Präambel VO (EU) 2020/891

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014(2) der Kommission gelten die Vorschriften für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (ETZ) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(3) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013(4) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)
Die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowohl im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) als auch der ETZ wird von den Auswirkungen der COVID‐19-Pandemie in noch nie da gewesener Weise beeinträchtigt. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere Maßnahmen erfordert. Dank dieser Maßnahmen sollte es Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen von IPA II möglich sein, dazu beizutragen, dass in den am stärksten exponierten Branchen wie Gesundheitswesen, Geschäftswelt einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen oder dem Arbeitsmarkt auf die rasch entstehenden Bedürfnisse flexibel und wirksam reagiert wird, sodass der sozioökonomische Aufschwung in den Gebieten der Programme gefördert wird.
(3)
Die spezifischen, mit den Verordnungen (EU) 2020/460(5) und (EU) 2020/558(6) des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Maßnahmen gelten für die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der ETZ und Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen von IPA II, soweit die Artikel 33 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 sich auf Bestimmungen beziehen, die durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 geändert wurden. Allerdings ist es angemessen, auch einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 zu ändern, für die diese spezifischen Maßnahmen nicht gelten.
(4)
Im Hinblick auf eine Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung der COVID‐19-Pandemie gefordert sind, sollte den Verwaltungsbehörden ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen – gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.
(5)
Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung der COVID‐19-Pandemie zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt werden, und für Änderungen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, das keinen Beschluss der Kommission erfordert. Welche Informationen der Kommission über solche Änderungen zu übermitteln sind, sollte festgelegt werden.
(6)
Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID‐19-Pandemie ist es angemessen, die prompte Durchführung der in der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu ermöglichen; diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 eingesetzten Ausschusses für das Instrument für Heranführungshilfe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 32).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(5)

Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(6)

Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

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