Artikel 1 VO (EU) 2020/891
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 wird wie folgt geändert:
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in Artikel 28 wird ein neuer Absatz 2a angefügt:
2a. Abweichend von Absatz 2 kann auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahrs für mindestens eine Prioritätsachse in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.
Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung von Programmen gemäß Artikel 31 Absatz 5a eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des Kooperationsprogramms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genehmigt wird.
Am ersten Tag des am 1. Juli 2021 beginnenden und am 30. Juni 2022 endenden Geschäftsjahres wird der Kofinanzierungssatz automatisch auf den Wert des Tages zurückgesetzt, an dem der Antrag auf Änderung des Kofinanzierungssatzes aus Unterabsatz 2 bei der Kommission eingereicht wurde.;
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in Artikel 31 wird ein neuer Absatz 5a angefügt:
5a. Abweichend von Absatz 5 kann die Verwaltungsbehörde für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.
Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den überarbeiteten Finanzierungsplan.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Programmänderungen im Rahmen dieses Absatzes..
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