Präambel VO (EU) 2020/881

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAßNAHMEN
(1)
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013(3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein.
(2)
Am 12. Juli 2019 verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 die Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung um weitere fünf Jahre.
(3)
Am 28. November 2019 änderte die Kommission die Verordnung (EU) 2019/1198 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131(4) im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung.
(4)
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 gebildet.
(5)
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.
(6)
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,
B.
ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(7)
Die Gruppe der verbundenen Unternehmen Huatai Ceramics Industry Limited, Hunan, China und Kerun Ceramics Manufactory Ltd. (im Folgenden „Huatai und Kerun” oder „Antragsteller” ) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes von 17,9 %. Der Antragsteller brachte vor, dass er alle drei Bedingungen des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung erfülle.
(8)
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Bedingungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller” ) erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nachzuweisen.
(9)
Im Anschluss an die Analyse des beantworteten Fragebogens forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.
(10)
Die Kommission versuchte alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Bedingungen für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, wobei sie verschiedene Online-Datenbanken wie Orbis(5) und Qichacha(6) konsultierte und die Angaben des Unternehmens mit Informationen aus früheren Fällen abglich. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein.
C.
PRÜFUNG DES ANTRAGS
(11)
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe a der ursprünglichen Verordnung genannte Bedingung, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „ursprünglicher Untersuchungszeitraum” ), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im UZ tatsächlich keine Ausfuhren in die EU getätigt hat. Huatai wurde im September 2010 als Verkäufer von Keramik auf dem Inlandsmarkt gegründet. Aus der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass es bis März 2012 über keine Ausfuhrlizenz verfügte und bis Dezember 2012 zur Herstellung der betroffenen Ware nicht in der Lage war; diese Daten liegen nach dem UZ. Kerun wurde im Oktober 2004 gegründet. Es erhielt erst im Juli 2018 bzw. im Mai 2019 eine Lizenz zur Herstellung der betroffenen Ware und eine Ausfuhrlizenz; beide Daten liegen nach dem UZ. Daher erfüllt der Antragsteller diese Bedingung.
(12)
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der ursprünglichen Verordnung genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller mit einem seiner Hauptabnehmer, dem malaysischen Handelsunternehmen Fluxline Trading SDN BHD, verbunden war. Dieses Unternehmen ist jedoch nicht in der VR China ansässig und unterlag nicht den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Es wurden keine weiteren Verbindungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(7) festgestellt. Daher erfüllt der Antragsteller diese Bedingung.
(13)
Was die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe c der ursprünglichen Verordnung betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im Jahr 2019 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union getätigt hat. Der Antragsteller legte Rechnungen, eine Ladeliste, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine Bestellung eines Unternehmens in Österreich aus dem Jahr 2019 vor. Daher erfüllt der Antragsteller diese Bedingung.
(14)
Der Antragsteller erfüllt somit alle drei in Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung genannten Bedingungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller, weshalb der Antrag angenommen werden sollte. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.
D.
UNTERRICHTUNG
(15)
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es für angemessen erachtet wurde, Huatai Ceramics Industry Limited, Hunan, China und Kerun Ceramics Manufactory Ltd. (im Folgenden „Huatai und Kerun” ) den für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogene Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz zu gewähren.
(16)
Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(17)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)

Orbis ist ein weltweit tätiger Lieferant von Unternehmensdaten, der über 220 Mio. Unternehmen erfasst. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(6)

Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.

(7)

Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien des vorangehenden Satzes zutrifft.

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