Artikel 2 VO (EU) 2020/884
Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
(1) Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.
(2) Abweichend von Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf spätestens am 15. Oktober 2020 übermittelten Antrag der Begünstigten die Dauer der Unterstützung für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit für Vorhaben, für die der Unterstützungszeitraum im Jahr 2019 endete, um zwölf Monate verlängern.
(3) Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, dass spätestens am 15. Oktober 2022 vorgenommene Änderungen ohne vorherige Genehmigung umgesetzt werden, sofern sie die Förderfähigkeit eines jeglichen Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele nicht beeinträchtigen und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt.
(4) Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, bis spätestens am 15. Oktober 2022 vorgenommene Änderungen einzureichen, die das Ziel des im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits genehmigten Gesamtvorhabens ändern, sofern die laufenden einzelnen Aktionen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(5) Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird im Falle, dass der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 eine Änderung eines bereits genehmigten Vorhabens mitgeteilt wurde, die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten einzelnen Aktionen gezahlt, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(1) unterzogen wurden.
(6) Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten bei spätestens am 15. Oktober 2022 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).
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