchführung beider Arten von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit so weit wie möglich angeglichen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedoch der Zeitraum, in dem Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Programms und der Projekte durchgeführt werden können, d. h. zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024, nicht verkürzt werden. Daher sollte die Förderfähigkeit solcher Tätigkeiten und der entsprechenden Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 weiterhin zugelassen werden. In Anbetracht dieser Zeiträume ist es erforderlich, den Durchführungszeitraum der Programme um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2025, zu verlängern.
- (10)
- Um Rechtssicherheit für die teilnehmenden Länder zu gewährleisten, sollten die besonderen Regelungen und Verfahren für das letzte Geschäftsjahr und für den Programmabschluss an die Bestimmungen für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” angepasst werden. Darüber hinaus sollte der Unionsbeitrag über Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments in vollem Umfang genutzt werden können, um die zusätzliche Flexibilität, die für die Berechnung des auszuzahlenden Restbetrags am Ende des Programmplanungszeitraums vorgesehen ist, in Anspruch zu nehmen.
- (11)
- Angesichts der Dringlichkeit der Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie ist eine umgehende Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung vorzusehen, die daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten sollte.
- (12)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.
- (2)
ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).
- (4)
Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
- (5)
Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
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